BGH: Domainrecht - Wettbewerbsrecht - Unerlaubte Werbung eines Steuerberaters im Internet - Bestätigung OLG Hamm

bgh_logoIn einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1.9.2010 (Az.: StbSt (R) 2/10) hält dieser fest, dass der Betrieb der Domain "steuerberater-suedniedersachsen.de" durch einen Steuerberater zulässig ist und keinen Berufsrechtsverstoß darstellt.

Der BGH sah hierin keine Verletzung geltender Regeln - mit der Begründung, dass die Werbung des Steuerberaters sachlich und nachprüfbar gewesen sei.

Durch diese Entscheidung hat der BGH nun die neuere Rechtsprechung des OLG Hamm bestätigt (Urteil vom 19.06.2008, Az.: 4 U 63/08).

Der Inhalt seiner Angaben würde lediglich über seine Person, seine Dienstleistungen und weiterhin über seinen regionalen Tätigkeitsbereich Auskunft geben. Dies sei weder falsch noch berufswidrig. Anders wäre der Fall gelagert, wenn sich die Werbung als marktschreierisch erwiesen hätte.

Weiterhin bekräftigte der BGH, dass durch die geschaltete Domain, der durchschnittliche Mandant lediglich das regionale Aktionsfeld des Steuerberaters erkennen kann welches in keinster Weise auf seine Sonderstellung schließen lässt.

Somit ist eine Irreführung der potentiellen Mandanten auszuschließen und die Unlauterkeit der beanstandeten Domain abzulehnen.

Die Entscheidung steht im Einklag mit der neueren Rechtsprechung des OLG Hamm, das bereits im Jahr 2008 von restriktiven Rechtsprechung der Vorjahre ("Tauchschule Dortmund"-Entscheidung. 2003) abgekehrt ist.

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