Deutsche Bank - Online-Marketing-Strategien rechtssicher einsetzen - Abendveranstaltung im Landschloss Fasanerie, Zweibrücken - 3.11.2011

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Online-Marketing-Strategien rechtssicher einsetzen - Abendveranstaltung der Deutschen Bank im Landschloss Fasanerie, Zweibrücken - 3.11.2011

Das Internet ist aus unserer heutigen Welt nicht mehr weg zu denken. Sei es, dass wir Informationen privat wie geschäftlich benötigen, uns mit unseren Geschäftspartnern austauschen oder Geschäfte über das Internet abschließen. Die Nachfrage verlagert sich zunehmend ins Internet, nicht nur im B2C-Bereich. Immer mehr Umsatz wird auch zwischen Unternehmen online generiert.

 

Über die aktuellen Möglichkeiten einer Online-Marketing-Strategie, die im Internet entstehenden Chancen, aber auch die damit verbundenen „Risiken und Nebenwirkungen“ wollen wir Sie im Rahmen unserer Veranstaltungsreihe informierenund laden Sie herzlich ein am

 

Donnerstag, den 03.11.2011 um 18:30 Uhr

im Landschloss Fasanerie in Zweibrücken.

 

 

Nachlese: EIC Trier GmbH - Veranstaltung "Online-Marketing und Recht" - 27.10.2011 - Trier

eic_mitl_logoAm Donnerstag, den 27. Oktober 2011, fand im Wissenschaftspark Petrisberg in Trier (Seminarraum E) in der Zeit von 17:00- 19.30 Uhr, in Zusammenarbeit mit dem Medien- und IT-Netzwerk Trier-Luxemburg e.V. (MITL), eine Informationsveranstaltung zum Thema "Online Marketing und Recht – erfolgreich und sicher werben" statt.

Kim Weinand, Geschäftsführer des ITworks Systemhauses GmbH (Kenn) sowie Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. (Trier/Saarbrücken) referierten zu diesen Themenen.

Fernmeldegeheimnis - Private Nutzung des dienstlichen E-Mai-Accounts - LAG Berlin-Brandenburg · Urteil vom 16. Februar 2011 · 4 Sa 2132/10

LAG Berlin-Brandenburg · Urteil vom 16. Februar 2011 · 4 Sa 2132/10

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. August 2010 - 36 Ca 235/10 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin den Beklagten den Zugriff auf die in dem ihrer E-Mail-Anschrift zugeordneten elektronischen Postfach vorhandenen E-Mails vollständig verweigern kann.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1), die einen Betrieb der Automobilindustrie betreibt, besteht seit dem Jahr 1988 ein Arbeitsverhältnis, in dessen Rahmen die Klägerin zuletzt als Verkaufsberaterin im Firmenangehörigengeschäft in Berlin tätig war. Der Beklagte zu 2) ist ein Kollege der Klägerin, die Beklagte zu 3) ist ihre Dienstvorgesetzte.

Eine von der Beklagten zu 1) mit Vereinbarung vom 1. Mai 2003 als Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossene „Internet- und E-Mail-Richtlinie“, enthält in Punkt 5 unter der Überschrift „Regelungen für Electronic Mail“ u. a. folgende Regelung:

"...

Mit Zustimmung des Vorgesetzten darf E-Mail in geringem Umfang auch für die private interne und externe Kommunikation genutzt werden. ...

...

E-Mails privaten Inhalts können mit „privat“ in der Betreffzeile gekennzeichnet werden. Als privat gekennzeichnete E-Mails dürfen von Dritten grundsätzlich nicht geöffnet, weitergeleitet oder gespeichert werden.

Neue Muster Widerrufsbelehrung 2011 - Ab 4. November 2011 Pflicht!

Ab 3. August 2011 gilt sie schon, die neue Musterwiderrufsbelehrung, die insbesondere auch bei Geschäften über das Internet, also sog. Fernabsatzgeschäften, verwendet werden muss.

Umsetzungsfrist

Dabei gilt allerdings eine Umsetzungsfrist, die morgen zum 04. November 2011 abläuft. Online-Shops, die ab dem 4.11.2011 noch die alte Musterwiderrufsbelehrung vom 11. Juni 2010 verwenden, drohen kostenpflichtige Abmahnungen der Konkurrenz. Ab 4.11.2011 darf also nur noch die neue Musterwiderrufsbelehrung vom 03. August 2011 verwendet werden. Wie die konkret auf Ihrere Seite zu verwendende Wortlaut der Musterwiderrufsbelehrung lautet, bestimmt sich aber nach den Umständen des Einzelfalles. Hierfür müssen die sog. Gestaltungshinweise beachtet werden, die in eckigen Klammern in der Musterwiderrufsbelehrung enthalten sind.

BGH: Lernspiele können urheberrechtlich geschützt sein

bgh_logoIn seinem Urteil vom 1.6.2011 – Az.: I ZR 140/09 – hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Lernspiele nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) als Darstellungen wissenschaftlicher Art urheberrechtlich geschützt sein können.

Im vorliegenden Fall entwickelte und vertrieb die Klägerin Lernspiele. Diese bestanden aus mehreren Lernheften und einem Kontrollgerät. Löste man die Aufgabenstellungen richtig und fügte die Lösung mittels farblich unterschiedlicher Plättchen in dem Kontrollgerät ein, so ergab die richtige Reihenfolge der Farbplättchen ein gewisses Muster. Da die Beklagte Lernspiele herstellte und vertrieb, die nach demselben Prinzip funktionierten, nahm die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Zunächst gab das Landgericht der Klage statt woraufhin das Berufungsgericht diese wieder abwies. Der Bundesgerichtshof hat nun das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

LG Wiesbaden: Speicherung über Umstand der Restschuldbefreiung bis zu 3 Jahre zulässig

Gesetz_kleinDas Landgericht Wiesbaden hat in seinem Beschluss vom 21.10.2010 – Az.: 5 T 9/10 – entschieden, dass Wirtschaftsauskunfteien (z.B. die Schufa) den Umstand der Restschuldbefreiung bis zu drei Jahre speichern dürfen. Die Speicherung sei zulässig und verletze nicht die Rechte des Betroffenen – vielmehr hätte die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse informiert zu werde, dass der Betroffene über Jahre hinweg nicht in der Lage war, seine Verbindlichkeiten zu begleichen.

OLG Köln unterscheidet bei Abmahnung zwischen Verbraucher und Gewerbetreibenden

In seinem Beschluss vom 20.5.2011 – Az.: 6 W 30/11 – hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass in Peer-to-Peer-Abmahnungen keine Hinweise enthalten sein dürfen, die eine Privatperson von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten könnten. Ignoriert ein Verbraucher eine Abmahnung in welcher eine zu weit gefasste Unterlassungserklärung gefordert wird und zudem vor eventuellen Einschränkungen gewarnt wird, so begründet dieses Verhalten des Verbrauchers keinen Anlass zur Klage.

Nachlese - Vortrag 08.06.2011 - Sparkasse Frankfurt: IT-Sicherheit - Ein Thema für die Geschäftsführung

Am 08.06.2011 fand mit Rechtsanwalts Marcus Dury LL.M., auf Einladung des Verbandes der Geschäftsführer "Die Führungskräfte" (VGF) ein „Runder Tisch“ in Frankfurt zum Thema „IT-Recht“ mit einer Vortrags- und Diskussionsveranstaltung statt. Herr Günter Balmes, Geschäftsführer der Frankfurter Sparkasse GmbH, begrüßte zunächst die Mitglieder. Die Frankfurter Sparkasse GmbH stellte im Hause des Versicherungsservice der Frankfurter Sparkasse einen Vortragsraum zur Verfügung. Der Vortrag von Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. behandelte die Fragen der IT-Sicherheit und der Haftungsrisiken der Geschäftsführung.

LG Bochum: Rechtsmissbräuchliche Gegenabmahnung

Gesetz_kleinDas Landgericht Bochum hat in seinem Urteil vom 16.11.2010 - Az.: 12 O 162/10 - entschieden, dass eine Gegenabmahnung rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn die Umstände der Abmahnung nahe legen, dass diese nur dem Gebührenerzielungsinteresse dient und nicht dem fairen Wettbewerb.

Der eigentliche Sinn der Abmahnung sei es, Rechtsverstöße zu unterbinden und den fairen Wettbewerb zu gewährleisten.

OLG Frankfurt a.M.: Fehlende Unterscheidungskraft bei Firmenname - Zusatz der Top-Level-Domain „.de“ reicht nicht aus

Mit Beschluss vom 13.10.2010 (Az.: 20 W 196/10) hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden, dass ein Firmenname nicht alleine durch die Firmierung „GmbH“ oder den Zusatz „.de“ Unterscheidungskraft besitzt.

Nur der Firmenname selbst, ohne Zusätze, könne bei einem durchschnittlichen Verbraucher eine ausreichende Unterscheidungskraft entfalten.
Im vorliegenden Fall beantragte das klagende Unternehmen die Umfirmierung in den Firmennamen „Outlets.de GmbH".

Die Eintragung wurde abgelehnt.