In einem Urteil des OLG Hamburg vom 07.07.2010 (Az.: 5 U 16/10) verlor ein Abmahnender die Klagebefugnis nach Versuch, sich die Anspruchsberechtigung „abkaufen“ zu lassen.
Im vorliegenden Rechtsstreit boten beide Parteien Feinstaubfilter an, wobei auf der Verpackung der Beklagten eine irreführende Angabe zu finden war. Statt von ihrem Abmahnrecht Gebrauch zu machen, schickte die Klägerin der Beklagten eine E-Mail mit zwei Handlungsoptionen: einerseits die Abmahnung durch einen Rechtsanwalt mit entsprechenden Kosten und Rücknahme der Produkte aus dem Markt; andererseits die Beendigung der Zusammenarbeit mit dem heutigen Lieferanten und den Abschluss eines Liefervertrags mit der Klägerin. Da beide Parteien sich nicht einigen konnten, ließ die Klägerin die Beklagte anwaltlich abmahnen und erwirkte sodann eine einstweilige Verfügung, welche das LG Hamburg bestätigte.
Das OLG Hamburg verwarf die Entscheidung des LG mit der Begründung, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs der Klägerin rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sei.
Das Gericht betont, dass es bei der Geltendmachung von Wettbewerbsansprüchen nicht alleine auf den Individualanspruch ankommt, sondern vielmehr auf die Sicherung eines fairen Wettbewerbs für die Allgemeinheit. Vorliegend missbrauchte die Klägerin ihr Klagerecht überwiegend um Profit herauszuschlagen anstatt aufgetretene Wettbewerbsverstöße zu unterbinden. Als weiteres rechtsmissbräuchliches Indiz wertet das Gericht, dass die Klägerin den Wettbewerbsverstoß zunächst duldete und mit Forderungen nach einem Geschäftsabschluss den Sinn der Abmahnung – Unterbinden der irreführenden Aussage – total verfehlte.
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