Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke (GMV) Art. 7 Abs. 1 h Gemeinschaftsmarkenverordnung; Art. 6ter Pariser Verbandsübereinkunft
1. Die Eintragung als Gemeinschaftsmarke kann auf Grund eines absoluten Eintragungshindernisses verweigert werden, wenn bereits ein einziger Bestandteil der Anmeldemarke einem Hoheitszeichen entspricht. Sobald auch nur ein Bestandteil der Anmeldemarke einem Hoheitszeichen ähnlich ist, muss der von der Marke hervorgerufenen Gesamteindruck deshalb nicht mehr geprüft werden.
2. Die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke ist zu versagen, wenn ihr einer der in Art. 6ter PVÜ enthaltenen Versagungsgründe entgegensteht.
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 16.7.2009 - Rechtssachen C-202/08 und 208/08 (American Clothing Associates NV ./. HABM), American Clothing Associates NV ./. HABM - Ahornblatt)