LG: Hamburg: Kennzeichnungskraft und Verwechslungsgefahr zweier zusammengesetzter Wortzeichen

§ 14 II Nr. 2 MarkenG

1. Die Wortmarke „folioCar” verfügt für die Waren/Dienstleistungen: „Folien aus Kunststoff, außer für Verpackungszwecke, zur Gestaltung von Kraftfahrzeugen; Werbung”, von Haus aus über durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

2. Das auf nicht sprachübliche Weise kurz und griffig aus den Einzelbestandteilen „folio” und „Car” zu einem nicht existierenden Begriff zusammengesetzte Wort ist sehr einprägsam und stellt sich als sprechendes Zeichen dar, welches Assoziationen zu den darunter angebotenen Folienarbeiten für die Gestaltung von Fahrzeugen weckt.

3. Zwischen der Wortmarke „folioCar” und den Zeichen „foilacar” bzw. „foilacar.com” sowie „foilacar.de” liegt eine ausreichende Ähnlichkeit vor.

4. Die Behauptung, dass die Nutzung des mit der Klagemarke verwechslungsfähigen Zeichens „foilacar” mit Zustimmung der Markeninhaberin erfolgt ist, wird nicht dadurch belegt, dass die Markeninhaberin der Verwendung des Begriffs „foilacar” für eine geschäftliche Aktivität in Dubai zugestimmt hat. Damit ist die Nutzung des Zeichens für einen Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland nicht gestattet worden.

(amtliche Leitsätze)

LG Hamburg, Urteil vom 19. 5. 2009 - 312 O 488/08 (nicht rechtskräftig) (foilacar/folioCar)