Die Übertragungszwecktheorie im Urheberrecht: Im Zweifel für den Urheber

Urheberrecht Übertragungszwecklehre ZweckübertragungslehreDas deutsche Urheberrecht stellt – anders als beispielsweise das US-amerikanische – den Urheber in den Mittelpunkt und gesteht diesem zunächst uneingeschränkt die Urheberrechte an den von ihm geschaffenen Werken zu.

Daher bedarf es zur Verwertung der geschaffenen Werke durch andere (juristische oder natürliche) Personen als den Urheber selbst der Übertragung von Nutzungsrechten. Das erfolgt in der Regel durch schriftliche Verträge, um spätere Zweifel und Streitigkeiten zu vermeiden.

Idealerweise enthalten diese ausreichende Regelungen darüber, welche Nutzungsrechte in welchem Umfang übertragen werden sollen. Doch die Praxis zeigt, dass es häufig nicht so einfach ist.

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Focus Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH - C-S-R Kanzlei verliert gegen DURY Rechtsanwälte vor dem Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) – Az.: 3c C 62-14

Filesharing Abmahnung C-S-R KanzleiErst kürzlich haben wir über eine Niederlage der Kanzlei Baumgarten Brandt in einer Filesharing-Klage vor dem Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) gegen unsere Kanzlei berichtet.

Nun hat das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) auch eine andere Filesharing-Klage der von der C-S-R Kanzlei vertretenen Firma Focus Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH vollumfänglich abgewiesen.

Auch hier hat erneut eine Abmahnkanzlei einen Filesharing-Prozess gegen unsere Kanzlei verloren.

Das Amtsgericht Frankenthal ist dabei schon davon ausgegangen, dass der Vortrag der Klägerseite über die Zuverlässigkeit der zur Ermittlung der IP-Adresse eingesetzten Software nicht ausreicht. Im Übrigen hat es dabei erneut im Hinblick auf die Bearshare-Entscheidung des BGH entschieden, dass selbst bei ordnungsgemäßer Ermittlung der IP-Adresse keine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers bestehen würde und dieser auch nicht als Störer haftet.

Damit bekommt auch die C-S-R Kanzlei immer mehr die Auswirkungen der Bearshare-Rechtsprechung des BGH zu spüren. Auch hier gehen wir davon aus, dass die Focus Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH angesichts des eindeutigen Urteils des AG Frankenthal (Az.: 3c C 62/14) nicht in Berufung gehen wird.

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Marke online anmelden Auf unserer Internetseite Markenportal.net haben wir einen neuen kostenfreien Service zur online Erstellung eines Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses gestartet.

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Änderungen der Nizza-Klassifikation 10. zum 01.01.2015

[UPDATE 03.02.2016] - Safe Harbor und der Datenschutz: Umstrittene Datenübermittlung in die USA

Datenschutz Safe Harbor MailChimp BDSG BundesdatenschutzgesetzNicht erst seit dem NSA-Skandal und den dabei bekannt gewordenen Überwachungsprogrammen wie Prism ist umstritten, inwiefern und unter welchen Umständen personenbezogene Daten in Staaten außerhalb der europäischen Union, insbesondere in die USA, übertragen werden dürfen. Diese Frage stellt sich häufig dann, wenn Webseitenbetreiber Dienste von Drittanbietern nutzen, die die Daten außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes speichern. Das trifft beispielsweise auf die Nutzung diverser Webanalysetools wie Google Analytics oder Werbenetzwerke wie Google AdSense oder auf Newsletter-Dienste wie zum Beispiel MailChimp zu.

[UPDATE 03.02.2016: - Mit einem Tag Verspätung hat die EU-Kommission nun doch noch ein Nachfolgeabkommen mit den USA, das sog. EU-USA Privacy Shield-Abkommen "aus dem Hut gezaubert". Es bleibt abzuwarten, ob die EU-Staaten diesem Abkommen zustimmen werden und ob nicht auch dieses Abkommen letztlich von dem EuGH kassiert werden wird. Lesen Sie hier mehr.

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Apotheken-Abmahnungen von Hartmut Wagner

2014-12-22 11h48 07Seit Ende November mahnt Rechtsanwalt Christoph Becker im Namen seiner Kanzlei "Richtig. Recht LEIPZIG".) eine große Anzahl hunderte Apotheken in ganz Deutschland ab. Herr Rechtsanwalt Becker behauptet in den Abmahnungen für den in Schwäbisch Hall ansässigen Apotheker Hartmut Wagner (Brückenapotheke Schwäbisch-Hall) tätig zu sein. Zum Nachweis fügt er eine als Vollmacht bezeichnetes Dokument bei, aus dem hervorgeht, dass er "in Sachen: Abmahnung" bevollmächtigt wurde:

Von wem bleibt angesichts des Aufbaus des Dokumentes allerdings unklar, da nur eine unleserliche Unterschrift auf dem Dokument zu finden ist, das Dokument aber ansonsten nicht erkennen lässt, wer der Vollmachtsgeber sein sein. Nachfolgend finden Sie weitere Informationen zu der Abwahnwelle des Rechtsanwalt Christoph Becker der Kanzlei "Richtig.Recht LEIPZIG" im Namen des Apothekers Hartmut Wagner . Bitte unterstützen Sie uns im Kampf gegen diese Massenabmahnung durch Zusendung Ihrer Abmahnung, die Sie über unser Kontaktformular einsenden können.

UPDATE 10.12.2014:

Rechtsanwalt Christoph Becker hat in einem Fax darüber informiert, sein Mandant habe seine Geschäftstätigkeit eingestellt und das Interesse an den Abmahnungen verloren. Er verzichte auf Geltendmachung von Rechten aus den Abmahnungen.

Sollten Sie auch von den Abmahnungen des Herrn Rechtsanwalt Becker im Namen des Apothekers Hartmut Wagner (Brückenapotheke Schwäbisch-Hall) betroffen gewesen sein, raten wir dazu, Strafanzeige wegen Betruges zu stellen und Regressansprüche auf Grund der durch die Verteidigung gegen die - mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtsmissbräuchliche - Massenabmahnung entstandenen Kosten zu prüfen.

Baumgarten Brandt unterliegt gegen uns vor dem AG Frankenthal (Pfalz) - Az.: 3c C 100-14

Filesharing Klage Baumgarten BrandtWie bereits in unserem Blogbeitrag vom 13.11.2014 angekündigt hat das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) nun das Urteil in einer Filesharing-Klage gegen die von der Kanzlei Baumgarten-Brandt vertretene Firma Foresight Unlimited LLC verkündet.

Die Niederlagen der Abmahnkanzleien gegen unsere Kanzlei werden damit immer zahlreicher.

Dank der Bearshare Entscheidung des BGH, an dem wir durch unser Engagement für die Spendenkasse gegen den Abmahnwahn mitgewirkt haben, sowie Dank des Wegfalls des fliegenden Gerichtsstandes, entscheiden die Instanzgerichte immer öfters zu Gunsten der Abgemahnten bei Filesharing-Klagen.

Nun hat auch die Kanzlei Baumgarten-Brandt aus Berlin eine Bauchlandung mit einer Filesharing-Klage vor dem AG Frankenthal (Pfalz) gemacht (Az.: 3c C 100/14 - nicht rechtskräftig).

Wir gehen angesichts des eindeutigen Urteils nicht davon aus, dass die Foresight Unlimited LLC in Berufung gehen wird.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie auf unserem Abmahn-Blog auf unserer Themenwebsite Filesharinganwalt.de.

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Doppelabmahnungen im Urheberrecht - Wie soll man damit umgehen?

druck im kopf robert kneschke fotolia comImmer wieder kommt es vor, dass Mandanten unserer Kanzlei von mehreren angeblichen Rechteinhabern abgemahnt werden. Teilweise wegen ein und desselben Filmwerks oder Musiktitels. Man spricht dann von einer sog. Doppelabmahnung.

Voraussetzung für den Ausspruch einer Abmahnung ist, dass der Abmahnende Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts an dem Werkstück (Film, Musikwerk, etc.) oder dessen Urheber ist. Dann ist er in der Regel "aktivlegitimiert", jedenfalls so weit, wie die räumlichen, sachlichen und zeitlichen ausschließlichen Nutzungsbefugnisse reichen.

Für andere Nutzungsarten bleibt grundsätzlich der Urheber selbst aktivlegimitiert.

Natürlich stellt sich bei Erhalt einer Doppelabmahnung dir Frage, ob die Doppelabmahnung berechtigt ist und ob es im Hinblick auf die zweite Abmahnung relevant ist, dass bereits nach Erhalt der ersten Abmahnung eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wurde (sog. Drittunterwerfung im Urheberrecht).

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Rhein Inkasso – RA Rainer Munderloh – Neues Inkassoschreiben – RGF Productions Limited

Rhein InkassoIm November 2014 versendete die Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH aus Mannheim im großen Stil Inkassoschreiben an unsere Mandanten und an weitere Abgemahnte der Kanzlei Rechtsanwalt Rainer Munderloh.

Es wurden dabei auch Verzugszinsen und Inkassokosten geltend gemacht.

Alle uns bislang bekannten Inkassoschreiben betreffen dabei den Rechteinhaber RGF Productions Limited aus Dublin, wobei die Gesamtforderungen zwischen 1800 und über 2000 Euro liegen.

Bei den Schreiben handelt es sich um Serienbriefe, die alle den gleichen Wortlaut haben und insoweit keinen Bezug zum Einzelfall aufweisen.

In den von uns vertretenen Fällen hatten wir bei den Abmahnungen der Kanzlei Rechtsanwalt Rainer Munderloh zuvor stets alle Zahlungsforderungen bestritten und eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben.

Daher sehen wir das gesamte Inkassoverfahren als zum Scheitern verurteilt an. Die Inkassokosten sind nicht ersatzfähig, da von Anfang an nicht davon ausgegangen werden konnte, dass durch das Inkassoverfahren eine Zahlung herbeigeführt werden kann.

Nach unserer Meinung wird durch das beauftragte Inkasso-Unternehmen Rhein-Inkasso nun versucht, den letzten Rest aus den angeblichen Forderungen herauszuholen.

Rechtsprobleme im Internet - Ausgewählte Schwerpunkte dargestellt am Beispiel von urheberrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen, markenrechtlichen und datenschutzrechtlichen Fragen bei Internetseiten, Online-Plattformen und Online-Shops - 15.11.2014

Das Seminar behandelt ausgewählte aktuelle urheberrechtliche, wettbewerbsrechtliche, markenrechtliche und datenschutzrechtliche Problemstellungen im Zusammenhang mit der Erstellung und dem Betreiben von Internetseiten bzw. Web-Präsenzen sowie im Zusammenhang mit Online-Shops bzw. Online-Plattformen. Das Seminar richtet sich an Rechtsanwälte, Unternehmen bzw. Firmenjuristen aber auch an Ersteller und Betreiber von Homepages wie beispielsweise Systemadministratoren, Webdesigner und -entwickler und Personen der Werbebranche, die eine Internetseitenerstellung und –betreuung anbieten. Angesprochen werden unter anderem folgende Themenbereiche und Problemstellungen: 

BGH-Pressemitteilung: Vorlage an den EuGH in Sachen "Speicherung von dynamischen IP-Adressen

Pressemitteilung des BGH Nr. 152/2014 vom 28.10.2014

Vorlage an den EuGH in Sachen "Speicherung von dynamischen IP-Adressen

Der Kläger verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Unterlassung der Speicherung von dynamischen IP-Adressen. Dies sind Ziffernfolgen, die bei jeder Einwahl vernetzten Computern zugewiesen werden, um deren Kommunikation im Internet zu ermöglichen. Bei den meisten allgemein zugänglichen Internetportalen des Bundes werden alle Zugriffe in Protokolldateien festgehalten mit dem Ziel, Angriffe abzuwehren und die strafrechtliche Verfolgung von Angreifern zu ermöglichen. Dabei werden unter anderem der Name der abgerufenen Seite, der Zeitpunkt des Abrufs und die IP-Adresse des zugreifenden Rechners über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus gespeichert. Der Kläger rief in der Vergangenheit verschiedene solcher Internetseiten auf.

Mit seiner Klage begehrt er, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ihm zugewiesene IP-Adressen über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht dem Kläger den Unterlassungsanspruch nur insoweit zuerkannt, als er Speicherungen von IP-Adressen in Verbindung mit dem Zeitpunkt des jeweiligen Nutzungsvorgangs betrifft und der Kläger während eines Nutzungsvorgangs seine Personalien angibt. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

Der Bundesgerichtshof hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zwei Fragen zur Auslegung der EG-Datenschutz-Richtlinie zur Vorabentscheidung vorzulegen.

1. Der Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass es sich bei den dynamischen IP-Adressen für die verantwortlichen Stellen der Beklagten, die die Adressen speichern, um "personenbezogene Daten" handelt, die von dem durch die Richtlinie harmonisierten Datenschutzrecht geschützt werden. Das könnte in den Fällen, in denen der Kläger während eines Nutzungsvorgangs seine Personalien nicht angegeben hat, fraglich sein. Denn nach den getroffenen Feststellungen lagen den verantwortlichen Stellen keine Informationen vor, die eine Identifizierung des Klägers anhand der IP-Adressen ermöglicht hätten. Auch durfte der Zugangsanbieter des Klägers den verantwortlichen Stellen keine Auskunft über die Identität des Klägers erteilen. Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof deshalb die Frage vorgelegt, ob Art. 2 Buchstabe a der EG-Datenschutz-Richtlinie*** dahin auszulegen ist, dass eine IP-Adresse, die ein Diensteanbieter im Zusammenhang mit einem Zugriff auf seine Internetseite speichert, für diesen schon dann ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn lediglich ein Dritter über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfügt.

2. Geht man von "personenbezogenen Daten" aus, so dürfen die IP-Adressen des Nutzers nicht ohne eine gesetzliche Erlaubnis gespeichert werden (§ 12 Abs. 1 TMG*), wenn – wie hier – eine Einwilligung des Nutzers fehlt. Nach dem für die rechtliche Prüfung maßgebenden Vortrag der Beklagten ist die Speicherung der IP-Adressen zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit ihrer Telemedien erforderlich. Ob das für eine Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 TMG** ausreicht, ist fraglich. Systematische Erwägungen sprechen dafür, dass diese Vorschrift eine Datenerhebung und -verwendung nur erlaubt, um ein konkretes Nutzungsverhältnis zu ermöglichen, und dass die Daten, soweit sie nicht für Abrechnungszwecke benötigt werden, mit dem Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs zu löschen sind. Art. 7 Buchstabe f der EG-Datenschutz-Richtlinie**** könnte aber eine weitergehende Auslegung gebieten. Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof deshalb die Frage vorgelegt, ob die EG-Datenschutz-Richtlinie einer Vorschrift des nationalen Rechts mit dem Inhalt des § 15 Abs. 1 TMG entgegen steht, wonach der Diensteanbieter personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben und verwenden darf, soweit dies erforderlich ist, um die konkrete Inanspruchnahme des Telemediums durch den jeweiligen Nutzer zu ermöglichen und abzurechnen, und wonach der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit des Telemediums zu gewährleisten, die Verwendung nicht über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus rechtfertigen kann.

* § 12 Telemediengesetz - Grundsätze

(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.

(2) …

** § 15 Telemediengesetz – Nutzungsdaten

(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten)…

*** Art. 2 EG-Datenschutz-Richtlinie – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) "personenbezogene Daten" alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person […]; als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind; […]

**** Art. 7 EG-Datenschutz-Richtlinie

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten lediglich erfolgen darf, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: […]

f) die Verarbeitung ist erforderlich zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die gemäß Art. 1 Abs. 1 geschützt sind, überwiegen.

 

Urteil vom 28. Oktober - VI ZR 135/13

AG Tiergarten - Urteil vom 13. August 2008 - 2 C 6/08

LG Berlin - Urteil vom 31. Januar 2013 - 57 S 87/08

ZD 2013, 618 und CR 2013, 471

Karlsruhe, den 28. Oktober 2014

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

 

Herausgeber: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe