OLG Hamburg entscheidet wann die Verwendung eines Domainnamens kennzeichenmäßig und markenrechtsverletzend ist

Gesetz_kleinMit Urteil vom 28.10.2010 - Az.: 3 U 206/08 - hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden, dass der Gebrauch eines fremden Geschäftskennzeichens als E-Mail-Adresse oder Domainnamen grundsätzlich kennzeichenverletzend sein kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Im konkreten Fall wurde eine Rechtsverletzung durch Domainweiterleitung allerdings mangels markenmäßiger Benutzung der fremden Kennzeichens abgelehnt.

Nach Ansicht des Gerichts erfolgt die Verwendung eines unterscheidungskräftigen Zeichens als Name einer Internetdomain durch einen Dritten allerdings dann nicht markenmäßig und somit nicht rechtsverletzend, wenn der Dritte unter dieser Domain keine zu den Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers verwechselungsfähigen Waren- und Dienstleistungen online anbietet, sondern die Domain nur zur automatischen Weiterleitung auf seine eigene Internetseite nutzt und diese Domain auch nicht nach außen bekannt gemacht wird, z.B. durch Nennung auf dem Briefkopf bzw. Briefpapier.

Im vorliegenden Rechtsstreit war der Kläger zugleich Inhaber der deutschen Wortmarke „P“, welche sich überwiegend im Tätigkeitsbereich der Rechtsberatung bewegte. Die Beklagte, eine Patentanwaltskanzlei, verwendete den Domainnamen www.P.de zur Weiterleitung auf ihre eigene Homepage. Der Kläger beantragte die Beklagte zu verurteilen und zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland das Zeichen „P“ und die Internetdomain www.P.de in Verbindung mit Rechtsberatung zu benutzen. Die Klage wurde zunächst vom Landgericht Hamburg abgewiesen.

Die Richter des Oberlandesgerichts bestätigten nun das vorinstanzliche Urteil mit der Begründung, dass die Benutzung der Bezeichnung „P“ durch den Dritten in verschiedenen elektronischen Kommunikationsmedien nicht kennzeichenmäßig erfolge. Zwar könne bei Erfüllung der Voraussetzungen des Gebrauches als Geschäftskennzeichen E-Mail-Adressen, Domainnamen und Telefonnummern grundsätzlich  Kennzeichenschutz zukommen – hierzu müssten solche Kennungen jedoch in herkunftshinweisender Weise und nicht lediglich als Anschrift benutzt werden.

Nicht erforderlich hierbei sei, dass das Zeichen als Haupt-Unternehmenskennzeichen verwendet würde. Die Richter präzisierten, dass in dem zu entscheidenden Fall, das Kennzeichen nur im Bereich der kleingedruckten Angaben auf dem Briefbogen verwendet wurde. Die Bezeichnung „P“ sei somit nicht als Schlagwort und weiterer Hinweis auf den Dritten (Patentanwaltskanzlei) benutzt worden. Der Endverbraucher würde somit auf eine reine Verwendung als Adressbezeichnung schließen.

Anmerkung:

Das Ausnutzen der Werbefunktion einer fremden Marke sollte von dem OLG Hamburg nicht unter den Tisch fallen gelassen werden. Die Entscheidung des OLG Hamburg halten wir für falsch. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH die Möglichkeit erhält, sich mit der Entscheidung der Hamburger Richter auseinanderzusetzen.

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