IT-Tag des Saarlandes 2015 - Save the date: 15.10.2015

it tag saarland 2015Der IT-Tag findet auch dieses Jahr wieder auf dem Saarbrücker Messegelände als reine B-2-B-Messe statt. Merken Sie sich schon einmal den Termin am 15.10.2015 vor!

An rund 60 Messeständen werden Besucher die neuesten Hard- und Softwarelösungen ausprobieren, sich über aktuelle Dienstleistungsangebote informieren und Kontakte zu den ausstellenden Unternehmen knüpfen.

Unternehmen aus den Bereichen Soft- und Hardware, Webtechnologie, Online-Marketing, Bürokommunikation, IT-Sicherheit und IT-Recht stellen sich den Besuchern vor und präsentieren ihre neuesten Produkte und Lösungen.

DURY berät deutsches Bundesland bzgl. eines Projekts mit mehreren EVB-IT-Verträgen

information beermedia fotolia comDURY Rechtsanwälte berät seit ca. 10 Monaten ein deutsches Bundesland im Rahmen diverser EVB-IT-Verträge. Die betroffenen EVB-IT-Projekte haben ein Volumen von mehreren Millionen Euro und decken sowohl die Lizenzierung von Standard-Software, als auch weitergehende Support- und Anpassungsleistungen ab.

Die Beratung wird von Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. durchgeführt und erfolgt kontinuierlich.

Bildquelle: information beermedia fotolia.com

2. Online Marketing Praxistag der IHK Saarbrücken - Recap

Online Marketing Praxistag Saarbrücken 2015

Am 09. Juli 2015 um 14 Uhr startete der 2. Online-Marketing Praxistag der IHK Saarbrücken in den Räumlichkeiten der IHK Saarbrücken. Offizieller Hashtag war diesmal #ompSaar.

Einige Unternehmen aus der saarländischen Online-Marketing Branche wie z.B. Ting, Website-Check und IMA waren mit eigenen Ständen vor Ort vertreten. Wir schlüpften dieses Jahr am Stand unserer Tochtergesellschaft, der Website-Check GmbH unter.

Parallel zur Ausstelllung fanden verschiedene Vorträge im großen Saal der IHK statt.

Lesen Sie nachfolgend, welche Vorträge es gab und schauen Sie sich ein paar Impressionen vom 2. Online-Marketing Praxistag der IHK Saarbrücken an.

Bildquelle: Flyer der IHK Saarbrücken

Bundesgerichtshof entscheidet über Löschung der Farbmarke Nivea-Blau Beschluss vom 9. Juli 2015 - I ZB 65/13 - Nivea-Blau

Pressemitteilung Nr. 112/2015 vom 09.07.2015

Bundesgerichtshof entscheidet über Löschung der Farbmarke Nivea-Blau Beschluss vom 9. Juli 2015 - I ZB 65/13 - Nivea-Blau

Pantone280Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Löschung der Farbmarke "Blau (Pantone 280 C)" von Beiersdorf im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts entschieden.

Die Marke ist aufgrund Verkehrsdurchsetzung für "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Haut- und Körperpflegeprodukte" eingetragen.

Das Bundespatentgericht hat auf Antrag eines Mitbewerbers der Markeninhaberin die Löschung der Marke angeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG* vorliegen.

Neues BGH-Urteil vom 18.Juni 2015 - I ZR 14/14 - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxis

druck im kopf robert kneschke fotolia comPressemitteilung des BGH Nr. 101/2015 vom 18.06.2015 Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen Urteil vom 18. Juni 2015 - I ZR 14/14

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18.06.2015 entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen im Allgemeinen keine - vergütungspflichtige - öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellt.

Bildquelle: druck im kopf robert kneschke - fotolia.com

BGH-Urteile vom 11.06.2015 - Musikindustrie siegt in 3 Filesharing-Klagen vor dem BGH gegen Abgemahnte (BGH-Urteile vom 11. Juni 2015 - I ZR 19-14, I ZR 21-14 und I ZR 75-14)

MD 2013 smallDie Musikindustrie hat heute, am 11.06.2015 in insgesamt 3 Filesharing-Klagen vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen Filesharing-Abgemahnte gesiegt (BGH-Urteile vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14). Die Erwartungen der Prozessbeteiligten gingen in eine andere Richtung.

Der Bundesgerichtshof in den 3 Filesharing-Klagen die Anschlussinhaber zu Schadensersatzzahlungen i.H.v. 200 Euro pro Musikstück verurteilt. Zudem hat der BGH es den Anschlussinhabern zu Last gelegt, dass diese es als Eltern nicht hätten nachweisen können, dass sie ihre Kinder und sonstigen Anschlussinhaber ausreichend belehrt und überwacht hatten.

Vier führende deutsche Tonträgerhersteller hatten das Softwareunternehmens proMedia am 19. Juni 2007, am 19. August 2007 und am 17. Dezember 2007 damit beauftragt, Recherchen darüber anzustellen, über welche IP-Adressen eine Musikdateien zum Download angeboten wurden, an denen die Musikunternehmen die Nutzungsrechte besaßen.

Daraufhin wurden die in den jeweiligen Filesharing-Klagen als Beklagte in Anspruch genommene Anschlussinhaber ermittelt, da ihren Internetanschlüsse die festgestellten IP-Adressen zugewiesen werden konnten.

Daraufhin erhielten die Beklagten jeweils eine Filesharing-Abmahnung. Da diese die geforderten Summen nicht zahlten sondern nur mit modifizierten Unterlassungserklärungen reagierten, nahmen die Tonträgerhersteller die Abgemahnten jeweils auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.000 € sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.

Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. fasst die Urteile wie folgt zusammen:

1. Der BGH hält 200 Euro Schadensersatz pro Musikstück für gerechtfertigt!

2. Der abgemahnte Anschlussinhaber muss sich effektiv verteidigen und zwar nicht mit halbgarem, nicht beweisbaren Behauptungen, er sei es nicht gewesen. Es muss spätestens vor Gericht ein entsprechender Vortrag zu dem alternativen Geschehensablauf erfolgen und es müssen wohl konkrete Beweismittel benannt und vor Gericht vorgelegt werden bzw. die Zeugenaussagen müssen glaubhaft sein und die Behauptungen des Abgemahnten beweisen.
Die Aussage, "da gibt es noch jemand, der könnte es auch gewesen sein" wie sie in den vergangenen Monaten vor vielen Amtsgerichten ausgereicht hat und aus dem BGH-Urteil vom 8.1.2014 - I ZR 169/12 - BEARSHARE abgeleitet wurde, dürfte in Zukunft nicht mehr ausreichen.

3. Bereits der Austausch von Dateifragmenten genügt, um eine Urheberrechtsverletzung zu begründen.

Lesen Sie nachfolgend, was der BGH im Kern zu den Filesharing-Klagen zu sagen hatte.

Bot-Software für Online-Rollenspiele - Urteil des OLG Hamburg: Urteil vom 6.11.2014 - 3 U 86/13 (LG Hamburg) (nicht rechtskräftig)

Leitsätze

1. Klagt der ausländische Hersteller eines Massen-Mehrspieler-Online-Rollenspiels in Prozessstandschaft für seine deutsche Vertriebsgesellschaft aus Wettbewerbsrecht wegen des Vertriebs einer Software, die es ermöglicht, Spielaktionen – entgegen eines in den AGB des Spieleanbieters ausgesprochenen Verbots – zu automatisieren, um eine Interaktion mit einem menschlichen Benutzer zu ersetzen (sog. Bots), ist nach § TMG § 3 TMG und Art. EWG_VO_864_2007 Artikel 6 Rom-II-VO deutsches Recht anwendbar.

2. Der Vertreiber einer solchen Bot-Software steht mit dem Spieleanbieter schon unter dem Gesichtspunkt des Behinderungswettbewerbs in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.

3. Gehört es zu den grundlegenden Voraussetzungen des wirtschaftlichen Erfolgs des Online-Spiels, dass die Spieler die Spielregeln, zu denen auch das Verbot der Verwendung von Bots gehört, einhalten, ist der Vertrieb eines Bots zwar nicht unter dem Aspekt des Verleitens zum Vertragsbruch bzw. des Ausnutzens fremden Rechtsbruchs, aber unter dem Aspekt der Absatz- und Vertriebsstörung eine unlautere vertriebsbezogene Behinderung nach §§ UWG § 3, UWG § 4 Nr. 10 UWG, weil aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs ein auf Wettbewerb ausgerichtetes Spiel, bei dem ehrliche Spieler, die die Spielregeln einhalten, gegenüber unehrlichen Spielern benachteiligt werden, erheblich an Attraktivität und damit an wirtschaftlichem Erfolg einbüßen kann.

4. Wird die namentlich bezeichnete Bot-Software in der Weise beworben, dass sie ergänzend als „(Name des Spiels)-Bot” bezeichnet wird, wird die ergänzende Bezeichnung markenmäßig benutzt und veretzt an der Spielekennzeichnung bestehende Markenrechte.

Chmiel Consulting GmbH - Forderungsschreiben nach Abmahnung RA Sebastian Wulf – Debcon GmbH

Sebastian Wulf Debcon Chmiel ConsultingSeit einigen Tagen erreichen uns mehrere Schreiben der Chmiel Consulting GmbH. Die Firma aus Nordrhein-Westfalen wird durch Herrn André Chmiel vertreten und besitzt nach eigenen Angaben bis zu 3.000 Lizenz- und Urheberrechte an bekannten Musik- und Filmwerken. Gegenstand der vorliegenden Schreiben sind angebliche Urheberrechtsverletzungen an Musikstücken, die sich vor allem auf Chartcontainern/Samplern befinden.

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OLG Düsseldorf: Schadensersatz für zerstörte Internetseite - OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.12.2014 - I-22 U 130-14 - rechtskräftig

Waldorf Frommer Klage 2015Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 30.12.2014 (Az.: I-22 U 130/14) entschieden, dass sich der Schadensersatz bei der Zerstörung einer Internetseite nach den üblichen Kosten der Neuerstellung einer Internetseite durch eine neue Agentur richtet.

DAs Gericht war der Ansicht, dass ein "Abzug neu für alt” vorgenommen werden dürfe, denn es gehe nicht nur um die vordergründige technische Besserstellung durch grafische Effekte, sondern auch im Hintergrund laufende Verbesserungen, die künftigen Aufwand im Hinblick auf Updates ersparen.

Auch sei eine durch die Neuerstellung einer Internetseite bewirkte Verbesserung der Sicherheit der Website zu berücksichtigen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen einen Abzug „neu für alt” bestünden nicht, da es nicht um einen Eingriff in die unternehmerischen Entscheidungen, sondern um den Ausgleich eines wirtschaftlichen Vorteils ginge.

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BGH: Vergütung nach vorzeitiger Beendigung eines Internet-System-Vertrags - Urteil vom 8.1.2015 - VII ZR 6-14

BGH-Urteil vom 08.01.2015 - VII ZR 6/14Der BGH hat mir Urteil 8.1.2015 (Az.: VII ZR 6/14) entschieden, dass sich Rückzahlungsansprüche bei vorzeitiger Beendigung eines Internet-System-Vertrages (z.B. Online-Shop-Erstellungsvertrag oder Internetseitenerstellungsvertrag) auf Grund eines sich nach einer Abrechnung ergebenden Überschusses aus dem Vertrag wegen erbrachter Voraus- und Abschlagszahlungen nicht nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung, sondern aus dem Vertrag ergeben.

Welche Anforderungen an die Abrechnung des gekündigten Werkvertrags zu stellen sind, hängt davon ab, welche Angaben der Besteller zur Wahrung seines Interesses an sachgerechter Verteidigung benötigt. (BGH, Urteil vom 8.1.2015 - VII ZR 6/14 i m Anschluss an BGH-Urteil vom 22.11.2007 – VII ZR 130/06 und BGH-Urteil vom 24.1.2002 –VII ZR 196/00).

Der Werkunternehmer kann zudem immer auch mit seinem Anspruch aus § 649 Abs. 2 BGB aufrechnen, wenn der Besteller den Vertrag ohne wichtigen Grund kündigt.

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