In seinem Beschluss vom 25.10.2010 - Az.: 10 W 127/10 - hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass die Aufnahmen eines Hauses für Google Street View - von der offenen Straße aus - nicht zu beanstanden sind.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin Aufnahmen ihres Hauses - und deren Veröffentlichung von Google - zu untersagen. Sie befürchtete eine zu große Einschränkung ihrer Persönlichkeitsrechte da sie und ihre Familie auf den Bildern möglicherweise erkennbar seien. Die Klage wurde abgewiesen.
Das Gericht sah keine rechtlichen Bedenken, solange Google Street View Aufnahmen eines Hauses von offener Straße mache. Prämisse der Richter war es, das der Zusatzdienst des Unternehmens Google Inc. keine Aufnahmen unter Überwindung einer Einfriedung und keine direkten Bilder von Wohnungen fertige. Weiterhin bekräftigte das Kammergericht seine Entscheidung mit dem Fakt, dass Google in den Aufnahmen die Gesichter von Personen anonymisiere. Reiche dies nicht aus, so biete der Internetdienst zusätzlich die Möglichkeit bestimmte Häuser zu verpixeln. Das Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei somit ausreichend gewahrt.
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