Technisches Gutachten zur Redtube-Software GLADII 1.1.3. veröffentlicht

Das technische Gutachten zur angeblichen “Funktionstüchtigkeit” der Software (GLADII 1.1.3) mit der die Abgemahnten bei den Streaming-Abmahnungen der Kanzlei U+C-Rechtsanwälte (Urmann + Collegen) überführt worden sein sollen, wurde vor Kurzem im Internet veröffentlich.

Das Gutachten besticht durch seine Schlichtheit und die völlige Abwesenheit von technischen Erklärungen. Der Testaufbau wird derart lückenhaft geschildert, dass noch nicht einmal klar ist, ob die Software "GLADII 1.1.3." auf dem gleichen Computer installiert war, von dem aus die Streams aufgerufen wurden, oder ob ein zweiter Computer eingesetzt wurde.

Wenn ein zweiter Computer eingesetzt wurde, bleibt unklar, ob dieser im gleichen IP-Segment (d.h. dem Kanzleinetzwerk) der Gutachter (Patent- und Rechtsanwälte Diehl und Partner, München) betrieben wurde.

 

Wenn die Software auf dem gleichen Computer eingesetzt wurde, von dem aus die Streams abgerufen wurden, wäre es kein Hexenwerk, die TCP-IP Daten, die über die Internetleitung des Rechners ankommen zu analysieren, z.B. mittel Deep-Packet-Inspection und die jeweiligen Dateinamen, Zeitpunkte und IP-Adressen der an der Kommunikation beteiligten Computer zu loggen.

Sollte GLADII 1.1.3 auf einem gesonderten Rechner im gleichen LAN installiert gewesen sein, wäre es mittels sog. Packet-Sniffing im lokalen Netzwerk von Diehl & Partner ebenfalls problemlos möglich gewesen herauszufinden, welche Daten von welchem Server zu einer bestimmten Client innerhalb des Kanzleinetzwerkes von Diehl & Partner ausgeliefert wurden und welche Namen die abgerufenen Dateien hatten.

Von einer Nutzung verschlüsselter Verbindungen zu den Streaming Seiten ist in dem Gutachten nicht die Rede.

Da das "technische Gutachten" all diese Punkte offen lässt, ist es nicht das Papier wert, auf das es gedruckt ist.

Leider ist der gesamte Vorgang mal wieder ein Beweis dafür, wie leicht sich ahnungslose Richter von technischem Geschwafel überzeugen lassen. Es ist Zeit, gesonderte IT-Recht-Kammern bei den Landgerichten einzurichten, so wie es auch schon Kammern für Handelssachen gibt. Richter mit IT-Background hätten sich von dem "Gutachten" nicht so leicht hinters Licht führen lassen.

RA Udo Vetter von Law-Blog.de hat hierzu ebenfalls einige Anmerkungen gebloggt. RA Thomas Stadler's Einschätzung ist hier nachzulesen.

LG München I: Ritter Sport gewinnt gegen Stiftung Warentest

Früchteallerlei fovito Fotolia.comRitter-Sport hat im Streit mit der Stiftung Warentest einen Etappensieg erzielt. Im Streit um die Schokoladensorte "Voll-Nuss" wurde eine Eilentscheidung des Landgerichts München I in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

Streaming Abmahnungen - Neues Interview von RA Dury LL.M. mit der Zeitschrift Musikmarkt

streaming abmahnungIn einem Interview mit der Zeitschrift Musikmarkt (www.musikmarkt.de) hat Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. seine Sicht der Dinge zu den Redtube.net Streaming Abmahnungen der Kanzlei Urmann + Collegen geschildert.

Das Interview wurde in der Januar-Ausgabe von "Musikmarkt" veröffentlicht und ist seit dem 10. Januar 2014 auch im Volltext online abrufbar.

11. Februar 2014 - Wir sind Aussteller bei IT-Impulse 2014 - Die IT-Fachmesse im Messezentrum Saarbrücken - Fröhlich + Walter GmbH

froehlich walterAm 11. Februar 2014 sind wir das erste Mal Aussteller bei der Messe IT-Impulse 2014 (http://it-impulse.com/), der IT-Fachmesse der Firma Fröhlich + Walter GmbH im Saarbrücker Messezentrum.

Viele namhafte Aussteller mit über 70 Marken nehmen an der Messe teil.

Urteil des KG Berlin vom 07.05.2013, Az.: 5 U 32-12: Pflichtangaben in der Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 TMG – Fehlende E-Mail-Adresse wettbewerbswidrig - Online-Kontaktformular kein ausreichender Ersatz

Die fehlende Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum kann für Unternehmen kostspielige Abmahnungen nach sich ziehen. Diese Erfahrung musste jüngst auch eine irische Fluggesellschaft machen, die auf ihrer deutschen Internetseite (www.r... .com/de) schlicht keine E-Mail-Adresse in ihrer Anbieterkennzeichnung angegeben hatte. Das Unternehmen wurde daraufhin auf Unterlassung verklagt. Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts (LG) Berlin (Urteil vom 21. Februar 2012, Az.: 15 O 666/10) wurde vom KG Berlin im Ergebnis bestätigt. Das KG Berlin unterstrich nochmals ausdrücklich, dass weder ein auf der Internetseite angebotenes Kontaktformular noch eine Telefon- oder Faxnummer das Erfordernis der Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG ersetzen kann.
Lesen Sie hier alle Details zum Urteil des KG Berlin (Urteil vom 07.05.2013, Az.: 5 U 32/12) und erfahren Sie mehr zu den Pflichtangaben im Impressum einer Internetseite.

Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Der Bundesrat hatte das Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes am 23. September gebilligt. Nun wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz dient im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Richtlinie 2012/28 vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke in nationales Recht.

Lesen Sie hier alle wichtigen Details zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes.

Anwalt verurteilt! Versuchte Nötigung durch anwaltliches Mahnschreiben

Schon im September hat der BGH einen Anwalt wegen versuchter Nötigung rechtskräftig verurteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 05.09.2013 - 1 StR 162/13).

Das Gericht verhängte eine Bewährungsstrafe unter anderem wegen versuchter Nötigung. Der Anwalt hatte eine Vielzahl anwaltlicher Inkassoschreiben verschickt, ohne die zu Grunde liegende Forderungen ausreichend zu prüfen. Gegenstand der Verurteilung waren aber nur 2 Mahnschreiben.

Die Richter hielten es für nicht mit den "Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens" vereinbar und sogar für "verwerflich", dass ein Anwalt juristische Laien durch Behauptungen und Androhungen, die er mit der Autorität eines Organs der Rechtspflege ausspricht, zu Zahlung nur scheinbar rechtlich geprüfter Ansprüche veranlasst.

Interessant ist, dass man den gleichen Vorwurf der "Verwerflichkeit" genau so gut auf die Abmahnkanzleien übertragen kann, wenn diese im Rahmen vollautomatisierter Verfahren serienbriefartige Filesharing-Abmahnungen versenden, ohne die behaupteten Rechtsverletzungen im Einzelfall zu prüfen und wenn auch noch strafrechtliche Konsequenzen angedroht werden. Bei mehreren zehntausend Abmahnungen pro Kanzlei und Jahr, dürfte eine Einzelfallprüfung auch für größere Abmahn-Kanzleien kaum möglich sein. Drohungen mit Strafanzeigen waren in der Vergangenheit auch bei Filesharing-Abmahnungen nicht unüblich.

Streaming Abmahnungen - Mustertexte

In Kooperation mit der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Wachs und IT-Recht Kanzlei DURY stellt die Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn seit dem 11.12.2013 diverse Mustertexte zur Abwehr von Streaming-Abmahnungen der Kanzlei U+C Rechtsanwälte kostenfrei zur Verfügung.

Die Texte sind eine reine Hilfestellung, können aber nicht die individuelle Rechtsberatung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ersetzen.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgenden Mustertexte nur im Bereich von Streaming-Abmahnungen als Vorlage dienen und in keinem Fall bei Filesharing-Abmahnungen genutzt werden dürfen.

Nutzen Sie bei Filsharing-Abmahnungen eine mod. UE für Filesharing-Fälle, z.B. hier: Mod. UE - Filesharing.

Die Mustertexte finden Sie hier:

 

Filesharing Abmahnungen – Erläuterungen zum Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken und Übersicht über die aktuelle Rechtsprechung

Im Bereich Filesharing Abmahnungen gibt es mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, das am 08.10.2013 im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten ist, einige wichtige Änderungen. Zudem hat sich die aktuelle Rechtsprechung positiv im Sinne der Abgemahnten entwickelt.

Erfahren Sie hier welche Neuerungen das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken bei Filesharing Abmahnungen mit sich bringt und lesen Sie mehr zur aktuellen Rechtsprechung bei Filesharing Abmahnungen.

Impressumspflicht bei Facebook - Neues Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.08.2013

favicon-blue-690x690 copyDas jüngst veröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 13. August 2013 (Az.: Az. I-20 U 75/13) bringt zwar keine wirklichen Neuigkeiten mit sich, aber es zeigt erneut auf, wie wichtig die korrekte Einbindung der Anbieterkennzeichnung (Impressum) bei Facebook-Seiten ist. Das OLG Düsseldorf setzt in dem neuen Urteil die bisherige Rechtsprechung des LG Aschaffenburg (Urteil vom 19.08.13, Az.: 2 HK O 54/11)  und des LG Regensburg (Urteil vom 31. Januar, Az.: 1 HK O 1884/12) fort. Es bezieht sich dabei auf die Ausführungen des BGH zur Gestaltung der Anbieterkennzeichnung von Internetseiten (Urteil v. 20.07.2006, Az. I ZR 228/03) und legt exakt die gleichen Prüfungsmaßstäbe nunmehr bei Facebookseiten an.
Lesen Sie hier, wie Sie Ihr Impressum rechtssicher gestalten können und was das Urteil für Facebook-Seiten-Betreiber bedeutet.