§§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 125b MarkenG
1. Die Verwechslungsgefahr ist gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG anhand der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen zu beurteilen wobei es für die Annahme einer solchen ausreichend ist, wenn ein Kriterium der Zeichenähnlichkeit (phonetisch, schriftbildlich, konzeptionell) vorliegt und zugleich Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit besteht. Der von den Gerichten der Europäischen Gemeinschaft angewandte Neutralisierungslehre vermag sich der Senat angesichts der entgegenstehenden gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Deutschland nicht anzuschließen (vgl. u.a. BGH, GRUR 2008, 803 – HEITEC; GRUR 2008 903 – SIERRA ANTIGUO).
2. Die Zeichen „Xxero Luxury Cosmetics” und „zero” (überwiegend gesprochen wie „tsero”) sind sich phonetisch hochgradig ähnlich. Darüber hinaus besteht Warenähnlichkeit bzgl "Körperpflegemittel und Parfümeriewaren", so dass eine einer (unmittelbare) Verwechslungsgefahr zu bejahen ist.
BPatG, Beschluss vom 21. 4. 2009 - 24 W (pat) 37/08 (Xxero/Zero)