Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 28.08.2014 - 52 O 135/13 entschieden, dass der Seitenbetreiber Verbrauchern die Kommunikation per E-Mail über die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse nicht verweigern darf, insbesondere dann nicht wenn die Mail-Adresse als "Support-Adresse" (hier:
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen Google.
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Im vorliegenden Sachverhalt erhielten die Verbraucher, die sich an die von Google angegebene Adresse "
Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können.
Die Verbraucher erhielten nachfolgend lediglich Hinweise auf Selbsthilfe-Anleitungen im Internet und Kontaktformulare, die erneut auszufüllen gewesen wären.
Das Gericht entschied, dass hierdurch die gesetzlichen Vorgaben für den Inhalt der Anbieterkennzeichnung (Impressum) nicht erfüllt wurden.
§ 5 Telemediengesetz fordert, dass das Impressum
Angaben [enthält], die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.
Laut Gericht bestehe keine Prüfpflicht bzgl. jeder eingehender E-Mail dergestalt, dass ein Mitarbeiter individuell jede Mail prüfen und bearbein muss.
Es muss aber sichergestellt werden, dass über die in der Anbieterkennzeichnung genannte E-Mail-Adresse Kommunikation stattfinden kann.