§§ 55 I Alt. 1, 49 I MarkenG, § 531 II ZPO
Eine in einer Warenklasse angemeldete Marke kann im Einzelhandel nicht durch Aufdrucken auf aufgeklebte Preisschilder rechtserhaltend benutzt werden. Die rechtserhaltende Benutzung durch einen Einzelhändler erfordert einen konkreteren Bezug des Zeichens zu den einzelnen Waren. Dieser konkrete Bezug ist beim nachträglichen Aufbringen eines sortimentsübergeifend angebrachten Preisschildes nicht gegeben, ebensowenig wie eine reine Benutzung des Zeichens auf Rechnungsformularen, etc. ausreicht.
(Leitsatz des Verfassers)
OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2009 - 4 U 88/09 (LG Bochum)