Google löscht Datenschutzhinweise und produziert hunderttausende tote Links

E-commercehandcienpies-FotoliacomIn vielen Datenschutzerklärungen findet sich ein Hinweis dazu, wie man die Übermittlung seiner Daten über Google-Analytics verhindern kann. Google Deutschland hat nun offenbar geschlampt und die URL, die in mehreren zehntausend Datenschutzerklärungen zu Google-Analytics verlinkt war gelöscht. Selbst die eigenen Links auf der Google-Seite führen teilweise auf 404er-Fehlermeldungen. Bei einer Suche auf Google.de nach der URL: http://www.google.com/intl/de/analytics/privacyoverview.html findet man 336.000 Ergebnisse, die meisten wohl aus Datenschutzerklärungen.

Weitere Infos gibt es im Blog von Website-Check.de.

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Zulässigkeit einer an Kinder gerichteten Werbung - Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 03.04.2014

Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 059/2014 vom 03.04.2014

bgh logoDer unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Zulässigkeit einer "Zeugnisaktion" eines Elektronik-Fachmarktes entschieden. Die Beklagte warb in einer Zeitungsanzeige mit einer Werbeaktion, bei der Schüler eine Kaufpreisermäßigung von 2 € für jede Eins im Zeugnis erhielten. In der Anzeige wurde darauf hingewiesen, dass die Ermäßigung für alle von der Beklagten angebotenen Warenbereiche gelten sollte. Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen hält diese Werbung für unlauter, da sie die angesprochenen Schüler in unzulässiger Weise zum Kauf auffordere und deren geschäftliche Unerfahrenheit ausnutze.

Bildquelle: BGH

Alternative Streitbeilegungen bei Einkäufen im Internet- ADR-Richtlinie und ODR - Verordnung veröffentlicht

Die Europäische Union möchte die Nutzung alternativer Streitbeilegungsverfahren (Alternative Dispute Resolution, oder kurz: ADR) und Streitbeilegungen bei Online-Verkäufen (Online Dispute Resolution, oder kurz: ODR) weiter ausbauen und fördern. Hierzu sollen die rechtlichen Grundlagen und konkreten Ausgestaltungen umfassend reformiert, vereinheitlicht und im Ergebnis vereinfacht werden. Im Juni 2013 ist die Verordnung über Online-Streitbeilegungen in Verbraucherangelegenheiten (Verordnung (EU) Nr. 524/2013) und die Richtlinie über alternative Streitbeilegungen in Verbraucherangelegenheiten (2013/11/EU) im Amtsblatt der Europäischen Union offiziell veröffentlicht worden (Ausgabe vom 16. Juni 2013). Die ODR-Verordnung und die ADR-Richtlinie treten zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Den EU-Mitgliedstaaten bleiben 24 Monate Zeit für die Umsetzung der neuen ADR-Richtlinie in nationales Recht. Lesen Sie hier wie ADR und ODR den grenzüberschreitenden Onlinehandel in Europa fördern sollen.

LG Frankfurt: Nutzung von anonymisierenden Website Tracking Tools ohne vorherigen zwangsläufigen Hinweis der Nutzer ist rechtswidrig und kann von Wettbewerbern abgemahnt werden (LG-Frankfurt am Main, Urteil vom 27.02.2014, Az 3-10 O 86-12)

Als Fachanwalt für IT-Recht kann man den eigenen Mandanten eigentlich nur raten, mit IT-Sachen einen weiten Bogen um die Gerichte zu machen. Die Wahrscheinlichkeit auf einen Richter zu treffen, der die oftmals sehr technischen Sachverhalte versteht, ist sehr sehr gering.

Mir ist es sogar schon einmal passiert, dass mir eine Richterin in einer Verhandlungspause nach ca. 2 Stunden - als die gegnerische Partei samt Anwalt den Gerichtssaal verlassen hatte - offen gesagt hat: "Herr Dury, unter uns gesprochen, ich verstehe überhaupt nicht um was es hier geht. Was soll den "Java Script" sein?".

Wenn man den Tenor der Entscheidung isoliert betrachtet, scheint sich ein ähnlicher Fall nun vor dem Landgericht Frankfurt zugetragen zu haben, denn das Gericht hat am 18.02.2014 entschieden, dass selbst der Einsatz des Web-Tracking Tools "PIWIK", das auf dem eigenen Web-Server installiert wird und bei dem alle Anonymisierungsfunktionen eingeschaltet sind, nicht rechtskonform ist, wenn die Benutzer auf das anonyme Tracking nicht vorab zwangsläufig hingewiesen werden (LG-Frankfurt am Main, Urteil vom 18.02.2014, Az 3-10 O 86-12).

Dass sich das Gericht die Entscheidung nicht leicht gemacht hat sieht man daran, dass es sich um eine Entscheidung im Eilverfahren handelt, bei der die mündliche Verhandlung bereits am 27.07.2012 stattgefunden hat (!!!). Es erscheint schon widersinnig, einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach ca. 1,5 Jahren stattzugeben.

Leider hat das Gericht versäumt, klarzustellen, wie ein rechtskonformer Hinweis aussehen kann, der von den Nutzern "zwangsläufig wahrgenommen" wird. Es steht zu vermuten, dass dem Gericht aber ein Link mit der Bezeichnung "Datenschutz" bzw. "Datenschutzerklärung" genügen lassen würde, wenn der Link auf jeder Seite der Internetpräsenz angebracht ist.

Neue Abmahnstatistik 2013 veröffentlicht!

information beermedia fotolia comDas Jahr 2013 ist das achte Jahr, in dem massenhaft Filesharing-Abmahnungen versendet werden. Wie auch in den letzten Jahren veröffentlicht die Interessensgemeinschaft gegen den Abmahnwahn (vormals Verein gegen den Abmahnwahn e.V.) zusammen mit einigen Partnern eine Einschätzung zur Lage im Bereich der Filesharing-Abmahnungen, sowie eine Trendprognose.

Bei der veröffentlichten Statistik zum Thema: „Filesharing Abmahnwesen Deutschland“ werden bei der Erhebung der Daten, Analyse, Auswertung und Prognosen, dieses nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.

Die Abmahnstatistik können Sie auf www.iggdaw.de abrufen!

Bildnachweis:information beermedia fotolia.com

Urheberbenennung bei Pixelio.de bei direktem Aufruf der Bilddatei - LG Köln (Az. 14 O 427-13)

MD 2013 smallDas Landgericht Köln hat am 30.01.2014 entschieden, dass gemäß der Lizenzbedingungen von Pixelio.de in "jedem Verwendungsfall" der Urheber zu benennen sei. Auch der Aufruf des Bildes im Browser durch Eingabe der URL des Bildes sei ein Verwendungsfall. Dementsprechend untersagte das LG Köln die weitere Verwendung ohne Nennung des Urhebers.

Der Artikel stellt das Urteil vor und setzt sich mit der Entscheidung des Kölner Gerichts kritisch auseinander.

Rechtsanwalt Dury im Interview im SWR - Sendung Marktcheck am Donnerstag, 30.01.2013 um 21 Uhr

SWR MarktcheckZu aktuellen Fragen der Urheberrechtsverletzungen durch Downloads von Filmen Musik oder sonstigen geschützten Werken aus dem Internet, sogenanntes Filesharing, wurde Rechtsanwalt Marcus Dury, Fachanwalt für IT-Recht, vom SWR als Experte in der Sendung Marktcheck befragt. Dury, der in Saarbrücken eine auf IT-Recht, Urheberrecht und Markenrecht spezialisierte Kanzlei betreibt - mit Zweigstellen in Trier und seiner Heimatstadt Zweibrücken – und sich bei der Interessensgemeinschaft gegen den Abmahnwahn engagiert gibt Ratschläge, wie sich Betroffene verhalten sollen, die eine Abmahnung wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung erhalten haben.

Das Gespräch wurde im SWR in der Sendung Marktcheck am Donnerstag, 30.01.2013 um 21 Uhr ausgestrahlt.

Die Problematik der Massenabmahnungen hat in letzter Zeit an Brisanz gewonnen, nachdem Gerichte auch das anschauen von Streams von geschützten Werken auf Video-Plattformen als rechtswidrig eingestuft haben. Rechtsanwalt Dury, der in den letzten Jahren schon viele von Filesharing-Abmahnungen Betroffene beraten hat, vertritt die Rechtsansicht, dass diese Abmahnungen eindeutig zu weit gehen und die Rechtsprechung die bekannt gewordenen Entscheidungen korrigieren werden.

Dieser Ansicht hat sich zwischenzeitlich auch das LG Köln mit Beschluss vom 24. Januar 2014 (Az.: 209 O 188/13) angeschlossen.

Bildquelle: SWR Marktcheck

Das vollständige Video können Sie hier in der ARD Mediathek abrufen:

Facebook unterliegt im Rechtsstreit mit den Verbraucherzentralen auch in der Berufungsinstanz - Kammergericht Berlin, Urteil vom 24. Januar 2014 - Az.: 5 U 42-12

Facebook verstößt mit seinem "Freundefinder" und seinen Geschäftsbedingungen gegen deutsches Verbraucherschutzrecht.

Bereits das Landgericht Berlin hatte Facebook, -h- der Firma Facebook Ireland Limited, bestimmte Verfahrensweisen bei der Versendung von Freundschaftsanfragen an Dritte untersagt. Darüber hinaus wurde Facebook von dem Landgericht Berlin mit Urteil vom 6. März 2012 (Az.: 16 O 551/10) die Verwendung eines unzureichenden Hinweises auf Datenimport verboten.

Darüber hinaus hatte das Landgericht Berlin Facebook die Verwendung verschiedener Vertragsklauseln verboten. Gegen diese Entscheidung hatte Facebook Berufung beim KG Berlin eingelegt.

Diese Berufung wurde nun zurückgewiesen. Es bleibt nun abzuwarten, ob Facebook nun weitere Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ergreift.

BGH-Urteil vom 08.01.2014 - Sieg der Spendenaktion gegen den Abmahnwahn

Die Spendenaktion gegen den Abmahnwahn hat am 08.01.2014 einen Zwischensieg vor dem BGH gegen die Abmahnindustrie errungen! (Az.:  I ZR 169/12 - BearShare)

Mit Urteil hat der Bundesgerichtshof in dem durch die "Spendenaktion gegen den Abmahnwahn", mit dem Bilanzwert 2.725,91€ unterstützte Verfahren I ZR 169/12 die Klage abgewiesen.

Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. engagiert sich als wirtschaftlich Berechtigter des Treuhandkontos der Spendenaktion gegen den Abmahnwahn seit 2 Jahren für diese sinnvolle Einrichtung. Er wirkt bei der Entscheidung über die Vergabe der Spendengelder mit.

Steiff-Urteil des EuG - Knopf im Ohr als Positionsmarke nicht schützenswert - Urteil vom 16. Januar 2014 -- T-433-12

Der EuG, das Gericht der Europäischen Union hat mit Urteil vom 16. Januar 2014 (Az.: T-433/12) entschieden, dass das Anbringen eines Knopfes oder eines Fähnchens am Ohr eines Stofftieres als Positionsmarke keinerlei Unterhscheidungskraft zukommt und eine entsprechende Gemeinschaftsmarke daher nicht eintragungsfähig ist.

Ein Knopf im Ohr oder ein kleines Stoffähnchen am Ohr eines Kuscheltieres sei nicht geeignet, dem europäischen Durchschnittsverbraucher die betriebliche Herkunft des Stofftiers zu erkennen zu geben.

Wichtig ist dabei, dass das Urteil keine Aussage über die Wortmarke "Knop im Ohr" trifft, die in Deutschland markenmäßigen Schutz genießt.

Das Urteil ist hier im Volltext abrufbar:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=146425&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1