OLG Jena: Rechtsmissbrauch von Massenabmahnungen im Internet bei Verfolgung sachfremder Ziele

Nach einem Urteil des OLG Jena vom 15.9.2010 (Az.: 2 U 386/10) ist die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen wegen leicht erkennbaren Rechtsverletzungen im Internet rechtsmissbräuchlich, sofern der Abmahnende sich von sachfremden Motiven leiten lässt.

Das Oberlandesgericht Jena sieht in einer rein hohen Anzahl an Abmahnungen noch kein konkretes Indiz für den Rechtsmissbrauch der ausgesprochenen Unterlassungsansprüche eines Abmahners. Hierzu fordert das Gericht begleitende Aspekte, die nach einer Gesamtbetrachtung der Situation auf sachfremde Motive schließen lassen.

Zu diesen Anhaltspunkten gehört:

Die Abmahntätigkeit steht in keinem vernünftigen Verhältnis zum Umfang des Geschäftsbetriebs des Abmahnenden. Ist somit die wirtschaftliche Stabilität des Abmahnenden durch die vielen Abmahnungen in Frage gestellt, drängt sich der Verdacht des Rechtsmissbrauchs auf.

Weiteres Indiz für einen Rechtsmissbrauch bei der Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen sind Abmahnungen bezüglich häufig und in großer Zahl auftretender Rechtsverletzungen. Es sei betont, dass es sich bei den vorweg genannten Rechtsverletzungen meist um unbeachtliche, den Abmahner nicht beeinträchtigende Verstöße handelt.

Werden durch den Abmahner Streitwerte Zugrunde gelegt, welche unverhältnismäßig hoch im Gegensatz zu den gerichtlichen sind, ist von Rechtsmissbrauch auszugehen.

Weiterer Anhaltspunkt für einen Missbrauch, ist eine Kostenfreistellung des Abmahners durch den abmahnenden Anwalt. Dies ist meist der Fall, wenn das abmahnende Unternehmen nicht die wirtschaftlichen Möglichkeiten hat, die Prozesskosten für die Abmahnungen zu erbringen.

Das sog. Forumshopping, welches dem Abmahner die Möglichkeit bietet vorteilhafte Gerichtsorte zu wählen, an denen seine Interessen zur Geltung kommen, ist ein weiterer Verdachtsgrund für missbräuchliches Verhalten.

Den letzten Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch, sieht das OLG Jena im Verlust des Überblicks bei den verschiedenen Abmahnungen. Schleichen sich Fehler oder Ungereimtheiten in die Abmahnungen, die darauf schließen lassen, dass der Abmahnende die Übersicht verloren hat, ist mit einem Missbrauch zu rechnen.

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