LG Hamburg: Markenmäßige Verwendung einer Dienstleistungsfirma

§§ 14, 15 MarkenG

Gesetz_klein1. Zu den Anforderungen an eine ernsthafte Benutzung einer Dienstleistungsmarke: Die Nutzung auf Geschäftsbriefen und Rechnungen ist zur Rechtserhaltung geeignet, wenn die Verwendung normaler wirtschaftlicher Betätigung entspricht.

2. Grundsätzlich kann der auf Markenverletzung in Anspruch Genommene sich auf zeitrangältere Rechte am Unternehmenskennzeichen eines Dritten berufen, wenn der Dritte vom Inhaber der Klagemarke Unterlassung der Benutzung verlangen könnte und der Verletzungsbeklagte von diesem Dritten ein Recht zur Benutzung ableitet.

 

3. Zu den Voraussetzungen für die Entstehung eines Unternehmenskennzeichens in Deutschland für ein in den Niederlanden tätiges Marktforschungsunternehmen, welches im Auftrag niederländischer Kunden Recherchen für den deutschen Markt durchführt. Der Umstand, dass bei den Recherchen in Deutschland Kunden des eigenen Auftraggebers befragt worden sind, reicht für ein Auftreten unter der Geschäftsbezeichnung in Deutschland nicht aus. Erforderlich wäre ein geschäftlicher Kontakt zu eigenen Kunden.

4. Der Gebrauch eines Zeichens als Firma, Firmenbestandteil oder Geschäftsabzeichen ist rechtsverletzend, weil (auch) markenmäßig, da die firmenmäßige Verwendung zugleich die Produkte des Unternehmens (Dienstleistungsangebote) mittelbar ihrer betrieblichen Herkunft nach kennzeichnet.

 

(amtliche Leitsätze)

 
LG Hamburg, Urteil vom 28. 4. 2009 - 312 O 219/08 (Integron)
Autor
Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. (IT-Recht)