OLG Hamm: rechtserhaltende Benutzung einer Waren-Bildmarke im Einzelhandel durch Aufdruck auf aufgeklebten Preisschildern

§§ 55 I Alt. 1, 49 I MarkenG,  § 531 II ZPO

Eine in einer Warenklasse angemeldete Marke kann im Einzelhandel nicht durch Aufdrucken auf aufgeklebte Preisschilder rechtserhaltend benutzt werden. Die rechtserhaltende Benutzung durch einen Einzelhändler erfordert einen konkreteren Bezug des Zeichens zu den einzelnen Waren. Dieser konkrete Bezug ist beim nachträglichen Aufbringen eines sortimentsübergeifend angebrachten Preisschildes nicht gegeben, ebensowenig wie eine reine Benutzung des Zeichens auf Rechnungsformularen, etc. ausreicht.

(Leitsatz des Verfassers)

 

OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2009 - 4 U 88/09 (LG Bochum)

Autor
Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. (IT-Recht)