BGH-Urteil vom 29.3.2011 – Az.: VI ZR 111/10 - internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung

BGH verneint internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung ohne deutlichen Inlandsbezug

In seinem Urteil vom 29.3.2011 – Az.: VI ZR 111/10 – hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass deutsche Gerichte bei Klagen wegen Veröffentlichungen im Internet international nur dann zuständig sind, wenn ein deutlicher Bezug zum Inland besteht.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger, ein russischer Staatsangehöriger, seinen Wohnsitz in Deutschland. Dieser traf auf einem Klassentreffen in Moskau die Beklagte, wiederum russische Staatsbürgerin, mit Wohnsitz in den USA. Nach dem Klassentreffen verfasste und veröffentlichte die Beklagte einen Bericht über das Treffen, welcher in russischer Sprache und kyrillischer Schrift auf einem Internetportal veröffentlicht wurde. Der Betreiber des Internetportals hatte seinen Sitz in Deutschland. Der Bericht über das Klassentreffen beinhaltete kritische Aussagen und Beschreibungen über die Lebensumstände und das Aussehen des Klägers.

Hierin sah der Kläger eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte und verlangte von der Klägerin die Unterlassung bestimmter Äußerungen sowie Schadensersatz. Seine Klagen in erster und zweiter Instanz hatten keinen Erfolg.Die Gerichte gingen in beiden Fällen davon aus, dass keine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bestehe. Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen.

Diese Rechtsprechung wurde nun in einem Urteil des Bundesgerichtshofs bestätigt. Nach Ansicht der Richter seien die deutschen Gerichte über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Äußerungen im Internet nur zuständig, wenn die beanstandeten Äußerungen objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland aufwiesen. Somit reiche allein die Tatsache, dass der Serverstandort oder der Wohnort einer beteiligten Partei in Deutschland liegt nicht aus, um eine Zuständigkeit deutscher Gerichte zu bejahen. Ein Inlandsbezug würde auch nicht dadurch begründet, dass der Kläger an seinem Wohnsitz im Inland den Bericht abgerufen hatte und vereinzelt Geschäftspartner des Klägers Kenntnis von den beklagten Äußerungen erhalten haben sollen.

Der Bundesgerichtshof bekräftigte die Zuständigkeit deutscher Gerichte nur für den Fall, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen – Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse der Beklagten an der Gestaltung ihres Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits – im Inland eintrete oder eintreten könnte. Dies sei im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Fall, da der Bericht in russischer Sprache ein privates Treffen in Russland schildere und somit in erster Linie für die Teilnehmer des Klassentreffens interessant sei. Diese würden sich jedoch nicht regelmäßig in Deutschland aufhalten. Ein Inlandsbezug entfalle somit.


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Autor
Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. (IT-Recht)