§ 8 II Nr. 1 und 2 MarkenG
Die Bezeichnung „EM 2012“ bezieht sich erkennbar auf eine Europameisterschaft im Jahr 2012. Für die in der Markenanmeldung benannten Waren (Druckerzeugnisse, Bekleidung, Lebens- und Genussmittel) fehlt jegliche Unterscheidungskraft. Der Anmeldung steht ein absolutes Schutzhindernis entgegen.
(Leitsatz des Verfassers)
BPatG, Beschluss vom 25.11.2009 - 25 W (pat) 35/09 (DPMA)