OLG Frankfurt-Main.: Befugnis zur Urteilsveröffentlichung nach Markenverletzung

information beermedia fotolia comLeitsätze:

1. Ob im Rahmen der Verurteilung wegen einer Markenverletzung dem Kläger eine Befugnis zur Veröffentlichung des Urteils (vgl. § 19c MarkenG) zuzusprechen ist, hängt von einer umfassenden Interessenabwägung ab. Dabei können neben der Eignung der Veröffentlichung zur Störungsbeseitigung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden.

2. Art und Umfang der Veröffentlichung werden vom Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Wird daher gegen eine in erster Instanz angeordnete Veröffentlichungsbefugnis Berufung eingelegt, kann das Berufungsgericht eine andere Art der Veröffentlichung bestimmen, ohne dass es hierzu einer Anschlussberufung des Klägers bedürfte.

Urteil des OLG Frankfurt/M., Urteil vom 9.1.2014 - Aktenzeichen: 6 U 106/13

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Experteninterview: Ask-the-Expert: Antworten zum IT-Recht Alles was Recht ist!

it-businessAm 15.10.2014 um 11 Uhr fand der live Experten-Videochat "Ask the Expert" zum Thema Recht & IT-Projekte, Cloud Computing und Datenschutzrecht und Online-Recht statt.

Der von der Fachzeitschrift IT-BUSINESS per Google-Hangout durchgeführte Video-Chat wurde live übertragen und steht auf der Website www.it-business.de in verkürzter Fassung frei zur Verfügung.


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BGH: Online-Shop & Widerrufsbelehrung - Form der Mitteilung der Widerrufsbelehrung

Mit Urteil vom 15.5.2014 (Az. III ZR 368/13) hat sich der BGH erneut mit dem Textform-Erfordernis der Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen beschäftgit. Dabei kam er - wenig überraschend - zu den nachfolgenden Leitsätzen:

1. Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite („ordinary website”) des Unternehmers reicht für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher nach §§ BGB § 355 Abs. BGB § 355 Absatz 2 Satz 1 und Abs. BGB § 355 Absatz 3 Satz 1, 126b BGB nicht aus (Anschluss an BGH, U. v. 29.4.2010 – BGH Aktenzeichen IZR6608 I ZR 66/08, NJW 2010, NJW Jahr 2010 Seite 3566).

2. Die vom Unternehmer in einem Online-Anmeldeformular vorgegebene, vom Kunden (Verbraucher) bei der Anmeldung zwingend durch Anklicken mit einem Häkchen im Kontrollkasten zu versehende Bestätigung „Widerrufserklärung Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?” ist gem. § BGB § 309 Nr. 12 lit. b BGB sowie deshalb unwirksam, weil sie von den verbraucherschützenden Regelungen in §§ BGB § 355 Abs. BGB § 355 Absatz 2 und BGB § 355 Absatz 3, BGB § 360 Abs. BGB § 360 Absatz 1 BGB zum Nachteil des Verbrauchers abweicht.

3. Ist eine vom Unternehmer vorformulierte Bestätigung des Kunden unwirksam, so kann der Unternehmer dem Widerruf des Kunden nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten und gegen den Kunden auch keinen Schadensersatzanspruch wegen arglistiger Täuschung oder sonstiger Treuepflichtverletzung geltend machen, indem er den Vorwurf erhebt, dass der Kunde diese Bestätigung wahrheitswidrig erteilt habe.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

OLG Celle - Urteil wg. E-Mail SPAM: Umfang der Unterlassungsverpflichtung nach unverlangter E-Mail-Werbung

Das Oberlandesgesicht Celle hat mit Urteil vom 15.5.2014 (Az.: 13 U 15/14) festgestellt, dass die unerwünschte Zusendung von Werbung einen Unterlassungsanspruch bzgl. der Zusendung von unverlangter Werbung an alle E-Mail-Adressen des Empfängers umfasst.e

Der Unterlassungsantrag in der Abmahnung bzw. in der Klageschrift ist also - nach Ansicht des OLG Celle - nicht auf die konkret betroffene E-Mail-Adresse zu beschränken.

Zudem hielt das OLG Celle das Double-Opt-in-Verfahren für eine geeignete Möglichkeit, den Nachweis der Einwilligung in E-Mail-Werbung zu führen.

Der Verbraucher habe nämlich nach Eingang einer Double-Opt-In Bestätigung immer noch die Möglichkeit, sich darauf zu berufen, er habe die Einwilligung nicht abgegeben. Ihm obliege aber dann hierfür die Darlegungslast.

Die Übersendung der Aufforderung zur Bestätigung der Anmeldung an einen Newsletter im Rahmen des Double-Opt-in-Verfahrens stelle üblicherweise auch keine unzulässige Werbung dar, es sei denn in der Bestätigungs-E-Mail sei seinerseits Werbung enthalten.

Fazit:

Das Urteil beseitigt die Rechtsunsicherheit des Doule-Opt-In-Verfahrens wieder ein kleines Stück. wichtig ist aber, dass die im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens versendete Bestätigungsmail selbst keine Werbung enthält.

Software-Cluster Workshop: Mobile Computing - Herausforderungen und Perspektiven

SoftwareclusterAm 18.09.2014 fand beim Software-Cluster Saarbrücken ein Workshop zum Thema "Mobile Computing" statt. In sechs Vorträgen von Experten aus Wirtschaft und Forschung wurde ein breites Spektrum rund um Mobile Computing abgedeckt.

Neben den Vorträgen haben Sie auch die Möglichkeit, innovative Ergebnisse aus der saarländischen Informatikforschung kennenzulernen und sich mit Experten aus der Wirtschaft über die Herausforderungen im Mobile Computing-Bereich auszutauschen.

Aufgrund der Ausgewogenheit zwischen anwendungs- und forschungsorientierten Themen richtet sich der Workshop sowohl an Entwickler/innen als auch an Projekt- und Personalverantwortliche sowie die Geschäftsführung kleiner und mittelständischer IT-Unternehmen.


Agenda

09:45 Uhr Begrüßung und Einführung
Gordon Bolduan, Forschungskommunikation, Kompetenzzentrum Informatik Saarland
10:00 Uhr Secure Managed Mobility: Trends und Herausforderungen. Wie bindet man mobile Mitarbeiter sicher in den Geschäftsprozess ein?

Dipl.-Ing. René Reutter, CISSP, Leiter Seamless ICT Security Infra-structure & Management, T-Systems International GmbH
11:00 Uhr Mobile Benutzerschnittstellen und Ergonomie
Wolfgang Wonner, Projektleitung Software-Entwicklung, Eyeled GmbH

12:00 Uhr Mittagspause

13:00 Uhr Energiesparen im Mobilfunk
Steffen Bretzke, Project Manager Ericsson Research & Development Lab Aachen, Ericsson GmbH
14:00 Uhr Automotive Security – Softwareupdates bei Tempo 180

Stefan Nürnberger, Forscher IT-Sicherheit, Center for IT-Security, Privacy and Accountability

15:00 Uhr Kaffeepause
15:30 Uhr XML3D – Deklarative 3D-Grafik im mobilen Web
Felix Klein, Forscher Computergrafik, Universität des Saarlandes
16:30 Uhr Rechtliche Aspekte beim Mobile Computing aus Arbeitgebersicht

Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M., Inhaber Rechtsanwaltskanzlei Dury

17:30 Uhr Erfahrungsaustausch und Ausklang

E-Mail Angabe im Impressum: E-Mail muss erreichbar sein so dass Kunden darüber mit dem Seitenbetreiber kommunizieren können

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 28.08.2014 - 52 O 135/13 entschieden, dass der Seitenbetreiber Verbrauchern die Kommunikation per E-Mail über die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse nicht verweigern darf, insbesondere dann nicht wenn die Mail-Adresse als "Support-Adresse" (hier: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.) angelegt ist.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen Google.

BGH: Schutz der Langenscheidt Farbmarke gelb - Verwechselungsgefahr wegen hochgradiger Waren- und Zeichenähnlichkeit zwischen Langenscheidt-Wörterbüchern und der Verpackung der Sprachlernsoftware eines Mitbewerbers

GelbBGH Urteil vom 18.09.2014 I ZR 228/12

Farbmarke "GELB" - Gelbe Wörterbücher

Wiedereinmal geht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Farbmarken durch die Presse.

Der BGH hat sich dieseml mit der Reichweite des Schutzes der Langenscheidt-Farbmarke "gelb" befasst.

Fraglich war, ob zwischen der Farbmarke "gelb" und der Produktverpackung der Sprachlernsoftware eines Mitbewerbers eine Verwechselungsgefahr besteht.

Erforderlich hierfür wäre das Vorliegen von Zeichenähnlichkeit und Warenähnlichkeit gewesen.

Die Marke hat - so der BGH - eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Aufgrund der hochgradigen Waren- und Zeichenähnlichkeit zwischen Langenscheidt-Wörterbüchern und der gelben Verpackung der Sprachlernsoftware eines Mitbewerbers liegt eine Markenrechtsverletzung vor.

BGH: Kein Wettbewerbsverhältnis bei Bewerbung fremder Produkte auf Internetseite - Urteil vom 17.10.2013 - I ZR 173-12 (OLG Stuttgart, LG Stuttgart)

bgh logoDer Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 17.10.2013 - I ZR 173/12 (OLG Stuttgart, LG Stuttgart) entschieden, dass kein Wettbewerbsverhältnis besteht, wenn ein Internetseitenbetreiber für ein fremdes Produkt auf seiner Internetseite passive Werbung betreibt.

Die Klägerin bot im Internet Reisedienstleistungen an.

Die Bücher waren durch Affiliate-Links mit Amazon.de verlinkt, so dass die Klägerin beim Kauf eines Reiseführers eine Provision von Amazon.de erhielt.

Beklagte war die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Sie bot auf ihrer Internetseite u.a. auch Reiseliteratur zum Kauf an.

Dabei machte sie - unstreitig - nicht an alle rechtlich erforderlichen Angaben.

Entscheidend bei dem Fall war, ob die beiden Parteien in einem Wettbewerbsverhältnis standen, auch wenn der Kläger nur über Affiliate-Links an dem Verkauf der Reiseliteratur durch Dritte profitierte während die Verbraucherzentrale selbst als Verkäuferin von Reisebüchern handelte.

BGH, Urteil vom 17.10.2013 - I ZR 173/12 (OLG Stuttgart, LG Stuttgart)

Youtube Impressum Anleitung - So erstellen Sie eine rechtskonforme Anbieterkennzeichnung

Youtube Impressum AnleitungUnsere Kollegen von der Website-Check GmbH haben eine neue Anleitung zur Einrichtung eines Youtube-Impressums online gestellt. Darin erklären sie, wie Sie ein Impressum in Ihren Youtube-Kanal einbauen. Geschäftlich genutzte Internetseiten und auch Youtube-Kanäle müssen über ein Impressum verfügen.

Die Einbindung eines Impressums bei Youtube ist leider nicht so einfach, wie es z.B. neuerdings bei Facebook möglich ist. Lesen Sie hier, wie Sie bei Youtube eine rechtskonforme Anbieterkennzeichnung einrichten.

Bildquelle: Blechdose als Symbolphoto Kommunikation - Gina Sanders - Fotolia.com

IT-Tag des Saarlandes 2014 - 10.09.2014 - Messehalle 1 Saarbrücken

IT-Tag des Saarlandes 2014

Am Mittwoch den 10. September 2014 findet der diesjährige IT-Tag 2014 auf dem Saarbrücker Messegelände statt. Neben rund 60 weiteren Ausstellern werden auch wir wieder am IT-Tag des Saarlandes teilnehmen und unsere Rechtsdienstleistungen aus den Bereichen IT-Recht, Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht vorstellen.

Folgende Lösungen werden wir vorstellen:

Ausgelagerte Rechtsabteilung / juristische Unternehmensberatung:

Wir arbeiten mittlerweile für ca. 50 Unternehmen in den von uns angebotenen Rechtsgebieten als ausgelagerte Rechtsabteilung auf Basis unseres Stundensatzes. D.h., die Unternehmen melden sich kurz bei uns per Skype, E-Mail oder Telefon und erhalten zu Fragen im Bereich Softwarerecht, Urheberrecht, Markenrecht oder Wettbewerbsrecht eine erste Einschätzung innerhalb weniger Minuten, ähnlich wie wenn man einen internen Justiziar hätte.

Wenn einem diese erste Einschätzung nicht ausreicht, bieten wir an, kurze Stellungnahmen zu verfassen oder ausführliche Rechtsgutachten zu erstellen.

Zudem vertreten wir die rechtlichen Interessen der von uns vertretenen Firmen selbstverständlich auch gerichtlich und außergerichtlich.

Markenverwaltung und Markenanmeldung:

Wir melden für unsere Mandanten national und international Marken an und verwalten die Schutzrechte mittels einer speziellen Schutzrechtsverwaltungssoftware. Darüber hinaus Überwachen wir die Marken unserer Mandanten auch während der Dauer unserer Beauftragung, wenn dies gewünscht wird. So können wir Markenrechtsverletzungen schnell und effektiv aufdecken und bekämpfen.

Über unser Portal: http://www.markenportal.net können Sie auch direkt online Marken anmelden.

Zertifizierung von Internetseiten und Online-Shops:

Zusammen mit der Website-Check GmbH (www.website-check.de) bieten wir die Zertifizierung von Internetseiten und Online-Shops im Rahmen bestimmter Prüfpakete (Website-Checks) an. Bereits ab 9,95 Euro zzgl. MwSt. / mtl. (Angebot richtet sich nicht an Verbraucher) können Sie Ihre Internetseite rechtssicher machen lassen!

Vorstellung des Leitfadens "Rechtssichere Internetseiten und Online-Shops"

Auf dem IT-Tag des Saarlandes werden wir die vierte Auflage des bei allen IHK's in Deutschland erhältlichen Leitfaden "Rechtssichere Internetseiten und Online-Shops" (http://www.ebusiness-lotse-saar.de/uploads/media/Leitfaden2014.pdf) präsentieren. Zusammen mit dem E-Business Lotsen Saar freuen wir uns darüber, dass wir die neuen rechtlichen Regelungen rund um die EU-Verbraucherrechterichtlinie in die neueste Auflage einarbeiten konnten und es geschaftt haben, den Online-Shop- und Internetseiten--Betreibern wieder eine solche aktuelle Hilfe mit vielen Mustern und Tipps bereitzustellen


Parallel zur Messe bietet ein Vortragsforum spannende Vorträge zu aktuellen IT-Trends. Auf dem Programm stehen IT-Sicherheit und Datenschutz, Trends im Internet-Marketing und Social Media. Der IT-Tag richtet sich insbesondere an Unternehmen aus Industrie, Handel, Handwerk und dem Dienstleistungsbereich, sowie Organisationen und Verbände. Die Messe ist von 9 bis 17:30 Uhr geöffnet. Der Eintritt ist frei.

Weitere Informationen finden Sie auf http://www.it-tag-saarland.de.

Wir freuen uns auf Ihren Besuch!


Bildquelle: http://it-tag-saarland.de/