OLG Hamburg entscheidet über Zulässigkeit der Formulierung "Verbraucher haben folgendes Widerrufsrecht"

In seinem Urteil vom 3.6.2010 – Az.: 3 U 125/09 – hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden, dass die Einleitung „Verbraucher haben folgendes Widerrufsrecht“ für Widerrufsbelehrungen zulässig ist und nicht zur Unklarheit dieser führt. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Anschluss die Mustervorlage eines Widerrufstextes verwendet wird.

Im vorliegenden Rechtsstreit vertrieben Kläger und Beklagter Waren über das Internet und waren Mitbewerber. In der Vergangenheit hatte der Beklagte den Kläger abgemahnt, weil dieser eine scheinbar fehlerhafte Einleitung bezüglich seiner Widerrufsbelehrung verwendete: „Verbraucher haben folgendes Widerrufsrecht“. Da der Kläger jedoch der Ansicht war, dass diese Formulierung rechtmäßig sei, nahm er wiederrum den Beklagten im Wege einer negativen Feststellungsklage in Anspruch.

Das OLG Hamburg gab der Klage statt und präzisierte, dass die verwendete Formulierung - „Verbraucher haben folgendes Widerrufsrecht“ -  rechtmäßig ist. Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit den Argumenten, dass nach dieser Einleitung die eigentliche Belehrung in vollständiger und zulässiger Form folgt und für den Kunden unmittelbar einsehbar ist. Somit verwendet der Kläger den gesetzlichen Mustertext durch welchen er die ihm zumutbaren Belehrungspflichten einhält. Der Kläger verstößt dabei weder gegen das Deutlichkeits- noch das Transparenzgebot.


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