1. Klagt der ausländische Hersteller eines Massen-Mehrspieler-Online-Rollenspiels in Prozessstandschaft für seine deutsche Vertriebsgesellschaft aus Wettbewerbsrecht wegen des Vertriebs einer Software, die es ermöglicht, Spielaktionen – entgegen eines in den AGB des Spieleanbieters ausgesprochenen Verbots – zu automatisieren, um eine Interaktion mit einem menschlichen Benutzer zu ersetzen (sog. Bots), ist nach § TMG § 3 TMG und Art. EWG_VO_864_2007 Artikel 6 Rom-II-VO deutsches Recht anwendbar.
2. Der Vertreiber einer solchen Bot-Software steht mit dem Spieleanbieter schon unter dem Gesichtspunkt des Behinderungswettbewerbs in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.
3. Gehört es zu den grundlegenden Voraussetzungen des wirtschaftlichen Erfolgs des Online-Spiels, dass die Spieler die Spielregeln, zu denen auch das Verbot der Verwendung von Bots gehört, einhalten, ist der Vertrieb eines Bots zwar nicht unter dem Aspekt des Verleitens zum Vertragsbruch bzw. des Ausnutzens fremden Rechtsbruchs, aber unter dem Aspekt der Absatz- und Vertriebsstörung eine unlautere vertriebsbezogene Behinderung nach §§ UWG § 3, UWG § 4 Nr. 10 UWG, weil aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs ein auf Wettbewerb ausgerichtetes Spiel, bei dem ehrliche Spieler, die die Spielregeln einhalten, gegenüber unehrlichen Spielern benachteiligt werden, erheblich an Attraktivität und damit an wirtschaftlichem Erfolg einbüßen kann.
4. Wird die namentlich bezeichnete Bot-Software in der Weise beworben, dass sie ergänzend als „(Name des Spiels)-Bot” bezeichnet wird, wird die ergänzende Bezeichnung markenmäßig benutzt und veretzt an der Spielekennzeichnung bestehende Markenrechte.
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Die Kl. nimmt die Bekl. aus Wettbewerbs-, hilfsweise Urheberrecht, sowie weiter aus Markenrecht auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung in Anspruch. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit von Automatisierungssoftware, sog. Bots, für das von der Kl. entwickelte Computerspiel „World of Warcraft” sowie um die Zulässigkeit der Verwendung der Angaben „World of Warcraft Bot” und „WOW Bot” für die von den Bekl. angebotenen Bots „Honorbuddy” und „Gatherbuddy”. Die Kl. ist eine US-amerikanische Computerspielentwicklerin. Sie hat das bekannte Online-Rollenspiel „World of Warcraft” entwickelt und hergestellt. Das Spiel wurde am 23.11.2004 veröffentlicht; in Europa ist es seit dem 11.2.2005 im Handel. Derzeit zählt es weltweit 11 Mio. Abonnenten, davon 2 Mio. in Europa. Die Kl. ist als Inhaberin des Copyrights bzgl. der Spielsoftware registriert. Die Vertriebsrechte für Europa hält eine indirekte Tochtergesellschaft der Kl., die Fa. B SAS (Frankreich). Die B SAS hat die Kl. zur Geltendmachung ihrer Rechte ggü. den Bekl., insb. wegen Verstoßes gegen § UWG § 4 Nr. 10 UWG ermächtigt. Die Kl. ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarken „WORLD OF WARCRAFT”, Nr. 2 362 374, eingetragen u.a. für Software für Computerspiele, und „WOW”, Nr. 4 126 595, eingetragen u.a. für Software für Computerspiele. Die Bekl. zu 2 ist Entwicklerin und Vertreiberin der Bots Honorbuddy und Gatherbuddy, sog. „Buddy-Bots”, für das Online-Rollenspiel „World of Warcraft”. Diese Software ermöglicht die Automatisierung von Spielaktionen in dem Softwareprodukt (Spiel) „World of Warcraft”. Die Bekl. zu 2 bietet die Buddy-Bots seit dem Jahre 2009 auf den Internetseiten www.gatherbuddy.com und www.honorbuddy.com an. Der Bekl. zu 1 ist Geschäftsführer der Bekl. zu 2 und hält 51% der Anteile an der Bekl. zu 2. Im Impressum der o.g. beiden Internetseiten bezeichnet sich der Bekl. zu 1 als „Responsible for the content of the website”. Die Bezeichnung „Bot” ist von dem Begriff „robot” abgeleitet. Unter einem Bot versteht man ein Computerprogramm, das weitgehend selbstständig sich wiederholende Aufgaben abarbeitet, ohne dabei auf eine Interaktion mit einem menschlichen Benutzer angewiesen zu sein. Bots unterstützen den Spieler dadurch, dass sie Spielzüge automatisieren und für den Spieler ausführen. So kann der Spieler z.B. bestimmte im Spiel angelegte Ziele – etwa die Weiterentwicklung seines Spielercharakters – erreichen, indem er bestimmte zeitraubende und spielerisch reizlose Handlungen nicht mehr selbst durchführt, sondern diese – in seiner Abwesenheit – durch den Bot ausführen lässt. Bei „World of Warcraft” handelt es sich um ein Massen-Mehrspieler-Online-Rollenspiel (Massively Multiplayer Online Role-Playing Game/„MMORPG”), d.h. ein ausschließlich über das Internet spielbares Computer-Rollenspiel, bei dem gleichzeitig mehrere tausend Mitspieler eine persistente virtuelle Welt bevölkern können. Die Spielfiguren und die eigentliche Spielwelt werden auf Servern des Computerspielanbieters verwaltet. Über ein Clientprogramm verbinden sich die Spieler mit dem Server. Das Clientprogramm enthält die Daten, die zur Darstellung der Spielwelt notwendig sind. Auf dem Server wird die Spielmechanik verwaltet und verarbeitet. In Spielerkreisen wird das Spiel World of Warcraft auch mit der Abkürzung „WoW” bezeichnet. World of Warcraft spielt in der Fantasywelt Azeroth, die in die beiden Kontinente Kalimdor und Östliche Königreiche unterteilt ist. Die Spielwelt wird in einer dreidimensionalen Grafik dargestellt. Der Spieler sieht üblicherweise aus der Verfolgerperspektive des von ihm gewählten Spielercharakters („Char”, aber auch „Avatar” genannt), welchen er weitgehend frei durch die Spielwelt bewegen kann. Die Umsätze aus dem Vertrieb von „World of Warcraft” werden überwiegend durch die Erhebung monatlicher Teilnahmegebühren von den Spielern erzielt. Ein einfaches Monatsabonnement in der Bundesrepublik Deutschland kostet € 12,99. Die monatlichen Kosten bei einem dreimonatigen Abonnement betragen € 11,99 und bei einem sechsmonatigen Abonnement € 10,99. Es kann aber auch eine Prepaidkarte für 60 Tage erworben werden. Bis Level 20 kann das Spiel grds. kostenlos gespielt werden. Darüber hinaus werden Einnahmen aus dem Vertrieb der Client-Software erzielt, welche der Spieler benötigt, um das Spiel World of Warcraft spielen zu können. Diese Software erwirbt der Spieler gegen einen einmalig zu zahlenden Kaufpreis entweder auf einem Datenträger oder online, indem er die Software, z.B. von der Website der B SAS, herunterlädt. Vor Spielbeginn muss sich der Spieler zudem auf dem Battle.net-Server der B SAS registrieren. Im Verlauf des Registrierungsvorgangs richtet sich der Nutzer einen Battle.net-Account ein. Dieser Account ist zwingende Voraussetzung für eine Teilnahme an dem Spiel World of Warcraft (und anderen B-Spielen). Zu Beginn des Registrierungsvorgangs werden dem Interessenten die „Battle.net-Nutzungsbestimmungen” angezeigt, denen er zustimmen muss, um mit der Registrierung fortfahren zu können. Beim nachfolgenden Anklicken des Buttons „Installieren” wird die „World of Warcraft Endbenutzerlizenzvereinbarung” angezeigt („WoW-EULA”), welcher der Nutzer ebenfalls zustimmen muss, um mit der Registrierung fortfahren zu können. Nach Annahme dieser WoW-Endbenutzerlizenzvereinbarung werden dem Spieler die „WoW-Nutzungsbestimmungen” („Benutzerregeln”) angezeigt, denen er ebenfalls zustimmen muss, um an dem Spiel World of Warcraft teilnehmen zu können. Die Battle.net-Nutzungsbedingungen, die WoW-Endbenutzerlizenzvereinbarung und die WoW-Nutzungsbestimmungen sind von der Kl. entworfen worden und werden von dieser regelmäßig aktualisiert. Vertragspartner der Nutzer ist nicht die Kl., sondern deren indirekte Tochtergesellschaft, die B SAS. Die Parteien streiten darum, ob die Klauseln der o.g. drei Regelwerke rechtswirksam sind, und darum, ob sie stets und wirksam in die Verträge mit den Nutzern einbezogen werden. Weiter streiten die Parteien darum, ob die Verwendung der streitgegenständlichen Buddy-Bots der Bekl. gegen einzelne Klauseln dieser Regelungen verstoßen. Auf der Internetseite www.gatherbuddy.com, über welche der Bot Gatherbuddy angeboten wird, finden sich u.a. die Angaben „WOW Bot Gatherbuddy – WOW Bot Gathering” und „Gatherbuddy ist ein einfach zu gründen und zu betreiben World of Warcraft Bot”. Auf der Internetseite www.honorbuddy.com, über die der Bot Honorbuddy vertrieben wird, wird mit den Angaben „WoW Bot Honorbuddy – All in One WOW Bot” und „Honorbuddy ist ein World of Warcraft PVP Leveling und Questing Bot” geworben. Zudem werden die Angaben „WOW Bot” und „World of Warcraft ... Bot” im Quelltext der Websites www.gatherbuddy.com und www.honorbuddy.com als Metatags verwendet. Das Programm „Honorbuddy” sucht und absolviert für den Spieler automatisch Aufgaben (Questing). Der Spieler kann hierdurch Erfahrungspunkte und Belohnungen in Form von virtuellem Geld, Ausrüstungsgegenständen oder anderen sog. Items erlangen. Hat der „Honorbuddy” genügend Quests erfüllt und der Charakter hierdurch ausreichend Erfahrungspunkte gesammelt, steigt der Charakter automatisch in das nächste Level des Spiels auf. Hierzu bedarf es keiner weiteren Handlung des realen Spielers. Der Preis einer einjährigen Lizenz zur Benutzung des Bots Honorbuddy i.R.e. Session beträgt € 24,99. Eine einjährige Lizenz für fünf Sessions kostet € 59,99. Die Bot-Software der Bekl. sucht bzw. initiiert keine Kämpfe mit menschlichen Spielern. Die Bots können nicht auf ein Ansprechen durch menschliche Spieler reagieren. Gegen die zur Entdeckung von Bots verwendete Programmkomponente „Warden” der Kl. verwenden die Buddy-Bots die Softwarekomponente „TripWire”. Die Kl. hat zur Klagebegründung ausgeführt, dass die Parteien Mitbewerber seien. Das Anbieten und Verbreiten der streitgegenständlichen Buddy-Bots stelle eine unlautere Behinderung nach § UWG § 4 Nr. 10 UWG dar. Es handele sich bei den Bots unzweifelhaft um „Automatisierungssoftware (Bots)” i.S.d. Battle.net-Nutzungsbedingungen und der WoW-Endbenutzerlizenzvereinbarung, aber auch um „Cheats” bzw. „von Dritten hergestellte Software, die das Spielerlebnis von World of Warcraft verändert”, i.S.v. Ziff. III.2. (2) der WoW-Nutzungsbestimmungen. Diese Regelungen seien rechtlich wirksam, insb. AGB-rechtskonform. Sie seien hinreichend klar und verständlich i.S.v. § BGB § 307 Abs. BGB § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB. Zudem ergebe sich eine gezielte vertriebsbezogene Behinderung der Kl. gem. § UWG § 4 Nr. 10 UWG auch auf Grund der massiven Verärgerung der ehrlichen Spieler von World of Warcraft. Für die meisten Spieler lägen der Sinn und das Ziel von „World of Warcraft” darin, mit anderen Spielern zusammen die virtuelle Welt zu erkunden, erfolgreich Duelle gegen andere Spielercharaktere zu führen, sich mit anderen Spielercharakteren zu messen und sich so einen möglichst guten Ruf zu erarbeiten. Bei den Buddy-Bots der Bekl. handele es sich um „Cheats” i.S.v. Ziff. III.2. (2) der WoW-Nutzungsbestimmungen. Der „Schwindel” (Cheat) bestehe darin, dass die Buddy-Bots – unstreitig – bestimmte Spielzüge von World of Warcraft automatisierten und für den Spieler ausführten. Der Spieler erlange dadurch ggü. den ehrlichen Mitspielern regelwidrig Vorteile, und zwar in zeitlicher und materieller Hinsicht. Zum einen könnten die Buddy-Bots, anders als ein menschlicher Spieler, 24 Stunden täglich aktiv sein. Dadurch könnten Spieler, die die Buddy-Bots einsetzten, mithilfe der so erlangten Erfahrungspunkte und Ressourcen die höheren Level des Spiels deutlich schneller erreichen als ehrliche Spieler. Zum anderen könnten die Bot-Nutzer die durch den Einsatz der Bots erlangten umfangreichen Ressourcen – unstreitig – in wertvolle Güter umtauschen, die ihnen zahlreiche Aktionen ermöglichten, durch deren Ausführung sie schnell an Spielerfahrung gewinnen könnten. Zudem erweise sich der Einsatz der Bots auch deshalb als Arbeitserleichterung und damit vorteilhaft, weil sie den Spielern eine Reihe von zum Teil als lästig empfundenen Aufgaben abnehmen könnten. Ehrliche Spieler seien über den Einsatz von Bots massiv verärgert. Die Kl. hat vorgetragen, dass bei ihr seit Einführung des Spiels War of Warcraft weltweit bereits über 3 Mio. Beschwerden über Bots, Hacks und ähnliche Drittsoftware eingegangen seien. Allein aus der Bundesrepublik Deutschland seien in der Zeit v. 14.6.2011 bis zum 2.11.2011 über 11.500 Beschwerden eingegangen. Die Kl. bzw. die B SAS erlitten durch den Einsatz der Buddy-Bots erhebliche Schäden. Die Verärgerung der Spieler über die Bots führe u.a. dazu, dass die Spieler ihre WoW-Abonnements vorzeitig kündigten, bzw. dazu, dass potenzielle neue Nutzer vom Erwerb des Spiels abgehalten würden. Schließlich verringerten sich die Einnahmen auch dadurch, dass sich die Abonnementzeit der Bot-Nutzer verkürze. Denn die Bot-Nutzer könnten die höheren Level von World of Warcraft deutlich schneller erreichen als ehrliche Spieler. Die Kl. müsse zudem erhebliche Kosten für die Bearbeitung der Beschwerden sowie für das Aufspüren und Beseitigen von Bots aufwenden. Zudem liege auch eine gem. § UWG § 4 Nr. 10 UWG unlautere produktbezogene Behinderung der Kl. vor. Die Benutzung der Buddy-Bots führe zu einer Verschlechterung des Spielerlebnisses der ehrlichen Spieler. Die Bekl. haben die Ansicht vertreten, dass deutsches Wettbewerbsrecht nicht anwendbar sei, weil die Kl. nicht auf dem deutschen Markt in Erscheinung trete, sondern dies ihrer indirekten Tochtergesellschaft, der B SAS, überlasse. Nach der maßgeblichen Rom-II-Verordnung sei amerikanisches Recht anzuwenden. Die Kl. sei zudem nicht aktiv legitimiert. Ausweislich der Webseite der Muttergesellschaft der Kl., der A Inc., gehöre das Spiel World of Warcraft zum Portfolio der Muttergesellschaft, welche u.a. Betriebe in Deutschland unterhalte. Die Bekl. haben weiter ausgeführt, dass sie keine Mitbewerber der Kl. seien, weil die Produkte der Parteien nicht in einem Wettbewerbsverhältnis stünden und nicht austauschbar seien. Die Parteien kämpften nicht gegeneinander um Absatzmärkte. Da die Buddy-Bots der Bekl. zu 2 nur in Verbindung mit dem Produkt World of Warcraft einsetzbar seien, seien sie auf eine Koexistenz mit dem Spiel ausgelegt, nicht auf dessen Ersetzung. Ein Verleiten zum Vertragsbruch gem. § UWG § 4 Nr. 10 UWG liege nicht vor. Die Bekl. bestreiten, dass die Battle.net-Nutzungsbedingungen, die WoW-Endbenutzerlizenzvereinbarung und die WoW-Nutzungsbestimmungen wirksam in die Verträge mit den Spielern einbezogen würden. Sie haben insoweit die Ansicht vertreten, dass dem Spieler bereits mit dem Erwerb der Client-Software umfassende Nutzungsrechte zur Teilnahme an dem Spiel World of Warcraft eingeräumt würden. Die erst im Verlauf der Einrichtung des Battle.net-Accounts mitgeteilten Regelungen könnten diese umfassenden Nutzungsrechte nicht (mehr) einschränken. Die Regelungen seien zudem schon gem. §§ BGB § 305 ff. BGB unwirksam. Sie stellten überraschende Klauseln i.S.v. § BGB § 305c BGB dar und seien zudem nicht hinreichend klar und verständlich i.S.v. § BGB § 307 Abs. BGB § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB. Das ergebe sich aus dem verwendeten Layout, insb. der umfassenden Verwendung von Großbuchstaben, sowie aus der Verwendung englischsprachiger Begriffe. Darüber hinaus liege auch eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer i.S.v. § BGB § 307 BGB vor. Die Kl. habe eine unlautere Behinderung ihrer Vertriebstätigkeit durch die Buddy-Bots nicht nachgewiesen. Die Bekl. bestreiten eine massive Verärgerung oder Abschreckung ehrlicher World of Warcraft-Spieler. Eine Störung des Spielverlaufs finde nicht statt. Bei den Buddy-Bots handele es sich zudem nicht um Cheatsoftware. Das Wort „Cheat” stehe im Englischen für „Schwindel” bzw. „Betrug”. Beides finde bei den Buddy-Bots nicht statt. Die mit den Buddy-Bots erzielten Wirkungen könnten auch mit Softwareprodukten für das sog. „Multiboxing”, durch die Verwendung der Tastatur „Logitech G70/71” oder durch eine exklusiv für das Spiel „World of Warcraft” entwickelte und von der Kl. angebotene Maus, erreicht werden. Gegen die Verwendung dieser Hilfsmittel gehe die Kl. nicht vor. Zudem unterstütze die Kl. Software, die die Chancengleichheit beeinträchtige. Durch ihre LUA-Schnittstelle stelle sie den Spielern eine Möglichkeit bereit, selbst Software zu entwickeln. Dadurch könnten das Spielerlebnis, die Handlungsmöglichkeiten und das Interface von World of Warcraft teilweise massiv verändert werden. Es treffe nicht zu, dass das Spiel World of Warcraft durch die Verwendung der Buddy-Bots für die „ehrlichen Spieler” erheblich an Reiz verliere, denn diese Spieler nähmen die Software der Bekl. überhaupt nicht wahr. Demgegenüber gewinne das Spiel für die Verwender der Bots erheblich an Attraktivität, was letztlich auch der Kl. zugute komme. Eine vertriebsbezogene Behinderung gem. § UWG § 4 Nr. 10 UWG liege schon deshalb nicht vor, weil es an einer Schädigungsabsicht der Bekl. fehle. Da die Buddy-Bots nur auf der Grundlage der Software der Kl. existieren könnten, hätten die Bekl. vielmehr ein Interesse daran, dass der Kundenstamm des Spiels World of Warcraft größer werde. Denn damit wachse auch der potenzielle Absatzmarkt der Buddy-Bots. Die Bekl. haben im Hinblick auf die geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche ausgeführt, dass die Zeichen „World of Warcraft” und „WOW” nicht zur Kennzeichnung von Software für Computerprogramme benutzt worden seien. Die Bekl. zu 2 bewerbe ihre Software unter der Bezeichnung „Honorbuddy” und „Gatherbuddy” und nicht unter den Bezeichnungen „WOW Bot” und „World of Warcraft Bot”. Mit letzteren Zeichen beschreibe sie lediglich den Funktionsumfang ihrer Softwareprogramme. Die Verwendung der Klagemarken „WOW” bzw. „World of Warcraft” i.R.d. Metatags ihrer Website stelle keine kennzeichenmäßige Benutzung dar. Mit U. v. 23.5.2013 (MMR 2013, MMR Jahr 2013 Seite 725), hat das LG der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass eine gem. § UWG § 4 Nr. 10 UWG unlautere vertriebsbezogene Behinderung der Kl. durch einen empfindlichen Eingriff in das Spielsystem von „World of Warcraft” vorliege. Aus den Gründen 149 B. Die Berufung der Bekl. ist ... unbegründet. 150 I. Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, ist deutsches Recht anwendbar. 151 Gemäß der Regelung von § TMG § 3 TMG, mit welcher Art. EWG_RL_2000_31 Artikel 3 der RL 2000/31/EG v. 8.6.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insb. des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (eCommerce-RL) umgesetzt worden ist (BGH GRUR 2012, GRUR Jahr 2012 Seite 850, GRUR Jahr 2012 Seite 852 [= MMR 2012, MMR Jahr 2012 Seite 703], Rdnr. MMR Seite 703 Randnummer 25 – www.rainbow.at II), unterliegen in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Telemedien in einem anderen Mitgliedstaat geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, Einl. Rdnr. 5.22, 5.41, 5.43). Insoweit gilt das Herkunftslandprinzip. Die Bekl. sind in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen. Die Bekl. zu 2, deren Geschäftsführer der Bekl. zu 1 ist, bietet Telemedien sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch im europäischen Ausland an. Damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen von § TMG § 3 TMG erfüllt. 152 Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich hinsichtlich der geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche darüber hinaus auch aus Art. 6 der VO (EG) Nr. 864/2007 des europäischen Parlaments und des Rates v. 11.7.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO). Denn durch die streitgegenständlichen Buddy-Bots können Interessen der Verbraucher in der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden, insb. die Interessen der ehrlichen World of Warcraft-Spieler. Zudem treffen die Wettbewerbsbeziehungen der Bekl. und der Kl. bzw. der B SAS in der Bundesrepublik Deutschland aufeinander. 153 Im Hinblick auf die Geltendmachung von Marken- und Urheberrechten ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts aus Art. EWG_VO_207_2009 Artikel 97 Abs. EWG_VO_207_2009 Artikel 97 Absatz 1 GMV, Art. EWG_VO_864_2007 Artikel 8 Abs. EWG_VO_864_2007 Artikel 8 Absatz 2 Rom II-VO. 154 II. Die Kl. ist auch aktiv legitimiert. ... 157 Es kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die Kl. selbst auf dem deutschen Markt als Wettbewerber der Bekl. tätig ist. ... 158 Bezüglich der Ansprüche aus Wettbewerbsrecht ergibt sich die Aktivlegitimation der Kl. jedoch aus gewillkürter Prozessstandschaft. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die mittelbare Tochtergesellschaft der Kl., die B SAS, das Spiel auf dem europäischen, inklusive dem deutschen Markt, anbietet und betreibt. Damit steht sie in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu den Bekl. Die B SAS hat die Kl. mit schriftlicher Erklärung v. 13.3.2012 ermächtigt, Ansprüche wegen der hier streitigen Bots, insb. gem. § UWG § 4 Nr. 10 UWG, im eigenen Namen geltend zu machen. 159 Die Kl. hat auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs gegen die Bekl. Das ergibt sich zum einen aus der konzernrechtlichen Verbindung zwischen der Kl. und ihrer indirekten Tochtergesellschaft, zum anderen daraus, dass die Kl. als Entwicklerin und Herstellerin des Spiels World of Warcraft ein eigenes rechtliches und wirtschaftliches Interesses daran hat, dass das Spiel regelgerecht gespielt und eine massive Verärgerung ehrlicher Kunden verhindert wird. 160 2. Im Hinblick auf die geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche beruht die Aktivlegitimation der Kl. auf der Inhaberschaft der geltend gemachten Klagemarken. ... 161 III.1. Der Unterlassungsantrag zu I.1. ist gem. §§ UWG § 8 Abs. UWG § 8 Absatz 1, UWG § 8 Absatz 3, UWG § 8 Absatz 4 Nr. 10 UWG bereits unter dem Aspekt einer unlauteren vertriebsbezogenen Behinderung begründet. ... 168 b) Die Fa. B SAS und die Bekl. sind – wie bereits vorstehend ausgeführt – Mitbewerber i.S.d. §§ UWG § 2 Abs. UWG § 2 Absatz 1 Nr. 3, 8 Abs. UWG § 2 Absatz 3 Nr. 1, UWG § 3 Abs. UWG § 3 Absatz 1 UWG. 169 Dies gilt auch im Hinblick auf einen Verstoß gegen § UWG § 4 Nr. 10 UWG. Als unmittelbar von einer zu Wettbewerbszwecken begangenen Handlung betroffen sind grds. diejenigen Mitbewerber anzusehen, die zu dem Verletzer in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen (BGH GRUR 2004, GRUR Jahr 2004 Seite 877, GRUR Jahr 2004 Seite 878 f. [= MMR 2004, MMR Jahr 2004 Seite 662] – Werbeblocker; BGH GRUR 2001, GRUR Jahr 2001 Seite 258 – Immobilienpreisangaben; BGH GRUR 2001, GRUR Jahr 2001 Seite 260 – Vielfachabmahner). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH, a.a.O. – Werbeblocker m.w.Nw.). So liegt es hier. 170 Zum einen bieten sowohl die B SAS als auch die Bekl. Spielesoftware an und wenden sich damit an die nämlichen Verkehrskreise. Zum anderen ist das Anbieten der streitgegenständlichen Automatisierungssoftware, nämlich Bots, objektiv geeignet und darauf gerichtet, den Absatz der Bekl. zum Nachteil des Absatzes der B SAS zu fördern. Eine entsprechende Behinderungsabsicht des Handelnden ist nicht erforderlich. Es genügt, dass sich die Handlung – wie hier – ihrer Art nach notwendigerweise nachteilig für den Wettbewerb eines bestimmten anderen Unternehmens auswirkt oder auswirken kann (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 2 Rdnr. 101). 171 c) Das Angebot und der Vertrieb der streitgegenständlichen Software der Bekl. stellt eine gem. § UWG § 4 Nr. 10 UWG unlautere vertriebsbezogene Behinderung dar. 172 aa) Eine unlautere Behinderung ergibt sich jedoch – entgegen der Ansicht der Kl. – nicht bereits unter dem Aspekt des Verleitens zum Vertragsbruch bzw. des Ausnutzens fremden Rechtsbruchs. 173 (1) Allerdings hat die Kl. hinreichend substanziiert vorgetragen und belegt, dass die als AGB anzusehenden Battle.net-Nutzungsbestimmungen und die WoW-Endbenutzerlizenzvereinbarung sowie die „World of Warcraft”-Nutzungsbestimmungen, aus denen sich das Verbot der Verwendung von Bots ergibt, wirksam in die Verträge mit den Spielern einbezogen worden sind. 174 Die Einbeziehung der vorgenannten drei Regelwerke in die vertraglichen Beziehungen zwischen den Spielern und der B SAS erfolgt jedoch nicht bereits i.R.d. Erwerbs der War of Warcraft-Spielerclient-Software ... Im Hinblick auf den Erwerb der Client-Software per Download im Internet ist schon nicht vorgetragen, dass entsprechende Hinweise überhaupt erfolgen. ... 175 Mithin kann im Hinblick auf den Erwerb der Spielerclient-Software schon nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen des § BGB § 305 Abs. BGB § 305 Absatz 2 Nr. 1 BGB, nämlich ein Hinweis auf die AGB oder ein Aushang der AGB durchgehend gegeben sind. ... 176 Die Nutzungsbedingungen werden jedoch in die Vereinbarung der Spieler mit der Fa. B SAS zur Nutzung des Battle.net-Servers einbezogen. I.R.d. Registrierungsvorgangs, mit welchem der Spieler seinen Account auf dem Battle.net-Server einrichtet, stimmt der Spieler den drei Regelwerken, die ihm – entgegen der Ansicht der Bekl. – vollen Umfangs zur Kenntnis gebracht werden, ausdrücklich zu. Änderungen dieser Bedingungen muss der Nutzer ausdrücklich zustimmen, um den Battle.net-Account weiter nutzen und das Spiel World of Warcraft weiter spielen zu können. Auch die Nutzung der kostenlosen Demo-Version des Spiels setzt einen Vertragsschluss mit der B SAS unter Akzeptierung der vorgenannten Regelwerke voraus. 177 Zum Zeitpunkt der Einrichtung des Battle.net-Accounts verfügen die Nutzer – entgegen der Ansicht der Bekl. – noch nicht über umfassende Nutzungsrechte, die den in den drei Regelwerken enthaltenen Beschränkungen entgegenstehen könnten. Mit dem Erwerb der Client-Software, sei es per Datenträger, sei es per Download, erhält der Kunde noch nicht das Recht, den Account unbeschränkt nutzen zu können. ... Der unstreitige Parteivortrag belegt vielmehr, dass der Erwerb des Spieler-Clients lediglich die technischen Voraussetzungen für eine Teilnahme an dem Spiel World of Warcraft schafft, und dass die Nutzer die für die Teilnahme an dem Spiel weiter erforderlichen Nutzungsrechte erst i.R.d. Einrichtung ihres Battle.net-Accounts erhalten. 178 (2) Die hier streitgegenständlichen Klauseln sind auch wirksam. 179 Dabei kann offen bleiben, ob die Ansicht der Kl. und des LG zutrifft, dass die World of Warcraft-Spielregeln bzw. die drei Regelwerke rechtlich kontrollfrei sind. 182 (3) Die Klauseln sind insb. hinreichend klar und verständlich (§ BGB § 307 BGB). Sie sind zudem weder überraschend noch mehrdeutig (§ BGB § 305c BGB). ... 192 Die sprachlichen Bedenken der Bekl. hinsichtlich der hier einschlägigen Klauseln vermag der Senat nicht zu teilen. Die Klauseln sind hinreichend klar und verständlich formuliert. Bedenken ergeben sich weder im Hinblick auf die Verwendung von Groß- und Kleinschreibung noch im Hinblick auf die Übersetzung aus der englischen Sprache. Soweit Anglizismen (Cheats, Bots, Hacks, Mods) verwendet werden, entspricht dies dem Sprachgebrauch der angesprochenen Verkehrskreise, sodass sich daraus Bedenken hinsichtlich der Verständlichkeit nicht ergeben können. 193 Die Ziff. 2. (2.1.) der „Battle.net-Nutzungsbedingungen” und Ziff. 2.B. der World of Warcraft-Endbenutzerlizenzvereinbarung sind eindeutig, denn sie führen die Verwendung von „Automatisierungssoftware (Bots)” ausdrücklich auf. 194 Inhaltlich könnte allenfalls das Verständnis der Klausel III.2. der „World of Warcraft”-Nutzungsbestimmungen zweifelhaft erscheinen, weil dort die Verwendung von „Automatisierungssoftware (Bots)” nicht ausdrücklich aufgeführt wird. Insoweit ist jedoch festzustellen, dass die Klausel die Verwendung von „Cheats” ausdrücklich verbietet. Ausweislich der von den Bekl. ... vorgelegten Unterlagen fallen auch Bots unter den Begriff der Cheats. Mithin ist die Verwendung von Bots nach allen drei Regelwerken verboten. 195 Die Klauseln sind auch nicht überraschend i.S.v. § BGB § 305c BGB. Angesichts der Interessenlage der Kl. und der ehrlichen Spieler einerseits sowie der Bekl. andererseits vermag das Verbot der Verwendung von Bots nicht zu überraschen. Entsprechende Klauseln werden auch von anderen Spieleanbietern verwendet. 196 Der Wirksamkeit der Klauseln steht auch nicht entgegen, dass die Kl. das Multiboxing sowie die Verwendung von Gaming-Tastaturen und Mäusen zulässt sowie eine LUA-Schnittstelle bereitstellt, die es den Spielern erlaubt, selbst entwickelte Software zu verwenden, die das Spielerlebnis, die Handlungsmöglichkeiten und das Interface von World of Warcraft verändert. Der Kl. als Herstellerin des Spiels steht es grds. frei, zulässige Hilfsmittel zu bestimmen, diese mithin zu autorisieren. 197 (4) Mit der Verwendung der streitgegenständlichen Software verstoßen die Spieler gegen Ziff. 2. (2.1.) der „Battle.net-Nutzungsbedingungen”, Ziff. 2.B. der WoW-Endbenutzerlizenzvereinbarung sowie Ziff. III.2. (2.) der WoW-Nutzungsbestimmungen. Denn bei dieser Software handelt es sich – auch nach dem Vortrag der Bekl. – um Software, die es den Spielern ermöglicht, Spielzüge in dem Spiel „World of Warcraft” zu automatisieren. So führt die Software Honorbuddy – ohne Zutun des menschlichen Spielers – automatisch das Suchen und Absolvieren von Aufgaben (Questing) durch. Die Software Gatherbuddy führt automatisch, d.h. ohne Zutun des menschlichen Spielers, das Sammeln von Kräutern, Erzen und Edelsteinen und Wolken durch. Damit stellen sich die Buddy-Bots zum einen als „Automatisierungssoftware (Bots)”, aber auch als „Cheats” sowie eine von Dritten hergestellte nicht autorisierte Software, die das Spielerlebnis von World of Warcraft verändert, dar. 198 (5) Es liegt jedoch – entgegen der Ansicht der Kl. – kein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch oder ein unlauteres Ausnutzen fremden Vertragsbruchs vor. 199 (5.1.) Mit dem Angebot der Buddy-Bots verleiten die Bekl. nicht in unlauterer Weise zum Vertragsbruch. Ein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch liegt nur vor, wenn gezielt und bewusst darauf hingewirkt wird, dass ein anderer eine ihm obliegende Vertragspflicht verletzt (BGH GRUR 2009, GRUR Jahr 2009 Seite 173, GRUR Jahr 2009 Seite 175 f. [= MMR 2009, MMR Jahr 2009 Seite 108] – bundesligakarten.de; BGH GRUR 2007, GRUR Jahr 2007 Seite 800 – Außendienstmitarbeiter). Daran fehlt es im Streitfall. 200 Zwar ist es den World of Warcraft-Spielern – wie vorstehend ausgeführt – grds. verboten, Bots zu verwenden. Mithin ist auch die Verwendung der von den Bekl. angebotenen Buddy-Bots verboten, sodass deren Verwendung – wie die Bekl. wissen – nur unter Verstoß gegen die Regelwerke der B SAS erfolgen kann. Zudem bieten die Bekl. die Buddy-Bots unmittelbar zum Kauf an und ermöglichen damit erst den Vertragsverstoß der Nutzer. 201 Der Begriff des „Verleitens zum Vertragsbruch" darf jedoch nicht derart weit ausgelegt werden, dass bereits jedwede auf den Vertrieb gerichtete Tätigkeit gegenüber den gebundenen Adressaten davon erfasst wird (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, NJW-RR Jahr 2003 Seite 104 zur einfachen Lieferanfrage eines außerhalb eines Vertriebsbindungssystems stehenden gewerblichen Abnehmers bei einem gebundenen Vertragshändler). Die Entscheidung, den Bot zu verwenden, liegt hier nicht bei den Bekl., sondern letztlich beim jeweiligen Spieler. 202 An die Allgemeinheit gerichtete Anzeigen reichen für das Tatbestandsmerkmal des Verleitens in aller Regel nicht aus (BGH, a.a.O. – bundesligakarten.de). ... 203 Da eine über das bloße Angebot der Buddy-Bots hinausgehende Einwirkung auf die Spieler nicht festgestellt werden kann, liegt mithin kein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch vor. 204 (5.2.) Eine unlautere Behinderung i.S.v. § UWG § 4 Nr. 10 UWG ergibt sich vorliegend auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Ausnutzens eines fremden Rechtsbruchs. 205 Die Tatsache, dass die Bekl. Kenntnis davon haben oder haben müssen, dass ihrem Vertragspartner auf Grund seiner vertraglichen Vereinbarungen mit der B SAS eine Verwendung von Bots verboten ist, vermag eine Unlauterkeit des Verhaltens der Bekl. nicht zu begründen (BGH, a.a.O., Rdnr. 37 – bundesligakarten.de; BGH GRUR 2006, GRUR Jahr 2006 Seite 879, Rdnr. GRUR Seite 879 Randnummer 12 – Flüssiggastank; BGH, a.a.O., Rdnr. 20 – Außendienstmitarbeiter). Das bloße Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs, ohne den vertraglich Gebundenen zu dem Vertragsbruch zu verleiten, ist grds. nur unlauter, wenn besondere die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten (BGH GRUR 2000, GRUR Jahr 2000 Seite 724 – Außenseiteranspruch II; BGH GRUR 2002, GRUR Jahr 2002 Seite 795, GRUR Jahr 2002 Seite 798 – Titelexklusivität; BGH, a.a.O. – Außendienstmitarbeiter). ... 208 Das systematische Ausnutzen fremden Vertragsbruchs ist kein besonderer Grund, der die Unlauterkeit des Verhaltens der Bekl. begründen kann. Systematisches und planmäßiges Vorgehen liegt vielmehr im Wesen des Wettbewerbs. Planmäßigkeit des Handelns ist daher grds. kein Kriterium der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung (BGH, a.a.O., Rdnr. 38 – bundesligakarten.de; BGH GRUR 2002, GRUR Jahr 2002 Seite 548, GRUR Jahr 2002 Seite 549 – Mietwagenkostenersatz). 209 Weiter liegt ein besonderer Umstand, der die Unlauterkeit begründen könnte, auch nicht darin, dass die Softwarekomponente „TripWire” der Buddy-Bots darauf gerichtet ist, die Entdeckung der Bot-Nutzung durch die Softwarekomponente „Warden” zu verhindern. Die Komponente „TripWire” führt im Falle des Risikos einer Entdeckung des Bot-Einsatzes durch „Warden” lediglich dazu, dass das Spiel des Bot-Nutzers beendet wird. Weitere Eingriffe in das Spiel World of Warcraft sind damit hingegen nicht verbunden, sodass dem Einsatz von „TripWire” i.R.d. lauterkeitsrechtlichen Bewertung des Vorgehens der Bekl. keine besondere Bedeutung zukommt. 210 Mithin ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder unter dem Aspekt des Verleitens zum Vertragsbruch noch unter dem Gesichtspunkt des Ausnutzens eines fremden Rechtsbruchs gem. § UWG § 4 Nr. 10 UWG wegen einer unlauteren Behinderung begründet. 211 bb) Eine solche ergibt sich jedoch unter dem Aspekt der Absatz- und Vertriebsstörung. 212 Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach § UWG § 4 Nr. 10 UWG liegt nämlich auch dann vor, wenn eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber gegeben ist, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen (1. Variante), oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können (2. Variante). ... 213 Eine gezielte Behinderung i.S.d. vorstehend definierten 1. Variante liegt im Streitfall nicht vor, denn die Bekl. verfolgen nicht den Zweck, die Kl. bzw. die B SAS an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen. ... 214 Die Kl. hat jedoch substanziiert vorgetragen und belegt, dass die Kl. bzw. die B SAS durch die Verwendung der Buddy-Bots der Bekl. erheblichen wirtschaftlichen Schaden nehmen können, und dass sie bzw. die B SAS ihre Leistung nicht mehr in unverfälschter Weise und durch eigene Anstrengungen in angemessener Weise am Markt zur Geltung bringen können. ... 216 (2) Die unlautere Behinderung seitens der Bekl. folgt ... daraus, dass die Kl. bzw. die B SAS das Spiel World of Warcraft nicht mehr in seiner ursprünglichen „reinen Form”, d.h. frei von den Buddy-Bots der Bekl. auf den Markt bringen können, sowie aus den bereits vorliegenden sowie unmittelbar drohenden Reaktionen der ehrlichen Spieler auf die Verwendung der streitgegenständlichen Software. 217 Mit der Kl. geht der Senat davon aus, dass grundlegende Voraussetzung des wirtschaftlichen Erfolgs des Spiels World of Warcraft ist, dass die Spieler die Spielregeln, zu denen ... auch das Verbot der Verwendung von Bots gehört, einhalten. Es liegt auf der Hand, dass aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs, zu dem auch die Mitglieder des Senats gehören, ein auf Wettbewerb ausgerichtetes Spiel, bei dem ehrliche Spieler ggü. unehrlichen Spielern benachteiligt werden, erheblich an Attraktivität einbüßt. Der Erfolg jedes als kompetitiv konzipierten Spiels steht und fällt mit der Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen der Spieler (vgl. OLG Hamburg MMR 2013, MMR Jahr 2013 Seite 453, MMR Jahr 2013 Seite 455 – Runes of Magic; BGH NJW 1995, NJW Jahr 1995 Seite 583, NJW Jahr 1995 Seite 584 zur Erforderlichkeit der Herstellung von Chancengleichheit durch sportliche Regelwerke). 218 (2.1.) Entgegen der Ansicht der Bekl. verschafft die Verwendung der streitgegenständlichen Buddy-Bots ihren Nutzern Vorteile ggü. denjenigen Spielern, die diese Software nicht verwenden. ... 219 Menschliche Spieler können regelmäßig nur ein begrenztes zeitliches Budget auf das Spiel World of Warcraft verwenden, da sie ihre Zeit auch für die Familie, Freunde, Beruf, Schule, Universität, Freizeitaktivitäten, aber auch Schlafen und Essen verwenden (müssen). Der Vorteil der unehrlichen ggü. den ehrlichen Spielern besteht deshalb u.a. darin, dass die Buddy-Bots – anders als menschliche Spieler – 24 Stunden täglich agieren und damit innerhalb kürzerer Zeit im Spiel voranschreiten können. 220 So kann der Bot „Honorbuddy” 24 Stunden täglich automatisch Aufgaben (Questing) suchen und absolvieren. Der Spieler kann hierdurch Erfahrungspunkte und Belohnungen in Form von virtuellem Geld, Ausrüstungsgegenständen oder anderen sog. Items erlangen. ... 221 Jeder Spieler hat die Möglichkeit, seinen Charakter Berufe erlernen zu lassen, die in Haupt- und Nebenberufe unterteilt sind. ... 222 Die Buddy-Bots ermöglichen dem Spieler ... eine Weiterentwicklung des Charakters auch in Zeiten, in denen er selbst nicht an dem Spiel World of Warcraft teilnehmen kann. Das führt dazu, dass er in dem Spiel innerhalb kürzerer Zeit voranschreiten kann. Ein weiterer Vorteil der unehrlichen ggü. den ehrlichen Spielern besteht darin, dass ihm die Buddy-Bots verschiedene Aufgaben, die er als langweilig, lästig oder monoton ansieht, abnehmen. 223 Weiter ist festzustellen, dass sich die Verwendung der Buddy-Bots auch insoweit nachteilig auf das Spiel World of Warcraft auswirken kann, als Bots nicht in der Lage sind zu kommunizieren. Das führt u.a. dazu, dass ein gemeinsames Spielen mit ihnen nicht möglich ist. Dieser Umstand erweist sich u.a. deshalb als nachteilig, weil sich manche Aufgaben nur gemeinsam lösen lassen und bestimmte Items nur in Gruppen erlangt werden können. ... 224 (2.2) Der Reiz für einen ehrlichen Spieler ist erheblich getrübt, wenn er weiß oder annehmen muss, dass die Konkurrenz ihre Fertigkeiten nicht ebenso aufwändig oder langwierig erwerben muss (LG Hamburg MD 2011, 1031 ff. – Runes of Magic). Bei der Verwendung der streitgegenständlichen Bots erfüllen diese – wie vorstehend ausgeführt – für den Spieler automatisch bestimmte Aufgaben, sodass er leichter im Level aufsteigt („Level Up”) und sich bestimmte Aufgaben erspart. Dass dies von den ehrlichen Spielern, die keine Bots verwenden und diese Aufgaben selbst erfüllen müssen, um das höhere Level zu erreichen, als ungerecht und ärgerlich empfunden wird, liegt auf der Hand. Gleiches gilt für Spieler, die diesen Schwierigkeitsgrad noch nicht erreicht haben und deshalb einer Gruppe niedrigeren Schwierigkeitsgrads zugeteilt werden. Obwohl sie die gleiche – möglicherweise sogar mehr – Zeit in das Spiel investiert haben als der Bot-Nutzer, müssen sie sich mit einer Gruppe niedrigeren Schwierigkeitsgrads begnügen. Die damit einhergehende Verärgerung und Enttäuschung der ehrlichen Spieler vermögen die Mitglieder des Senats, die zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, selbst zu beurteilen. 225 Auch der Umstand, dass die Bots nicht kommunizieren können und ein gemeinsames Spielen mit ihnen nicht möglich ist, ist – wie die Mitglieder des Senats, die zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, selbst zu beurteilen vermögen – geeignet, die ehrlichen Spieler zu verärgern. 226 (2.3.) Die Kl. hat substanziiert dargelegt und belegt, dass die mit der Verwendung der Buddy-Bots einhergehende Verärgerung und Enttäuschung der ehrlichen Spieler erhebliche nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen auf den Vertrieb des Spiels World of Warcraft haben kann. ... 228 Insoweit genügt der Umstand, dass die Verwendung der streitgegenständlichen Bots zu einer massiven Verärgerung und Enttäuschung der ehrlichen Spieler führen kann. Diese Feststellung erlaubt den weiteren Schluss, dass die Verwendung der Bots dazu führen kann, dass sich die verärgerten und enttäuschten Spieler von dem Spiel „World of Warcraft” abwenden, was zu Einnahmeverlusten bei den Abonnementgebühren führt. Die Feststellung erlaubt zudem den weiteren Schluss, dass die Berichte verärgerter Nutzer und entsprechend kommunizierte Beiträge dazu führen können, dass sich potenzielle Nutzer bereits von Anfang an gegen den Erwerb des Spiels entscheiden, was zu Einnahmeverlusten aus dem Vertrieb der Spielerclients und aus den Abonnementgebühren führt. ... 229 Es ist somit festzustellen, dass die streitgegenständlichen Buddy-Bots der Bekl. geeignet sind, dem Angebot der Kl. bzw. der B SAS (World of Warcraft) erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Neben den zu befürchtenden Einnahmeverlusten kann die Verärgerung und Enttäuschung der ehrlichen Spieler auch dazu führen, das Image der Kl. bzw. der B SAS als Herstellerin und Anbieterin des Spiels zu beschädigen. 230 Weiter führt die Verwendung der streitgegenständlichen Bots dazu, dass die Kl. bzw. die B SAS ihr Angebot nicht mehr unverfälscht an den Markt bringen können. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Buddy-Bots unmittelbar in das Spiel World of Warcraft eingebunden sind und dort aktiv werden. Dem Versuch der Kl. bzw. der B SAS, den Bots mithilfe der Softwarekomponente Warden zu begegnen, treten die Bekl. mithilfe der Softwarekomponente TripWire entgegen. 231 (2.4.) Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller o.g. Umstände sowie der Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher und der sonstigen Marktteilnehmer (BGH GRUR 2014, GRUR Jahr 2014 Seite 785, GRUR Jahr 2014 Seite 787 [= MMR 2014, MMR Jahr 2014 Seite 740] Rdnr. MMR Seite 740 Randnummer 23 – Flugvermittlung im Internet; BGH GRUR 2011, GRUR Jahr 2011 Seite 1018 [= MMR 2012, MMR Jahr 2012 Seite 544], Rdnr. MMR Seite 544 Randnummer 65 – Automobil-Onlinebörse; BGH GRUR 2010, GRUR Jahr 2010 Seite 346 [= MMR 2010, MMR Jahr 2010 Seite 403] – Rufumleitung; BGH GRUR 2010, GRUR Jahr 2010 Seite 642, Rdnr. GRUR Seite 642 Randnummer 53 – WM-Marken; BGH, a.a.O. – Werbeblocker) ergibt sich die Unlauterkeit des Vorgehens der Bekl. daraus, dass sie das Angebot der Kl. bzw. der B SAS wirtschaftlich schädigen, indem sie es gleichzeitig ausnutzen und – durch die Erosion der Spielregeln – untergraben und verändern. 232 Das Vorgehen der Bekl. erweist sich auch nicht unter dem Aspekt eines bestehenden Ergänzungsbedarfs als zulässig, denn das Spiel World of Warcraft ist schon nicht auf Zubehör ausgerichtet, das den streitgegenständlichen Bots entspricht (vgl. BGH GRUR 1996, GRUR Jahr 1996 Seite 781, GRUR Jahr 1996 Seite 782 – Verbrauchsmaterialien; BGH GRUR 1990, GRUR Jahr 1990 Seite 528, GRUR Jahr 1990 Seite 530 – Rollenclips m.w.Nw.). 233 Zudem sind die Buddy-Bots – wie ausgeführt – geeignet, das Spiel bzw. dessen Absatz zu beschädigen (vgl. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Omsels, UWG, 3. Aufl. 2013, § 4 Rdnr. 107 m.w.Nw.; ähnl. BGH GRUR 2000, GRUR Jahr 2000 Seite 521, GRUR Jahr 2000 Seite 526 – Modulgerüst zu § UWG § 1 UWG a.F.: Beeinträchtigung der Originalware als Grenze des Kompatibilitätsinteresses des Mitbewerbers). 234 Mithin ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bereits nach § UWG § 4 Nr. 10 UWG begründet, denn das streitgegenständliche Angebot der Bekl. stellt eine unlautere vertriebsbezogene Behinderung dar. 235 cc) Die Bekl. haften für den Wettbewerbsverstoß täterschaftlich. 236 Die Tatbestandsmerkmale der gezielten Behinderung i.S.d. § UWG § 4 Nr. 10 UWG sind aus den o.g. Gründen durch die Bekl. zu 2 unmittelbar verwirklicht worden. 237 Die Unterlassungshaftung des Bekl. zu 1 folgt daraus, dass er als Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Bekl. zu 1 selbst gehandelt hat. 238 Der Geschäftsführer haftet persönlich auf Grund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat (BGH GRUR 2014, GRUR Jahr 2014 Seite 883, GRUR Jahr 2014 Seite 884 f. Rdnr. GRUR Seite 883 Randnummer 17, GRUR Seite 883 Randnummer 31 – Geschäftsführerhaftung). ... 242 2. Der Unterlassungsanspruch zu II.1 ist gem. Art. EWG_VO_207_2009 Artikel 9 Abs. EWG_VO_207_2009 Artikel 9 Absatz 1 lit. b, EWG_VO_207_2009 Artikel 9 Absatz 102 GMV begründet. ... 250 Es handelt sich ... um ein konkretes Verbot, welches die kennzeichenmäßige Verwendung der Angaben „World of Warcraft Bot” und „WOW Bot” zur Bezeichnung von Software erfasst, und zwar zum einen i.R.d. Internetauftritts der Bekl., zum anderen als Metatag im HTML-Code für die Internet-Seiten www.gatherbuddy.com und/oder www.honorbuddy.com. 251 Das Verbot erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der EU. 252 b) Der Kl. steht wegen der Verwendung der Bezeichnungen „World of Warcraft Bot” sowie „WOW Bot” aus den beiden Klagemarken „WORLD OF WARCRAFT” und „WOW” ggü. den Bekl. der geltend gemachte Anspruch zu II.1. auf Unterlassung gem. Art. EWG_VO_207_2009 Artikel 9 Abs. EWG_VO_207_2009 Artikel 9 Absatz 1 lit. b, EWG_VO_207_2009 Artikel 9 Absatz 102 GMV zu. 253 aa) Wie bereits o.g. ist die Kl. sowohl Inhaberin der Gemeinschaftsmarke „WORLD OF WARCRAFT” als auch Inhaberin der Gemeinschaftsmarke „WOW”. 254 bb) Die Bekl. verwenden die Angaben „WOW Bot” sowie „World of Warcraft Bot” kennzeichenmäßig, und zwar sowohl auf den Internetseiten der Bekl. zu 2 ... als auch durch die Verwendung als Metatag in dem HTML-Code der Internetseiten der Bekl. ... 255 Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Bezeichnung i.R.d. Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (BGH GRUR-RR 2010, GRUR-RR Jahr 2010 Seite 359, Rdnr. GRUR-RR Seite 359 Randnummer 16 ff. – CCCP, unter Hinweis auf EuGH GRUR 2003, GRUR Jahr 2003 Seite 55, Rdnr. GRUR Seite 55 Randnummer 51 ff. – Arsenal Football Club; BGH GRUR 2008, GRUR Jahr 2008 Seite 793, Rdnr. GRUR Seite 793 Randnummer 15 – Rillenkoffer) und folglich die Herkunftshinweisfunktion der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (BGH, a.a.O. – CCCP, unter Hinweis auf EuGH GRUR 2008, GRUR Jahr 2008 Seite 698, Rdnr. GRUR Seite 698 Randnummer 57 – O2/Hutchison; EuGH GRUR 2009, GRUR Jahr 2009 Seite 756, Rdnr. GRUR Seite 756 Randnummer 58 – L’Oreal/Bellure; BGHZ 171, BGHZ Band 171 Seite 89, Rdnr. BGHZ Band 171 Seite 89 Randnummer 22 – Pralinenform; BGH GRUR 2009, GRUR Jahr 2009 Seite 484 [= MMR 2009, MMR Jahr 2009 Seite 362 (Ls.)], Rdnr. 60 – METROBUS). Bei der dem Tatrichter obliegenden Beurteilung, ob eine Bezeichnung vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen (BGH, a.a.O. – CCCP; BGH GRUR 2004, GRUR Jahr 2004 Seite 865, GRUR Jahr 2004 Seite 866 – Mustang). 256 (1) Die Bekl. verwenden die Angabe „World of Warcraft Bot” zur Bezeichnung ihrer Bot-Software für Computerspiele, nämlich Gatherbuddy und Honorbuddy. 257 So bezeichnen die Bekl. ihre Bot-Software auf der Webseite www.gatherbuddy.com, über welche sie den Bot Gatherbuddy vertreiben, als „Your World of Warcraft Gather Bot”. Weiter heißt es dort im Fließtext „Gatherbuddy ist ein einfach zu gründen und zu betreiben World of Warcraft Bot”. 258 Auf der Webseite www.honorbuddy.com, über welche die Bekl. den Bot Honorbuddy anbieten, bezeichnen sie diese Bot-Software al „Your World of Warcraft PVP, Levelling & Questing Bot”. Weiter heißt es dort im Fließtext „Honorbuddy ist ein World of Warcraft PVP, Leveln, questen und Gathering Bot”. 259 Die darin liegende Bezeichnung beider Bots als „World of Warcraft Bot” erfolgt markenmäßig. Sie weist zwar auch beschreibende Elemente hinsichtlich der Art der Funktionalität der jeweiligen Software auf, die Bezeichnungen werden jedoch i.R.d. Absatzes der Bots – jedenfalls auch – herkunftshinweisend verwendet. 260 Eine lediglich beschreibende Verwendung der Bezeichnung „World of Warcraft Bot” liegt entgegen der Ansicht der Bekl. nicht vor. Die Bekl. verwenden keine beschreibenden Zusätze wie etwa „für” (z.B. „Honorbuddy für World of Warcraft”). Mangels derartiger Zusätze ist zu erwarten, dass zumindest relevante Anteile des angesprochenen Verkehrs, zu dem auch die Mitglieder des Senats gehören, die Angabe „World of Warcraft Bot” wie sie i.R.d. Internetauftritts der Bekl. verwendet worden ist, als Herkunftshinweis verstehen. Es ist entgegen der Ansicht der Bekl. auch nicht ersichtlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Zeichenbestandteil „World of Warcraft” als Adjektive verstehen. 261 (2) Auch die Bezeichnung „WOW Bot” wird herkunftshinweisend verwendet. 262 So bezeichnen die Bekl. ihre Bot-Software-Produkte auf der Webseite www.gatherbuddy.com auch als „WOW Bot Gatherbuddy” bzw. auf der Webseite www.honorbuddy.com als „WOW Bot Honorbuddy”. 263 Die darin liegende Bezeichnung beider Bots als „WOW Bot” erfolgt markenmäßig. Sie weist zwar auch beschreibende Elemente hinsichtlich der Art der Funktionalität der jeweiligen Bot-Software auf, die Bezeichnungen werden jedoch i.R.d. Absatzes der Bots – jedenfalls auch – herkunftshinweisend verwendet. 264 Eine rein beschreibende Verwendung der Bezeichnung „WOW Bot” liegt nicht vor. Auch insoweit verwenden die Bekl. keine beschreibenden Zusätze, wie etwa „für” (z.B. „Gatherbuddy für WOW”). Das führt dazu, dass zumindest relevante Anteile des angesprochenen Verkehrs, zu dem auch die Mitglieder des Senats gehören, die Angabe „WOW Bot” wie sie i.R.d. Internetauftritts der Bekl. verwendet worden ist, als Herkunftshinweis verstehen. Der Zeichenbestandteil „WOW” wird auch nicht als Adjektiv verstanden. 265 (3) Auch die Verwendung der Bezeichnungen „WOW Bot” und „World of Warcraft Bot” als Metatag im HTML-Code der Internet-Seiten www.gatherbuddy.com und www.honorbuddy.com erfolgt herkunftshinweisend. 266 Wie das LG zutreffend und unter Bezugnahme auf die Impuls-Entscheidung des BGH (GRUR 2007, GRUR Jahr 2007 Seite 65 ff. [= MMR 2006, MMR Jahr 2006 Seite 812 m. Anm. Hoeren]) ausgeführt hat, liegt eine markenmäßige Benutzung auch in der Verwendung der Angaben als Metatags in dem HTML-Code der Internetseiten der Bekl. ... 267 cc) Im Hinblick auf die markenmäßigen Verwendung der Angaben „World of Warcraft Bot” und „WOW Bot” ... besteht gem. Art. EWG_VO_207_2009 Artikel 9 Abs. EWG_VO_207_2009 Artikel 9 Absatz 1 lit. b GMV Verwechslungsgefahr. 269 (1) Die Gemeinschaftsmarken der Kl. „WOW” und „WORLD OF WARCRAFT” sind für den durch sie geschützten Waren- und Dienstleistungsbereich, insb. für den Bereich „Software für Computerspiele”, von Haus aus durchschnittlich unterscheidungskräftig. Auf Grund der langjährigen und weiten Verbreitung des Spiels „World of Warcraft” bzw. „WoW” und die damit einhergehende umfangreiche Benutzung der Klagemarken ist jedoch inzwischen eine gesteigerte Kennzeichnungskraft festzustellen. 270 (2) Die von den Gemeinschaftsmarken und die von den Verletzerzeichen erfassten Waren bzw. Dienstleistungen sind identisch, da die Bekl. die Angaben „WOW Bot” und „World of Warcraft Bot” ebenfalls für den Vertrieb von Computerspielsoftware benutzen. 271 (3) Es besteht zudem eine hohe Zeichenähnlichkeit. Der Bestandteil „Bot” der Verletzerzeichen „WOW Bot” und „World of Warcraft Bot” ist rein beschreibend für die von den Bekl. angebotene Bot-Software. Die ausschließlich prägenden Bestandteile der Verletzerzeichen, „WOW” bzw. „World of Warcraft”, sind identisch mit den Gemeinschaftsmarken der Kl. 272 Bei Berücksichtigung der o.g. Umstände sowie der zwischen ihnen bestehenden Wechselwirkung besteht vorliegend Verwechslungsgefahr i.S.v. Art. EWG_VO_207_2009 Artikel 9 Abs. EWG_VO_207_2009 Artikel 9 Absatz 1 lit. b GMV. Es besteht die Gefahr, dass der angesprochene Verkehr davon ausgeht, dass die Parteien in geschäftlicher Verbindung stehen. 273 dd) Die Benutzung der streitgegenständlichen Angaben ist – entgegen der Ansicht der Bekl. – auch nicht durch Art. EWG_VO_207_2009 Artikel 12 GMV gerechtfertigt. 274 Zum einen beschränken sich die Bekl. mit den streitgegenständlichen Bezeichnungen nicht darauf, Angaben über die Merkmale oder die Bestimmung ihres Angebots gem. Art. EWG_VO_207_2009 Artikel 12 lit. b und lit. c GMV zu machen. 275 Zum anderen entspricht die Benutzung der streitgegenständlichen Angaben nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel. Diese verlangen, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln. Wie bereits oben ausgeführt verstößt die Benutzung der streitgegenständlichen Bots sowie das Angebot und der Vertrieb der Bots in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise gegen die legitimen Interessen der Kl. bzw. ihrer indirekten Tochtergesellschaft. Damit handeln die Bekl. den berechtigten Interessen der Kl. als Markeninhaberin zuwider. 276 c) Der Bekl. zu 1 haftet neben der Bekl. zu 2 als deren Geschäftsführer und tatsächlich Handelnder. Im Impressum der o.g. beiden Internetseiten bezeichnet sich der Bekl. zu 1 ausdrücklich als „Responsible for the content of the website”. 277 d) Das Verbot zu II.1. erstreckt sich zudem zu Recht auf das gesamte Gebiet der EU. 278 Das LG, aber auch das OLG Hamburg, sind gem. Art. EWG_VO_207_2009 Artikel 97 Abs. EWG_VO_207_2009 Artikel 97 Absatz 1 bis EWG_VO_207_2009 Artikel 97 Absatz 4, EWG_VO_207_2009 Artikel 98 Abs. EWG_VO_207_2009 Artikel 98 Absatz 1 GMV als Gemeinschaftsmarkengericht tätig geworden. Die Reichweite des von einem solchen Gemeinschaftsmarkengericht gem. Art. EWG_VO_207_2009 Artikel 102 GMV ausgesprochenen Verbots, Handlungen, die eine Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen, erstreckt sich grds. auf das gesamte Gebiet der EU (EuGH GRUR 2011, GRUR Jahr 2011 Seite 518, GRUR Jahr 2011 Seite 520 Rdnr. GRUR Seite 518 Randnummer 50 – Express France SAS/Chronopost SA). 279 3. Die Auskunftsansprüche ... sind gem. Art. EWG_VO_207_2009 Artikel 102 Abs. EWG_VO_207_2009 Artikel 102 Absatz 2 GMV, §§ MARKENG § 125b Nr. 2, 19 Abs. MARKENG § 125B Absatz 3 MarkenG und § BGB § 242 BGB begründet. ... 286 b) Der Kl. stehen die zuerkannten Ansprüche auf Auskunft aus Art. EWG_VO_207_2009 Artikel 102 Abs. EWG_VO_207_2009 Artikel 102 Absatz 2 GMV, §§ MARKENG § 125b Nr. 2, 19 Abs. MARKENG § 125B Absatz 3 MarkenG und § BGB § 242 BGB (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 19 Rdnr. 65) gegen die Bekl. zu. 287 Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist nicht unverhältnismäßig i.S.d. § MARKENG § 19 Abs. MARKENG § 19 Absatz 4 MarkenG. Gründe, die hierfür sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 288 4. Der Schadensersatzfeststellungsanspruch ... ist gem. Art. EWG_VO_207_2009 Artikel 102 Abs. EWG_VO_207_2009 Artikel 102 Absatz 2 GMV, §§ MARKENG § 125b Nr. 2, 14 Abs. MARKENG § 125B Absatz 6 MarkenG begründet. ... 293 Die Bekl. haben die Verletzungshandlung zumindest fahrlässig begangen, da sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben. 294 Die Bekl. hätten die Rechtswidrigkeit der Benutzung der Kennzeichen „WOW Bot” und „World of Warcraft Bot” erkennen können. Sie hätten davon ausgehen müssen, dass die Kl. für das weit verbreitete Spiel „World of Warcraft” bzw. „WOW” entsprechende Markenrechte hat eintragen lassen. 295 Der Vortrag des Bekl. zu 1, dass er bei mehreren „ausgebildeten Personen und Institutionen” Rechtsrat eingeholt und sich gewissenhaft erkundigt habe, dass das Geschäftsmodell der Bekl. zu 2 nicht gegen die geltenden Gesetze verstößt, lässt schon nicht erkennen, dass überhaupt eine Überprüfung der markenrechtlichen Fragen erfolgt ist. 296 Mithin ist die Verurteilung der Bekl. ... zu Recht erfolgt. Die Berufung ist daher zurückzuweisen. ...