Viele Unternehmen vertrauen bei der Erstellung ihrer Internetseite oder ihres Online-Shops auf eine Werbeagentur. Oft wird dabei aus Bequemlichkeitsgründen auch gleich die Registrierung einer passenden Domain der Werbeagentur überlassen. Der Grundstein für einen späteren Streit wird dann gelegt, wenn die Werbeagentur die Domain auf sich selbst als Inhaber registriert. Aber auch eine Registrierung auf den Kunden und eine reine Verwaltung der Domain durch die Agentur, können zu Problemen führen, z.B. wenn die Agentur den Auth-Code bei einem geplanten Domaintransfer nicht herausgeben will.
Wenn die Domain auf die Agentur registriert ist, liegt zumindest eine sog. stillschweigende Treuhändervereinbarung vor. Wenn es dann später zum Streit um die Domain kommt, z.B. weil die Werbeagentur noch Forderungen gegen den Kunden behauptet und bei einem geplanten Domaintransfer ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, ist die Rechtslage glücklicherweise geklärt.
Der BGH hat bereits im Jahr 2010 in einer solchen Fallkonstellation entschieden, dass dem Treuhänder (d.h. der Werbeagentur), auch wenn noch offene Posten bestehen, kein Zurückbehaltungsrecht an der Domain zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.2010 - I ZR 197/08 - Braunkohle-nein.de).
Immer wieder verweigern Werbeagenturen aber trotzdem die Herausgabe des Auth-Codes, auch wenn der Kunde als Domaininhaber eingetragen ist. Sie wollen so den Kunden zur Zahlung auf eine umstrittene Rechnung zwingen. Auch in diesen Fallkonstellationen wird in der Praxis oft auf ein angeblich bestehendes "Zurückbehaltungsrecht" verwiesen.
Rechtlich ist die Sache in allen Fallkonstellationen einfach. Die Agentur darf die Herausgabe des Auth-Codes nicht verweigern (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.2010 - I ZR 197/08 - Braunkohle-nein.de), wenn sie die Domain ursprünglich im Kundenauftrag registriert hat. Dies gilt unabhängig davon, ob sie als Domaininhaberin eingetragen ist und die Domain treuhänderisch verwaltet oder ob sie sich ggf. sogar selbst als Domaininhaber hat eintragen lassen.
Es spielt auch keine Rolle, ob angeblich noch offene Posten / offene Forderungen der Agentur gegen den Kunden bestehen, es sei denn diese würden aus der Domainregistrierung selbst herrühren.
Auch wenn es noch keine BGH-Rechtsprechung zu den Fällen gibt, in denen die Agentur die Domain zwar auf den Kunden registriert hat, dann aber den Auth-Code nicht herausgibt, kann man sich nach unserer Einschätzung auch dann auf das zitierte BGH-Urteil berufen, denn eine "erst recht" Argumentation ist unproblematisch zulässig. Wenn der BGH schon einen Herausgabeanspruch als fällig ansieht, wenn die Agentur Domaininhaberin ist, dann muss dies erst recht gelten, wenn die Agentur nicht Domaininhaberin ist.
Wichtig ist in allen Fällen, dass die Forderungen, auf die sich die Agentur beruft, nicht aus der Domainregistrierung herrühren. Dies ist in der Praxis aber meist kein Problem, denn die Domainregistrierungskosten belaufen sich nur auf ein paar Euro pro Jahr. Meist haben die offenen Forderungen ihren Ursprung im Bereich der Webseitenerstellung oder der Erstellung und Wartung eines Online-Shops.
Wenn Sie Support beim Streit um eine Domain benötigen, z.B. wenn Ihre Werbeagentur Ihnen in Bezug auf einen Domaintransfer versucht Steine in den Weg zu legen, melden Sie sich einfach bei uns unter
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