BGH: Markenrecht wird durch Werbung einer markenunabhängigen Autowerkstatt mit der Bildmarke eines bekannten Automobilherstellers verletzt
Mit seinem Urteil vom 14.4.2011 - Az.: I ZR 33/10 - hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Automobilhersteller es einer markenunabhängigen Autowerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen kann, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparaturarbeiten zu werben. Es liege eine unzulässige Beeinträchtigung der Werbefunktion der Klagemarke vor. Eine Schutzrechtsschranke greife nicht.
Im vorliegenden Rechtsstreit beanstandete die Klägerin – die Volkswagen AG, –Inhaberin der Bildmarke „VW“ , dass die Beklagte - Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG - in ihrer Werbung die Bildmarke der Klägerin verwendete. Das Oberlandesgericht gab der Klage statt und verbot der Beklagten die Verwendung der Bildmarke. Die Revision hatte keinen Erfolg.
Die BGH-Richter bejahten eine Markenrechtsverletzung mit der Begründung, dass die Beklagte mit der verwendeten Bildmarke der Klägerin ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für identische Dienstleistungen verwendet. Hierdurch wird die Werbefunktion der Marke der Klägerin beeinträchtigt. Der Bundesgerichtshof sah in der Verwendung des bekannten Bildzeichens durch die Beklagteein Imagetransfer, der die Klagemarke schwäche.
Bezüglich der Schutzrechtsschranke in § 23 MarkenG führte das Gericht aus, dass das Markenrecht zwar vorsehe, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt. Jedoch seien diese Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt. Vorliegend hätte die Beklagte zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen "VW" oder "Volkswagen" zurückgreifen können und war nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen.
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