E-Mail Angabe im Impressum: E-Mail muss erreichbar sein so dass Kunden darüber mit dem Seitenbetreiber kommunizieren können

laptop postfach thomas jansa fotolia comDas Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 28.08.2014 - 52 O 135/13 entschieden, dass der Seitenbetreiber Verbrauchern die Kommunikation per E-Mail über die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse nicht verweigern darf, insbesondere dann nicht wenn die Mail-Adresse als "Support-Adresse" (hier: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.) angelegt ist.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen Google.

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Im vorliegenden Sachverhalt erhielten die Verbraucher, die sich an die von Google angegebene Adresse "Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein." wendeten eine automatisch generierte Antwort mit dem Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können.

Die Verbraucher erhielten nachfolgend lediglich Hinweise auf Selbsthilfe-Anleitungen im Internet und Kontaktformulare, die erneut auszufüllen gewesen wären.

Das Gericht entschied, dass hierdurch die gesetzlichen Vorgaben für den Inhalt der Anbieterkennzeichnung (Impressum) nicht erfüllt wurden.

§ 5 Telemediengesetz fordert, dass das Impressum

Angaben [enthält], die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.

Laut Gericht bestehe keine Prüfpflicht bzgl. jeder eingehender E-Mail dergestalt, dass ein Mitarbeiter individuell jede Mail prüfen und bearbein muss.

Es muss aber sichergestellt werden, dass über die in der Anbieterkennzeichnung genannte E-Mail-Adresse Kommunikation stattfinden kann.