§§ 14, 4 MarkenG
Symbole ehemaliger Ostblockstaaten dürfen auf Bekleidungsstücken angebracht werden, obwohl diese Symbole mittlerweile als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind, wenn die Symbole nur als dekoratives Element verwendet werden.
Die markenrechtlichen Ansprüche setzen voraus, dass der Verkehr auf Bekleidungsstücken angebrachte Aufdrucke als Hinweis auf die Herkunft der Produkte von einem bestimmten Unternehmen und nicht nur als dekoratives Element auffasst, das nach Art des Motivs variieren kann. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Verbraucher die auf der Vorderseite von TShirts angebrachten Symbole ehemaliger Ostblockstaaten ausschließlich als dekoratives Element auffassen und in ihnen kein Produktkennzeichen sehen.
Solange keine markenmäßige Benutzung der angegriffenen Bezeichnung erfolgt greift der Unterlassungsanspruch gem. §§ 14, 4 MarkenG nicht ein.
BGH-Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 82/08 – CCCP
BGH-Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 92/08 – DDR