Die fehlende Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum kann für Unternehmen kostspielige Abmahnungen nach sich ziehen. Diese Erfahrung musste jüngst auch eine irische Fluggesellschaft machen, die auf ihrer deutschen Internetseite (www.r... .com/de) schlicht keine E-Mail-Adresse in ihrer Anbieterkennzeichnung angegeben hatte. Das Unternehmen wurde daraufhin auf Unterlassung verklagt. Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts (LG) Berlin (Urteil vom 21. Februar 2012, Az.: 15 O 666/10) wurde vom KG Berlin im Ergebnis bestätigt. Das KG Berlin unterstrich nochmals ausdrücklich, dass weder ein auf der Internetseite angebotenes Kontaktformular noch eine Telefon- oder Faxnummer das Erfordernis der Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG ersetzen kann.
Lesen Sie hier alle Details zum Urteil des KG Berlin (Urteil vom 07.05.2013, Az.: 5 U 32/12) und erfahren Sie mehr zu den Pflichtangaben im Impressum einer Internetseite.
In dem vor dem 5. Zivilsenat des KG Berlin verhandelten Fall standen zwei Fragen im Fokus, wobei erstere von besonderem Interesse für alle Unternehmen mit einer eigenen Internetseite ist:
Die letztere Frage wurde vom KG Berlin im Rahmen des Berufungsverfahrens im Ergebnis verneint. Das Fehlen eines zusätzlichen Hinweises außerhalb der AGB zur Anwendung ausländischen Rechts stellt demnach keine Unlauterkeit im Sinne des § 5a Abs. 1 und 2 UWG dar. Es fehle bereits eine entsprechenden Erwartungshaltung des Verbrauchers, da dieser eben nicht die Anwendung deutschen Rechts bei einer bekanntermaßen ausländischen Fluggesellschaft erwarte. Eine Irreführung war nach Auffassung des KG Berlin daher von Anfang an ausgeschlossen:
Eine Erwartung des inländischen Referenzverbrauchers (= durchschnittlich informierter und verständiger, situationsadäquat aufmerksamer Verbraucher, vgl. BGH GRUR 2012, 1053, Rn. 19 - Marktführer Sport), der auf der streitgegenständlichen Internetseite einen Flug bucht, es werde zur Anwendung deutschen Rechts kommen, lässt sich nicht feststellen.
Besagter Referenzverbraucher weiß - das räumt die Berufung ein - dass es sich bei der Klägerin um ein ausländisches Flugunternehmen handelt. Es geht stets um Flüge mit Auslandsberührung, denn rein innerdeutsche Flüge bietet und bot die Beklagte nicht an (von der gegenteiligen Behauptung ist zuletzt auch die Berufung abgerückt). Für den Verbraucher kann es daher zunächst einmal jedenfalls nicht völlig überraschend sein, wenn ein Unternehmen - schon zur Rechtsvereinheitlichung gegenüber allen, aus vielen verschiedenen Ländern stammenden Flugpassagieren - versuchen wird, die verschiedenen Heimatrechtsordnungen der jeweiligen Internetnutzer bei der Flugbuchung "abzubedingen" und stattdessen die Vereinbarung des - nahe liegend - eigenen Heimatrechts anzustreben.[im Original nicht fett und ohne Unterstreichungen]
Das KG Berlin bestätigte in seinem Berufungsurteil auch die Entscheidung des Landgerichts Berlin zur ersteren Frage.
So müssen Unternehmen zwingend eine E-Mail-Adresse in ihrer Anbieterkennzeichnung angeben. Diese Pflicht ist in §5 Abs. 1 Nr. 2 TMG gesetzlich normiert. In dem vorliegenden Fall hatte die irische Fluggesellschaft keine E-Mail-Adresse in ihrem Impressum angegeben. Stattdessen hielt die Fluggesellschaft eine Faxnummer und eine Telefonnummer unter der Rubrik „Kontakt“ bereit. Zudem stellte sie ein Online-Kontaktformular auf ihrer Internetseite zur Verfügung. Das Unternehmen begründete dies vor Gericht mit dem zu erwartenden Aufwand für die Beantwortung zahlreicher E-Mails:
Zu ihrer eigenen Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt unter anderem vor.
Bereits ihre ursprünglich unter der Rubrik "Kontakt" angegebene postalische Adresse, Faxnummer sowie mehrere Telefonnummern genügten den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, denn diese Angaben versetzten die Nutzer des Telemediums mindestens in vergleichbarer Art und Weise in die Lage, mit der Beklagten schnell, unmittelbar sowie effizient in Kontakt zu treten, wie es auch bei einer Angabe der Adresse der elektronischen Post der Fall wäre. Bei der - insoweit gebotenen - teleologischen Auslegung besagter Vorschrift sei außerdem zu berücksichtigen, dass bei der Beklagten mit über 70 Millionen Jahrespassagieren und 99,8 % Online-Buchungen die zusätzliche Angabe einer E-Mail-Anschrift zu einer kaum noch zu bearbeitenden Zahl von E-Mail-Nachrichten führen würde, wobei auch noch das Problem der Spam-E-Mails hinzutrete). Daher gäben auch andere europäische Fluggesellschaften keine oder nur unzureichende/unpassende E-Mail-Adressen auf ihrer Internetpräsenz an. Außerdem habe die Beklagte mit der (unstreitigen) Einführung (und nochmaligen Verbesserung) des Online-Kontaktformulars den gesetzlichen Anforderungen nach einer elektronischen Kontaktaufnahmemöglichkeit Genüge getan.[im Original nicht fett]
Das KG Berlin bestätigte das Urteil des Landgerichts Berlin und führte hierzu aus:
Die Berufung der Beklagten ist ebenfalls unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die lauterkeitsrechtliche Unterlassungsklage hinsichtlich der nicht angegebenen E-Mail-Anschrift für zulässig und gemäß § 2 UKlaG, §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG für begründet erachtet.
…
Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG gebietet - in Wortlautkongruenz mit dem dadurch umgesetzten Art. 5 Abs. 1 lit c Richtlinie 2000/31/EG - die Angabe der Adresse der elektronischen Post. Das ist die E-Mail-Anschrift.
Der Gerichtshof der Europäischen Union führt aus "dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, … neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen" (EuGH NJW 2008, 3553, Rn. 40). M.a.W. besteht nach geltendem Recht erst einmal (vor anderen Pflichten) die Pflicht zur Angabe der E-Mail-Anschrift (siehe auch Brönneke in: Roßnagel, Recht der Telemediendienste, § 5 TMG Rn. 59; Micklitz/Schirmbacher in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 5 TMG Rn. 40).
Demgegenüber widerstreitet die Auffassung der Beklagten, die Angabe der E-Mail-Anschrift sei beim Anerbieten eines entsprechenden Surrogats entbehrlich, dem geschriebenen Recht. Sie lässt sich auch nicht mit teleologischer Auslegung begründen. Denn jede Auslegung, auch die teleologische, findet ihre Grenze im (natürlichen und eindeutigen) Gesetzeswortlaut.[im Original nicht fett und ohne Unterstreichungen]
Das von der beklagten Fluggesellschaft angeführte Argument eines zu erwartenden hohen Aufwandes kommentierte das Gericht wie folgt:
Die Berufung meint, weil die Beklagte viele Kunden habe, drohten viele E-Mail-Eingänge. Bei den angeführten Zahlen nehme der Bearbeitungsaufwand dann ein grundrechtsrelevantes Ausmaß an (Art. 12, 14 GG). Das überzeugt nicht. Wer viele Kunden hat, geniert auch Umsätze in entsprechender Höhe und kann somit in die Bearbeitung der entsprechenden Kundenresonanz angemessen investieren. Der dadurch entstehende Kostenaufwand lässt sich - wie das wohl bei den meisten Unternehmen in entsprechender Situation gehandhabt werden dürfte - auf die Preise umlegen.[im Original nicht fett und ohne Unterstreichungen]
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass Unternehmer, die eine Internetseite betreiben, sich mit den Pflichtangaben für die Anbieterkennzeichnung im Detail befassen müssen. Nur so lassen sich Abmahnungen und Unterlassungsklageverfahren effektiv vermeiden. Die E-Mail-Adresse zählt gemäß §5 Abs. 1 Nr. 2 TMG unstreitig zu den Pflichtangaben in jedem Impressum einer Unternehmens-Homepage.
Haben Sie weitere Fragen zur Anbieterkennzeichnung gemäß §5 TMG? Gerne können Sie uns unter der Durchwahl 0681-94005430 oder via E-Mail an