Mit Beschluss vom 13.10.2010 (Az.: 20 W 196/10) hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden, dass ein Firmenname nicht alleine durch die Firmierung „GmbH“ oder den Zusatz „.de“ Unterscheidungskraft besitzt.
Nur der Firmenname selbst, ohne Zusätze, könne bei einem durchschnittlichen Verbraucher eine ausreichende Unterscheidungskraft entfalten.
Im vorliegenden Fall beantragte das klagende Unternehmen die Umfirmierung in den Firmennamen „Outlets.de GmbH".
Die Eintragung wurde abgelehnt.
Das Amtsgericht sowie das Landgericht Frankfurt wiesen den Antrag mit der Begründung zurück, dass es an ausreichender Unterscheidungskraft zur Eintragung des Firmennamens fehle. Das Hinzufügen einer Top-Level-Domain mache aus einem Allgemeinbegriff noch keinen hinreichenden Individualnamen. Allein die Zusätze „.de" und „GmbH" reichten hierfür nicht aus. Das Unternehmen legte hiergegen Rechtsmittel ein.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. wies die Rechtsmittel zurück und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Die Richter rechtfertigten ihren Beschluss mit der Tatsache, dass der Verkehr vielmehr auf die Second-Level-Domain, hier also „Outlets“, als auf die Top-Level-Domain zur Unterscheidung abstelle. Der Begriff „Outlets“ sei jedoch ein rein beschreibender Gattungsbegriff und könne daher nicht für die erforderliche Unterscheidungskraft sorgen. Es fehle somit an der notwendigen Unterscheidungskraft wobei die einmalige Vergabe der gleichnamigen Internetdomain auch nichts ändere.