Die Verfassungsbeschwerde mehrerer Mitglieder des Arbeitskreises gegen Internet-Sperren und Zensur (AK Zensur) gegen das Zugangserschwerungsgesetz zur Bekämpfung der Kinderpornografie ist gescheitert.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde mit Entscheidung vom 21.04.2011 bereits als unzulässig zurückgewiesen und nicht zur Entscheidung angenommen (Az.: 1 BvR 508/11).
Das BVerfG hielt die Begründung der Verfassungsbeschwerde schon formell nicht für ausreichend, außerdem vertrat das BVerfG die Auffassung, die Beschwerdeführer hätten zunächst vor einfachen Gerichten klagen müssen.