Vortragsunterlagen: Datenschutzerklärung - Tagung Datenschutzforum 05.12.2012 - Eppelborn - BvD

Fachtagung Datenschutz Eppelborn 05-12-2012Am 05.12.2012 hielt Rechtsanwalt Thomas Reiter auf dem Datenschutzforum des Berufsverbandes der Datenschutzbeauftragten e.V. (BvD) und des Bundesverbandes mittelständische Wirtschaft e.V. (BVMW) in Eppelborn einen Vortrag zum Thema "Die Datenschutzerklärung - Inhalt und Notwendigkeit einer Datenschutzerklärung von Internetseiten".

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OLG Koblenz, Urteil vom 10.01.2013 (Az.: 9 U 922/12)

Oldboxinggloveshangingonalacehoboton-FotoliacomWir haben einen neuen Blog-Post veröffentlicht:

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 10.01.2013 (Az.: 9 U 922/12) die Werbung für Fitnesssandalen untersagt, wenn in der Werbung gesundheitsbezogene Aussagen wie z.B.: «kann helfen, Cellulite vorzubeugen» und «kann helfen, die Muskulatur zu kräftigen» getätigt werdem, die nicht wissenschaftlich belegt sind.

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Datenschutz: Bußgeldandrohungen des Datenschutzzentrums Saarland wegen Google-Analytics

E-commercehandcienpies-FotoliacomDas unabhängige Datenschutzzentrum Saarland hat vorletzte Woche Bußgeldandrohungen an Webseitenbetreiber versendet. In den uns vorliegenden Schreiben wird argumentiert, die Seitenbetreiber verstießen gegen die datenschutzrechtlichen Vorgaben, da die Voraussetzungen für den Rechtskonformen Betrieb von Google-Analytics in Deutschland nicht erfüllt worden seien.
Weitere Informationen zu den Aufforderungsschreiben des Datenschutzzentrums Saarland finden Sie auf unserem Blog bei Website-Check.de.

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Neue Internetseite gestartet

GreengrassplantwithitsrootsinmouldisolatedJasminMerdan-FotoliacomAm 6. Januar 2013 haben wir unsere neue Internetseite gestartet. Bei Anregungen oder Kritik können Sie uns einfach eine E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. senden.

Bildquelle: Green grass plant with its roots in mould isolated -  c Jasmin Merdan - Fotolia.com

Urheberrechtsverletzung RSS-Feed - Urteil des AG Hamburg vom 27.09.2010 Az C 375/09 - Volltext:

AMTSGERICHT HAMBURG

 

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: 36A C 375/09

Verkündet am: 27.09.2010

In dem Rechtsstreit

[…]

erkennt das Amtsgericht Hamburg, Abteilung 36A, durch die Richterin am Landgericht […] aufgrund der am 15.9.2010 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 901,16 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 21.10.2009 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

DPMA - betrügerische Zahlungsaufforderungen - ZDV - AZIS

Deutsche Markenanmeldung - DPMA - Erneut betrügerische Zahlungsanschreiben

Regelmäßig machen wir unsere Mandanten darauf aufmerksamt, dass nach einer Markenanmeldung mit hoher Wahrscheinlichkeit dubiose Anschreiben eintreffen, die Bezug nehmen auf die beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erfolgte Eintragung / Anmeldung:


Nachfolgend präsentieren wir Ihnen eine kleine Auswahl derartiger Anschreiben, auf die Sie unter keinen Umständen zahlen sollten:

BGH-Urteil vom 29.3.2011 – Az.: VI ZR 111/10 - internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung

BGH verneint internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung ohne deutlichen Inlandsbezug

In seinem Urteil vom 29.3.2011 – Az.: VI ZR 111/10 – hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass deutsche Gerichte bei Klagen wegen Veröffentlichungen im Internet international nur dann zuständig sind, wenn ein deutlicher Bezug zum Inland besteht.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger, ein russischer Staatsangehöriger, seinen Wohnsitz in Deutschland. Dieser traf auf einem Klassentreffen in Moskau die Beklagte, wiederum russische Staatsbürgerin, mit Wohnsitz in den USA. Nach dem Klassentreffen verfasste und veröffentlichte die Beklagte einen Bericht über das Treffen, welcher in russischer Sprache und kyrillischer Schrift auf einem Internetportal veröffentlicht wurde. Der Betreiber des Internetportals hatte seinen Sitz in Deutschland. Der Bericht über das Klassentreffen beinhaltete kritische Aussagen und Beschreibungen über die Lebensumstände und das Aussehen des Klägers.

Heilmittelwerberecht - Apotheke - Neue Entscheidung des OLG-Dresden - 14 U 651/11

Heilmittelwerberecht Apotheke - Irreführende Werbung einer Apotheke

„Die preiswerte Apotheke“, „Discounterapotheke“, „Immer alles Mc Günstig“

Apotheken wird seit jeher ein besonderer Status im Wettbewerb eingeräumt. Dies resultiert aus dem Bedürfnis des Staates die Gesundheit seiner Bürger zu schützen.  Eindrucksvoll wurde dies zuletzt noch in der DocMorris Entscheidung (http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1540) für den Internetversandhandel mit Arzneimitteln herausgestellt. Mit den Privilegien, die die Apotheken genießen, gehen jedoch auch erhöhte Sorgfaltspflichten einher, die sich u.a. auch im Werberecht für Apotheken und Ärzte niederschlagen (Heilmittelwerberecht). Solche Werbemaßnahmen waren vor kurzem Gegenstand eines Verfahrens vor dem OLG Dresden (Az: 14 U 651/11).

BGH-Urteil vom 7.4.2011 - Az.: I ZR 56/09: Die Abbildung eines Geschmacksmusters zu Werbezwecken ist keine zulässige Zitierung

BGH: Die Abbildung eines Geschmacksmusters zu Werbezwecken ist keine zulässige Zitierung

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 7.4.2011 - Az.: I ZR 56/09 - entschieden, dass die Abbildung eines Geschmacksmusters nicht „zum Zwecke des Zitats” nach § 40 Nr. 3 Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) zulässig ist, wenn sie ausschließlich Werbezwecken dient.

Im vorliegenden Rechtsstreit sah die Beklagte - Deutsche Bahn AG - in der Abbildung eines ICE 3 Zuges in einem Ausstellungskatalog der Klägerin – Frauenhofer-Gesellschaft – eine Verletzung ihres Geschmackmusters. Als Inhaberin des betreffenden Geschmacksmusterswies die Deutsche Bahn AG die Frauenhofer-Gesellschaft auf die Rechtsverletzung hin und forderte eine Lizenzgebühr i.H.v. 750 Euro. Um festzustellen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin keine Ansprüche hat, erhob die Frauenhofer-Gesellschaft eine negative Feststellungsklage. In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht. Nach Ansicht der Richter habe das Kammergericht nicht ausreichend geprüft, ob die beanstandete Abbildung des ICE 3 das Geschmacksmuster der Deutschen Bahn verletzt. Hierzu hätten der Gesamteindruck der Abbildung und der Gesamteindruck des Musters ermittelt und miteinander verglichen werden müssen. Bei diesem Vergleich seien nicht nur Übereinstimmungen, sondern auch Unterschiede zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht habe eine Geschmacksmusterverletzung jedoch allein wegen gewisser Übereinstimmungen in der Linienführung angenommen.

Andererseits stimmte der Bundesgerichtshof der Auffassung des Kammergerichts zu, dass die Klägerin sich für den Fall einer Geschmacksmusterverletzung nicht auf Rechtfertigungsgründe berufen kann. Insbesondere ist § 40 Nr. 3 GeschmMG nicht einschlägig, der eine Abbildung des Geschmacksmusters „zum Zwecke der Zitierung“ erlaubt. . Die Richter des BGH begründen dies mit der Tatsache, dass die Abbildung eines Geschmacksmusters „zum Zwecke der Zitierung“ voraussetzt , dass eine Verbindung zwischen dem abgebildeten Geschmacksmuster und der im Katalog dargestellten Tätigkeit der Klägerin besteht und das Muster damit als Belegstelle für eigene Ausführungen des Zitierenden gedient hätte. Vorliegend dient die Abbildung nur Werbezwecken der Klägerin, da sich die Beschreibung der Klägerin im Katalog nicht auf den ICE 3, sondern auf den ICE 1 bezieht. Ein der Veranschaulichung der eigenen Tätigkeit dienendes Zitat liege somit nicht vor.

Werden Ihre Geschmacksmuster unrechtmäßig und ohne Lizenzvereinbarung verwendet oder haben Sie Fragen zur Verwendung von Geschmacksmustern? Dann kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen schnell und bundesweit. Rufen Sie uns einfach unter der Telefonnummer 0681 37208961 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

 

BGH-Urteil vom 14.4.2011 - Az.: I ZR 33/10 - Markenrecht wird durch Werbung einer markenunabhängigen Autowerkstatt mit der Bildmarke eines bekannten Automobilherstellers verletzt

BGH: Markenrecht wird durch Werbung einer markenunabhängigen Autowerkstatt mit der Bildmarke eines bekannten Automobilherstellers verletzt

Mit seinem Urteil vom 14.4.2011 - Az.: I ZR 33/10 - hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Automobilhersteller es einer markenunabhängigen Autowerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen kann, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparaturarbeiten zu werben. Es liege eine unzulässige Beeinträchtigung der Werbefunktion der Klagemarke vor. Eine Schutzrechtsschranke greife nicht.

Im vorliegenden Rechtsstreit beanstandete die Klägerin – die Volkswagen AG, –Inhaberin der Bildmarke „VW“ , dass die Beklagte - Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG - in ihrer Werbung die Bildmarke der Klägerin verwendete. Das Oberlandesgericht gab der Klage statt und verbot der Beklagten die Verwendung der Bildmarke. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Die BGH-Richter bejahten eine Markenrechtsverletzung mit der Begründung, dass die Beklagte mit der verwendeten Bildmarke der Klägerin ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für identische Dienstleistungen verwendet. Hierdurch wird die Werbefunktion der Marke der Klägerin beeinträchtigt. Der Bundesgerichtshof sah in der Verwendung des bekannten Bildzeichens durch die Beklagteein Imagetransfer, der die Klagemarke schwäche.

Bezüglich der Schutzrechtsschranke in § 23 MarkenG führte das Gericht aus, dass das Markenrecht zwar vorsehe, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt. Jedoch seien diese Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt. Vorliegend hätte die Beklagte zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen "VW" oder "Volkswagen" zurückgreifen können und war nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen.


Wird Ihre Marke unrechtmäßig in der Werbung von Wettbewerbern verwendet oder haben Sie markenrechtliche Fragen zur Verwendung von Bildmarken? Dann kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen schnell und bundesweit. Rufen Sie uns einfach unter der Telefonnummer 0681 94005430 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein..