LG Wiesbaden: Speicherung über Umstand der Restschuldbefreiung bis zu 3 Jahre zulässig

Gesetz_kleinDas Landgericht Wiesbaden hat in seinem Beschluss vom 21.10.2010 – Az.: 5 T 9/10 – entschieden, dass Wirtschaftsauskunfteien (z.B. die Schufa) den Umstand der Restschuldbefreiung bis zu drei Jahre speichern dürfen. Die Speicherung sei zulässig und verletze nicht die Rechte des Betroffenen – vielmehr hätte die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse informiert zu werde, dass der Betroffene über Jahre hinweg nicht in der Lage war, seine Verbindlichkeiten zu begleichen.

Im vorliegenden Rechtsstreit wandte sich die Klägerin im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrags dagegen, dass eine Wirtschaftsauskunftei die Informationen über die Restschuldbefreiung bis zu drei Jahre speicherte und für die Öffentlichkeit bereit hielt. Hiergegen legte die Klägerin Klage ein und begründete dies mit der Tatsache, dass Sinn und Zweck der eigentlichen Restschuldbefreiung einer Speicherung entgegen stünden. Der Antrag der Klägerin wurde vom Gericht abgewiesen.

Die Wiesbadener Richter begründeten ihre Entscheidung mit dem Umstand, dass die Klägerin nachweislich über Jahre hinweg nicht in der Lage gewesen sei, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. Gerade die Erteilung einer Restschuldbefreiung ließe auch Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners zu. Somit bestünde an der Speicherung solcher Umstände ein berechtigtes öffentliches Interesse der Kreditgeber. Des Weiteren betonte das Gericht, dass auch von keiner unverhältnismäßigen Belastung der Betroffenen auszugehen sei, da diese in einem Gespräch mit einem kreditgebenden Institut auch offenlegen müsse, ob sie in der Vergangenheit eine Restschuldbefreiung erlangt habe.

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