OLG Koblenz: Webhosting-AGB

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in seinem Urteil vom 30.9.2010 (Az. 2 U 1388/09) entschieden, dass Deutschlands größter Webhoster 1&1 seine AGB erheblich überarbeiten muss.

Zunächst beanstandete das Gericht die AGB-Klausel in welcher die Zustimmung zu AGB-Änderungen als erteilt gilt, wenn der Kunde nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. Die Bedenken des Gerichts richten sich auf das Risiko, dass viele Kunden einer AGB-Änderung nicht widersprechen, weil sie sich der nachteiligen Auswirkungen nicht bewusst sind. Selbst bei großen Anbietern hat es sich anscheinend noch nicht herumgesprochen, dass einseitige Änderungsklauseln in AGB hoch problematisch sind und man besser auf sie verzichten sollte.

Weiterhin beanstandet das Gericht eine Klausel nach der das Unternehmen berechtigt ist, für Rücklastschriften Bearbeitungsgebühren in Höhe von 9,60 Euro pro Lastschrift zzgl. der für 1&1 angefallenen Bankgebühren zu verlangen. Zwar erkennt das OLG an, dass durch  vertragswidriges Verhalten einiger Kunden dem Unternehmen Aufwendungen entstehen; diese gehörten aber zum Aufgabenbereich des Unternehmers, die daduch entstehenden Kosten seien von ihm zu tragen.

Eine weitere Benachteiligung des Kunden stellt die sogenannte asymmetrische Kündigungsfrist dar, bei der die Kunden für mindestens 12 Monate an den Vertrag gebunden sind. Hingegen darf 1&1 laut AGB-Klausel den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zu Monatsende kündigen.

Hinzu kommt, dass sich 1&1 das Recht zur fristlosen Kündigung einräumt, wenn ein Kunde mit der Zahlung der Entgelte mehr als 20 Kalendertage in Verzug gerät, sowie der Vorbehalt, dass bei einmaliger Überschreitung des monatlichen Traffic-Limits der Kunde in einen teureren Tarif hochgestuft werden kann.

Das OLG Koblenz hat eine Revision des Urteils nicht zugelassen worauf 1&1 nun mit einer Nichtzulassungsbeschwerde reagieren könnte.

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