Nachdem am 14. September 2010 die neue Google-Markenrichtlinie für AdWords in Kraft getreten ist, können Unternehmen, die bei Google Anzeigen schalten, markenrechtlich geschützte Begriffe als Keywords benutzen. Soweit im Einzelfall nicht der Eindruck entsteht, die Anzeige stamme von dem fremden Markeninhaber (Zuordnungsverwirrung), dürfen sogar fremde Marken in dem Anzeigentext selbst genannt werden. Dies war in Europa bislang nicht möglich, da Google befürchtete, für Markenrechtsverletzungen in die Haftung genommen zu werden.
Das OLG Braunschweig (2 U 113/08) hat nun am 24. November 2010 folgende abweichende Rechtsansicht geäußert. Es ist zu erwarten, dass der BGH das Urteil aufheben wird.
Trotz der markenrechtlichen Zulässigkeit von Google-Adwords nach der neuen Markenrechtsrichtlinie von Google und den zuvor ergangenen EuGH-Entscheidung und BGH-Entscheidungen, hält das OLG Braunschweig die Verwendung fremder Marken im GoogleAdwords-Werbesystem als Keyword oder im Anzeigentext für nicht zulässig.
Nach der Ansicht der braunschweiger Richter soll dies der Fall sein, wenn ein Internetnutzer einen konkreten Marken- oder Unternehmensnamen sucht. In diesem Fall hat der Nutzer die Erwartung, dass das von der Suchmaschine bzw. dem Verkäufer angezeigte Produkt auch dieser gesuchten Marke zuzuordnen ist, vom gesuchten Unternehmen stammt oder bei dem gesuchten Unternehmen zu finden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, soll den vom BGH getroffenen Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Verwendung von markenrechtlich geschützten Begriffen zumindest für Marken nicht zu folgen sein.
Das OLG Braunschweig entscheidet damit bewusst entgegen den Entscheidungen des BGH (PCB-Pool, Bananabay).
Das Urteil des OLG Braunschweig ist noch nicht rechtskräftig. Es ist davon auszugehen, dass es mit großer Wahrscheinlichkeit vom BGH aufgehoben wird.
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