Der EuG, das Gericht der Europäischen Union hat mit Urteil vom 16. Januar 2014 (Az.: T-433/12) entschieden, dass das Anbringen eines Knopfes oder eines Fähnchens am Ohr eines Stofftieres als Positionsmarke keinerlei Unterhscheidungskraft zukommt und eine entsprechende Gemeinschaftsmarke daher nicht eintragungsfähig ist.
Ein Knopf im Ohr oder ein kleines Stoffähnchen am Ohr eines Kuscheltieres sei nicht geeignet, dem europäischen Durchschnittsverbraucher die betriebliche Herkunft des Stofftiers zu erkennen zu geben.
Wichtig ist dabei, dass das Urteil keine Aussage über die Wortmarke "Knop im Ohr" trifft, die in Deutschland markenmäßigen Schutz genießt.
Das Urteil ist hier im Volltext abrufbar:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=146425&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
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