Das Oberlandesgesicht Celle hat mit Urteil vom 15.5.2014 (Az.: 13 U 15/14) festgestellt, dass die unerwünschte Zusendung von Werbung einen Unterlassungsanspruch bzgl. der Zusendung von unverlangter Werbung an alle E-Mail-Adressen des Empfängers umfasst.e
Der Unterlassungsantrag in der Abmahnung bzw. in der Klageschrift ist also - nach Ansicht des OLG Celle - nicht auf die konkret betroffene E-Mail-Adresse zu beschränken.
Zudem hielt das OLG Celle das Double-Opt-in-Verfahren für eine geeignete Möglichkeit, den Nachweis der Einwilligung in E-Mail-Werbung zu führen.
Der Verbraucher habe nämlich nach Eingang einer Double-Opt-In Bestätigung immer noch die Möglichkeit, sich darauf zu berufen, er habe die Einwilligung nicht abgegeben. Ihm obliege aber dann hierfür die Darlegungslast.
Die Übersendung der Aufforderung zur Bestätigung der Anmeldung an einen Newsletter im Rahmen des Double-Opt-in-Verfahrens stelle üblicherweise auch keine unzulässige Werbung dar, es sei denn in der Bestätigungs-E-Mail sei seinerseits Werbung enthalten.
Das Urteil beseitigt die Rechtsunsicherheit des Doule-Opt-In-Verfahrens wieder ein kleines Stück. wichtig ist aber, dass die im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens versendete Bestätigungsmail selbst keine Werbung enthält.