§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, §§ 3, 4 Nr. 9 UWG
1. Zur Kennzeichnungskraft einer aus rein beschreibenden Begriffen des allgemeinen Sprachgebrauchs gebildeten mehrgliedrigen Marke, hier: „Meine Bank heißt H.“ bzw. „H. Meine Bank“.
2. Die Wortfolge „Meine Bank“ für sich allein ist ohne jede Unterscheidungskraft und eine beschreibende und freihaltebedürftige Angabe gemäß § 8 II Nr. 1 und 2 MarkenG.
3. Zwischen den Marken „Meine Bank heißt H.“ bzw. „H. Meine Bank“ und dem Slogan „Meine Stadt, Meine Bank, Meine Karte“ besteht nur eine geringe Ähnlichkeit.
4. Weder im Hinblick auf die beiden Slogans mit dem Bestandteil „Meine Bank“ noch auf die Slogans „Meine Stadt heißt H2.“ und „H2. Meine Stadt“ kann eine unlautere Nachahmung im Sinne des § 4 Nr. 9 b UWG durch den Slogan „Meine Stadt, meine Bank, meine Karte“ festgestellt werden.
5. Für eine Rufausbeutung oder einen Imagetransfer reicht es nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen oder Produkt und damit Aufmerksamkeit geweckt werden. Gleiches gilt für die Weckung einer Assoziation an eine fremde Werbekampagne.
(amtliche Leitsätze)
LG Hamburg, Urteil vom 21.04.2009 - 312 O 113/09