OLG Dresden: Haftung von Mikroblogging-Diensten - Urteil vom 1. April 2015 - 4 U 1296-14

entlassungswelle shoot4u fotolia comDas OLG Dresden hat nun eine Entscheidung veröffentlicht (OLG Dresden - Urteil vom 1. April 2015 - 4 U 1296/14), wonach Provider sogenannter Mikrobloggingdienste verpflichtet sind, im einzelnen näher beschriebene und diskreditierende Äußerungen von ihrer Internetseite zu löschen, wenn das Persönlichkeitsrecht des jeweils Betroffenen gegenüber Meinungs- und Medienfreiheit überwiegt.

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Social-Media-Buttons - Erläuterung zum Datenschutz

Datenschutzhinweis zu unseren Social Media Buttons auf Dury.de:

Wir betten auf unserem Blog auf Dury.de zunächst deaktivierte Social-Media-Schaltfläche zum Liken/+1/Tweeten/WhatsAppen ein.

Ihre personenbezogenen Daten werden dadurch nicht ohne Ihre Zustimmung an die Betreiber der genannten Netzwerk-Plattformen gesendet.

Erst wenn Sie den jeweiligen Share-Button anklicken wird dieser aktiviert und Ihre personenbezogenen Daten werden an die jeweilige Netzwerk-Plattform übermittelt.

Durch einen Klick auf einen Social-Media-Schaltfläche erklären Sie gem. § 4a BDSG also Ihre Einwilligung zur Datenübertragung an den jeweiligen Netzwerk-Plattform-Anbieter.

Ergänzend verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung.

Im Einzelnen:

Facebook:

Durch einen Klick auf die Facebook-Social-Media-Schaltflächen auf unseren Internetseiten werden Plugins des Unternehmens Facebook Inc., 1601 Willow Road, Menlo Park, CA 94025, USA bzw. dessen Tochterfirma Facebook Ireland Ltd., Hanover Reach, 5-7 Hanover Quay, Dublin 2, Ireland (Facebook) nachgeladen. Wenn Sie in Ihrem Browser Scripte aktiviert und keinen Script-Blocker installiert haben, wird Ihr Browser ohne gesondert nachzufragen personenbezogene Daten an Facebook übermitteln. Im eingeloggten Zustand ist eine unmittelbare Zuordnung der Daten zum Facebook-Profil möglich. Uns ist nicht bekannt, welche Daten Facebook mit den erhaltenen personenbezogenen Daten verknüpft und zu welchen Zwecken Facebook diese Daten verwendet. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Datenschutzerklärung von Facebook (https://www.facebook.com/about/privacy). Wenn Sie nicht wünschen, dass Facebook den Besuch unserer Internetseite Ihrem Facebook-Konto zuordnen kann, loggen Sie sich bitte aus Ihrem Facebook-Benutzerkonto aus und blockieren Sie die Ausführung von Script-Inhalten von Facebook in Ihrem Browser, z.B. mit den Script-Blockern von www.noscript.net oder www.ghostery.com.

Google +:

Durch einen Klick auf die Google+ Social-Media-Schaltflächen auf unseren Internetseiten werden Plugins des Unternehmens Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA (Google) nachgeladen. Wenn Sie in Ihrem Browser Plugins aktiviert und keinen Script-Blocker installiert haben, wird Ihr Browser ggf. personenbezogene Daten an Google übermitteln. Im eingeloggten Zustand ist eine unmittelbare Zuordnung der Daten zum Google+ Profil möglich. Uns ist nicht bekannt, welche Daten Google mit den erhaltenen Daten verknüpft und zu welchen Zwecken Google diese Daten verwendet. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Datenschutzerklärung von Google über die Google +1-Schaltfläche (siehe https://developers.google.com/+/web/buttons-policy). Wenn Sie nicht wünschen, dass Google den Besuch unserer Seiten Ihrem Google-Konto zuordnen kann, loggen Sie sich bitte aus Ihrem Google-Benutzerkonto aus und blockieren Sie die Ausführung von Scripten in Ihrem Browser. Um die Ausführung von Scripten insgesamt zu verhindern, können Sie einen Script-Blocker installieren (z.B. www.noscript.net oder www.ghostery.com).

Twitter:

Durch einen Klick auf die Twitter-Social-Media-Schaltflächen auf unseren Internetseiten werden Plugins des Microblogging Dienstes twitter.com, welcher von der Firma Twitter, Inc., 795 Folsom St., Suite 600, San Francisco, CA 94107, USA betrieben wird (Twitter) nachgeladen. Wenn Sie eine Internetseite unseres Internetauftritts aufrufen, die Plugins von Twitter enthält, baut Ihr Browser eine direkte Verbindung mit den Servern von Twitter auf. Hierdurch werden ggf. personenbezogene Daten an Twitter übermittelt, so dass Twitter die Information erhält, dass Sie persönlich die entsprechende Seite unseres Internetauftritts aufgerufen haben. Twitter kann ggf. den Besuch auf unserer Internetseite Ihrem Twitter-Konto zuordnen. Auch nach dem Ausloggen bei Twitter werden Daten an Twitter übermittelt. Das Ausloggen verhindert nur die Zuordnung der Daten zu einem Twitter-Konto. Zweck und Umfang der Datenerhebung und die weitere Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Twitter sowie Ihre diesbezüglichen Rechte und Einstellungsmöglichkeiten zum Schutz Ihrer Privatssphäre entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen von Twitter (https://twitter.com/privacy). Wenn Sie nicht möchten, dass Twitter über unseren Internetauftritt Daten über Sie sammelt, müssen Sie vor Ihrem Besuch unseres Internetauftritts in Ihrem Browser die Funktion 'Do not Track' (https://support.twitter.com/articles/20169453) einstellen bzw. alternativ in Ihrem Browser die Verwendung von Plugins von Twitter abschalten bzw. die Ausführung von Scripten für die Domain twitter.com insgesamt blockieren (z.B. www.noscript.net oder www.ghostery.com).

WhatsApp:

Durch einen Klick auf die WhatsApp-Social-Media-Schaltflächen auf unseren Internetseiten werden Plugins des Unternehmens WhatsApp Inc., 650 Castro Street, Suite 120-219
Mountain View, Kalifornien, 94041, Vereinigte Staaten von Amerika (nachfolgend: WhatsApp) nachgeladen oder ein in Ihrem Browser installiertes WhatsApp-Plugin aufgerufen. Wenn Sie in Ihrem Browser Java-Script aktiviert und keinen Java-Script-Blocker installiert haben, wird Ihr Browser ggf. personenbezogene Daten an WhatsApp übermitteln. Uns ist nicht bekannt, welche Daten WhatsApp mit den erhaltenen Daten verknüpft und zu welchen Zwecken WhatsApp diese Daten verwendet. WhatsApp gehört zu der Firma Facebook Inc., 1601 Willow Road, Menlo Park, CA 94025, USA (nachfogend: Facebook), so dass nicht auszuschließen ist, dass Ihre personenbezogenen Daten auch an Facebook bzw. dessen Tochterfirma Facebook Ireland Ltd., Hanover Reach, 5-7 Hanover Quay, Dublin 2, Ireland weiter übertragen werden. Um die Ausführung von Java-Script Code von WhatsApp insgesamt zu verhindern, können Sie einen Java-Script-Blocker installieren (z.B. www.www.noscript.net oder www.ghostery.com). Hinweise zum Datenschutz seitens des Anbieters des WhatsApp stehen unter folgendem Link zur Verfügung: http://www.whatsapp.com/legal/.

Frohe Ostern! DURY Rechtsanwälte ist ab Dienstag, 07.04.2015 wieder für Sie da!

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Wir verabschieden in die Osterfeiertage. Ab nächste Woche Dienstag sind wir wieder frühlingsfit für Sie da!

In dringenden Fällen erreichen Sie uns aber natürlich auch per Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.. Diesen Mailaccount haben wir auch während der Osterfeiertage im Blick.

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Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit einer Parodie einer bekannten Marke - Pressmitteilung des BGH vom Karlsruhe, 2. April 2015

Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit einer Parodie einer bekannten Marke

bgh logoDer unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Inhaber einer bekannten Marke die Löschung einer Marke verlangen kann, die sich in ihrem Gesamterscheinungsbild in Form einer Parodie an seine Marke anlehnt. Die Klägerin ist eine führende Herstellerin von Sportartikeln. Sie ist Inhaberin der bekannten deutschen Wort-Bild-Marke mit dem Schriftzug "PUMA" und dem Umriss einer springenden Raubkatze.

Facebook-Abmahnung wegen geteiltem Inhalt: Urheberrechtliche Abmahnung wegen Facebook Sharing

Facebook Abmahnung BildabmahnungWie die Kanzlei Wilde-Beuge-Solmecke berichtet, soll ein Fotograf eine Fahrschule wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt haben.

Der Fahrschule wird in der Abmahnung angeblich vorgeworfen, ein Bild des Fotografen, das den Fussballer Marco Reus beim Einsteigen in ein Auto zeigen soll, durch das Teilen eines Artikels der Bild Zeitung über den Facebook Share Button auf der eigenen Facebook Seite veröffentlicht und vervielfältigt zu haben.

Gegenstand der Abmahnung soll dabei nicht das öffentliche Zugänglichmachen oder die Vervielfältigungshandlung sein, sondern der fehlende Bildquellennachweis gem. § 13 UrhG. Im grunde genommen handelt es sich also um eine gängige Bildabmahnung, wie sie pro Monat wohl hundertfach in Deutschland ausgesprochen wird.

Besonders an der Abmahnung ist nur, dass die abgemahnte Fahrschule wohl nur die von dem Seitenbetreiber, der BILD-Zeitung zur Verfügung gestellte "Auf Facebook Teilen-Funktion"  genutzt hat und das streitgegenständliche Lichtbild dann von Facebook automatisch als Vorschaubild "gezogen" wurde.

Lesen Sie nachfolgend, weshalb man angesichts diese Abmahnung nicht in Panik verfallen sollte.

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Antrag auf Löschung des Google-Cache muss bei Abgabe einer Unterlassungserklärung zwingend gestellt werden, ansonsten droht Vertragsstrafe - Urteil des OLG Celle vom 29.01.2015 - 13 U 58-14

marketing hinweis shoot4u fotolia com1. Wer zur Unterlassung verpflichtet ist, muß durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die von der Unterlassungserklärung umfaßten Inhalte seiner Website nicht mehr im Internet auffindbar sind, sei es über die Webseite direkt oder über eine Internetsuchmaschine.

Der Schuldner einer solchen Unterlassungserklärung muß daher nicht nur die Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite entfernen. Er hat vielmehr auch die Abrufbarkeit etwa über Google auszuschließen. Dazu gehört es auch, dass der Schuldner gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellt.

2. Eine von dem Vertragsstrafengläubiger vorgenommene Bestimmung der Strafhöhe, die sich auf das Doppelte des im Rahmen der Billigkeitskontrolle des § 315 Abs. 3 BGB als angemessen anzusehenden Strafrahmens beläuft, ist unbillig.

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Abmahnstatistik 2014 der Interessensgemeinschaft gegen den Abmahnwahn - IGGDAW

D LandEs ist wieder so weit! Die Interessensgemeinschaft gegen den Abmahnwahn (www.IGGDAW.de) hat wieder Ihre Jahresstatistik des Abmahnwahns, nunmehr für das Jahr 2014, veröffentlicht.

Die der Abmahnstatistik zu Grunde liegenden Daten stammen ausschließlich aus freiwilligen Angaben und sind öffentlich zugängig. Als Quelle dienen diverse Foren, das Update-Formular: "Wer mahnt was ab?" von www.iggdaw.de sowie dei Angaben von insg. 72 spezialisierten Abmahn-Abwehr-Kanzleien.

Der Abmahnstatistik 2014 liegen 12.424 erfasste Datensätze zu Grunde (Stand: 31.12.2014), so dass eine statistische Signifikanz vorliegen dürfte. Gleichwohl erhebt die Abmahnstatistik 2014 keinen Anspruch auf eine Vollständigkeit und Korrektheit der Zahlen. Es handelt sich um statistische Hochrechnungen.

Bildquelle: www.iggdaw.de

Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit des Werbeslogans "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" für einen Früchtequark

Pressemitteilung des BGH: Nr. 018/2015 vom 12.02.2015

fruechteallerlei fovito fotolia comBundesgerichtshof zur Zulässigkeit des Werbeslogans "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" für einen Früchtequark

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der fragliche Werbeslogan nicht irreführend ist und keine nach der Health-Claims-Verordnung unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt. Die Beklagte stellt Milcherzeugnisse her und vertreibt einen Früchtequark mit der Bezeichnung "Monsterbacke". Auf der Verpackung verwendet sie den Slogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!". Die Klägerin hält dies für einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel), weil der Werbeslogan nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel enthalte.

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Modifizierte Unterlassungserklärung kann durch notarielle Unterwerfungserklärung ersetzt werden - Urteil des LG-Köln vom 23.09.2014

33O29 14 LG Köln smallDas Landgericht Köln hat in einer interessanten Entscheidung vom September 2014 festgestellt, dass es nach Erhalt einer Abmahnung nicht zwingend notwendig ist, eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, um die durch die Rechtsverletzung entstandene Wiederholungsgefahr auszuräumen. Es sei auch ausreichend, eine notarielle Unterwerfungserklärung ohne Vertragsstrafenversprechen zu unterzeichnen. Dieses Vorgehen könnte ein interessanter Ansatz sein, um einem Abmahner "ein Schnippchen" zu schlagen. Für risikobewusste Mandanten können wir dieses Vorgehen gerne einmal durchexerzieren. Über die Notarkosten informieren wir Sie gerne auf Anfrage.

International Patent & Trademark Organization - WARNUNG: Betrügerische Zahlungsaufforderungen nach Markenanmeldung

International Patent  Trademark Organization smallWARNUNG: Betrügerische Zahlungsaufforderungen der sog. International Patent & Trademark Organization

Derzeit werden wieder verstärkt betrügerische Zahlungsaufforderungen an Markenanmelder versendet, die weitgehend offiziellen Anschein erwecken. Die Betrüger überwachen die öffentlichen Markenregister und schicken diese Anschreiben an die Anmelder neuer Marken. In den letzten Tagen bekamen unsere Mandanten solch unerwünschte Post z.B. vom International Patent & Trademark Organization. Zahlen Sie bitte niemals auf solche Rechnungen! Alle unsere Mandanten erhalten sämtliche Rechnungen ausschließlich über unsere Kanzlei. Sie können daher sicher sein, nur an die richtigen Markenregister zu zahlen. Wir bitten Sie, vorsichtig zu sein. Informieren Sie auch Ihre Buchhaltung.