In seinem Beschluss vom 2.3.2010 - Az.: 5 W 17/10 - hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden, dass die unberechtigte Benutzung von fremden Firmennamen im Quelltext einer Website als Titel oder im URL-Pfad der Website markenrechtswidrig ist, sofern kein tatsächlicher Bezug zu dem Firmennamen besteht.
Im vorliegenden Rechtsstreit betrieb der Antragsteller ein Unternehmen unter dem Namen „XY-GmbH“. Dieser Firmenname wurde wiederum vom Antragsgegner als Titel von Unterseiten (wird in der Titelleiste des Browsers angezeigt) der Domain www.XY.com und unterschiedlicher URLs (Internetadressen) genutzt.Der Antragsteller hatte dem Antragsgegner weder eine Erlaubnis zur Verwendung dieses Namens erteilt, noch standen beide Parteien in einem Geschäftsverhältnis oder wiesen einen Bezug zueinander auf. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit einer erfolgreichen Beschwerde an das Oberlandesgericht Hamburg.
Die Entscheidung zugunsten des Antragstellers begründete das Gericht mit der Tatsache, dass eine kennzeichenrechtliche Verletzung gem. §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2, Abs. 4 Markengesetz (MarkenG) vorliege, da der Beklagte die Unternehmensbezeichnung des Antragsteller in einer Weise benutzt habe, die geeignet sei, Verwechslungen hervorzurufen. Weiterhin hätte der Antragsgegner durch die Verwendung des Namens der „XY-GmbH“ im Quelltext in der Titelangabe die Trefferhäufigkeit seiner Internetadresse erhöhen wollen. Somit beeinflusse er das Auswahlverfahren und stelle damit eine unbefugte kennzeichenmäßige Benutzung dar. Letztlich könne eine URL bei Internetbenutzern als kennzeichenrechtliche Funktion verstanden werden, wenn der vollständige Firmenname angezeigt werde. Benutzer gingen davon aus, dass die URL mit dem vollständigen Firmennamen einen Hinweis auf den Antragsteller darstelle. Eine Verwechslungsgefahr sei somit zu bejahen.
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