Externer Datenschutzbeauftragter - Saarland - Rheinland-Pfalz

Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter

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Wenn Sie einen externen Datenschutzbauftragten benötigen, sind Sie bei DURY an der richtigen Stelle. Unser Partnerunternehmen DURY CONSULT  verfolgen als externe Datenschutzebauftragte den Ansatz der Integration eines strukturierten Datenschutzmanagementsystems, d.h. die Berater von DURY CONSULT sichern Ihr Unternehmen im Rahmens eines strukturierten Vorgehensmodells ab.

 

DURY Rechtsanwälte erhält Zuschlag bei einer Ausschreibung einer deutschen Gebietskörperschaft im Bereich der IT-Vertragsrecht-Beratung für das Jahr 2016

IT-Projekt Krankenkasse Health CareDURY Rechtsanwälte hat den Zuschlag einer deutschen Gebietskörperschaft für ein vordefiniertes Beratungsstunden-Kontingent im Bereich der IT-Vertragsberatung / Beratung in Bezug auf Lizenzverträge erhalten.

Rechtliche Berater: Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. - Fachanwalt für IT-Recht

Rechtliche Berater: Rechtsanwalt Dr. Tobias Beltle - Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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Vorliegen einer gesundheitsbezogenen Angabe auch bei Kunstwort - Combiotik - BGH, Urteil vom 9.10.2014 – I ZR 162/13

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9.10.2014 (Az.: I ZR 162/13) entschieden, dass ein konkretes Verpackungsdesign in Kombination mit einem als Marke eingetragenen Kunstwort (hier: "Combiotik") eine unzulässige Werbung mit einer gesundheitsbezogenen Angabe darstellen kann.

Zudem hat der BGH in der Entscheidung klargestellt, dass ein Unterlassungsantrag dann nicht unbestimmt ist, wenn er unter Bezugnahme auf eine konkrete Verletzungshandlung formuliert wird. Gegenstand des beantragten Verbots ist dann vielmehr ein Vertrieb, wie er durch den im Antrag in Bezug genommenen konkreten Verletzungsfall gekennzeichnet ist.

BGH: Vergleichende Werbung – Zulässige vergleichende Werbung für Staubsaugerbeutel im Internet

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 02.04.2015 entschieden, dass es für sich allein keine unlautere Rufausnutzung darstellt, wenn eine fremde Marke in einem Internet-Verkaufsangebot i.R.e. vergleichenden Werbung verwendet wird, um Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das eigene Produkt aufmerksam zu machen (Leitsatz des BGH-Urteils vom 2.4.2015 - I ZR 167/13 (OLG Düsseldorf, LG Düsseldorf) - SWIRL).

LG Hamburg: Einsatz von Google Analytics ohne entsprechenden Datenschutzhinweis in der Datenschutzerklärung ist abmahnfähig

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Landgericht Hamburg nun mit Entscheidung vom 10.03.2016 (Az. 312 0 127/16) entschieden, dass der Einsatz von Google-Analytics rechtswidrig ist und von Wettbewerbern abgemahnt werden kann, wenn der Internetseiten- bzw. Online-Shop-Betreiber die Nutzer nicht zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten unterrichtet.

Lesen Sie nachfolgend, welche Details der Entscheidung bereits bekannt sind:

LG Hamburg: Einsatz von Google Analytics ohne entsprechenden Datenschutzhinweis in der Datenschutzerklärung ist abmahnfähig

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde.

Auf der Internetseite des Antragsgegners, d.h. des Internetseitenbetreibers, fand sich entgegen § 13ff TMG überhaupt keine Datenschutzerklärung, d.h. der Antragsgegner stellte den Besuchern seiner Internetseite überhaupt keine Informationen darüber zur Verfügung, an welche Stelle er personenbeziehbare Daten - mit oder ohne ausreichenden Erlaubnistatbestand - weitergab. Entsprechend fanden sich auch keine Informationen zum Einsatz von Google Analytics.

Der Antragsteller mahnte den Internetseitenbetreiber daraufhin ab und beantragte - nachdem dieser auf die Abmahnung nicht mit einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung reagierte - den Erlass einer einstweiligen Verfügung.Mit ein

stweiliger Verfügung vom 10.03.2016 entschied das Landgericht Hamburg, dass der Internetseitenbetreiber es zu unterlassen habe

auf dem Internet-Angebot den Internet-Analysedienst Google Analyticseinzusetzen, ohne die Besucher des Internet-Angebots zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu unterrichten

Wie bei entsprechenden Unterlassungsentscheidungen üblich drohte das Gericht dem Internetseitenbetreiber, der Google-Analytics rechtswidrig eingesetzt hatte, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügungs ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro und ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten an.

Den Streitwert setzte das Gericht auf 20.000 € fest.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Hamburg hat, in Übereinstimmung mit der Ansicht des Düsseldorfer Kreises der Landesdatenschutzbeauftragten zum rechtskonformen Einsatz von Google Analytics (vgl. hier), dass die Nutzung von Google Analytics auf einer Internetseite oder in einem Online-Shop rechtswidrig ist, wenn die Informationspflicht des § 13 Abs. 1 S. 1 TMG nicht eingehalten wird. Ob in dem konkreten Fall auch die 3 weiteren Voraussetzungen nicht erfüllt waren, die der Düsseldorfer Kreis für einen rechtskonfomen Einsatz von Google-Analytics aufgestellt hat, ist nicht bekannt.

Gem. § 13 Abs. 5 TMG hat jedenfalls jeder Betreiber einer Internetseite bzw. eines Onlineshops die Besucher der Website über die Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung von personenbezogenen bzw. personenbeziehbaren Daten zu unterrichten. Zwischen den Instanzgerichten ist bislang aber umstritten  ob §13 Abs. 1 S.1 TMG eine Marktverhaltensregelung nach §3a UWG darstellt und damit Rechtsgrundlage für den Ausspruch von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sein kann.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat dies z.B. noch im Jahr 2014 verneint und eine entsprechende Klage unserer Kanzlei in einem vergleichbaren Fall zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat sich bislang noch nicht zu der Frage geäußert.

Es zeichnet sich aber in letzter Zeit die Tendenz ab, dass § 13 Abs. 5 TMG als marktregelnde Norm eingestuft wird und ein Verstoß daher als Grund für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung sein kann.

Was sollte man beachten, um Abmahnungen wegene des Einsatzes von Google-Analytics zu verhindern?

Zunächst einmal sollte man den auf dem Blog unserer Tochtergesellschaft, der Website-Check GmbH, veröffentlichten Artikel bzgl. des rechtskonformen Einsatzes von Google-Analytics lesen, verstehen und die dort geschilderten Maßnahmen ergreifen bzw. umsetzen.

Laut den Vorstellungen der gemeinsamen Konferenz der Landesdatenschutzbeauftragten und der Bundesdatenschutzbeauftragten sind folgende 4 Anforderungen zu erfüllen:

1. Google-Analytics Operator 'anonymizeIp' ins Skript einbinden, um das letzte Oktett der IP-Adresse zu anonymisieren;
2. Google-Analytics-Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG mit Google abschließen;
3. Datenschutzerklärung gem. § 13 Abs. 5 TMG bzgl. des Einsatzes von Google-Analytics anpassen und insbesondere auch über das Widerrufsrecht aufklären;
4. Altdaten in Google-Analytics löschen, die rechtswidrig erhoben wurden;

Eine detaillierte Anleitung zum datenschutzkonformen Einsatz von Google Analytics auf Ihrer Internetseite bzw. Ihres Online-Shops finden Sie in dem bereits angesprochenen Blog-Beitrag auf dem Online-Recht-Blog unserer Tochtergesellschaft, der Website-Check GmbH.

DURY Rechtsanwälte unterstützt die Gründung des eingetragenen Vereins "Startup Westpfalz"

startup westpfalz

DURY Rechtsanwälte unterstützt und berät zur Zeit pro bono die Gründung des eingetragenen Vereins "Startup Westpfalz", der Gründungsinteressierte, Unternehmer, Investoren und Freigeister in der Region Kaiserslautern, Zweibrücken und Pirmasens zusammenführen soll.

Unter dem Motto "Startup Westpfalz" werden bereits seit Ende 2015 Startup-Veranstaltungen durchgeführt, wie sie sein sollten: Abwechslungsreich, lässig und informativ.

Investoren, Berater und Gründungswillige aus der Westpfalz sollen auf gemeinsamen Events, die echten Mehrwert mit Fun vereinen, zusammengebracht und ein Austausch organisiert werden.

Wir verstärken erneut unser Anwaltsteam: Rechtsanwalt Michael Pfeiffer

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Seit dem 01. März 2016 begrüßen wir Herrn Michael Pfeiffer als neuen Rechtsanwalt in unserer Kanzlei.

Herr Michael Pfeiffer hat sein Studium der Rechtswissenschaft und sein Rederendariat in Saarbrücken absolviert. In den letzten 2 Jahren unterstützte Herr Rechtsanwalt Michael Pfeiffer unser Team bereits als wissenschaftlicher Mitarbeiter.

Seit dem 01.03.2016 betreut er zusammen mit Herrn Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. den Bereich der individuellen anwaltlichen Firmenberatung, hauptsächlich in den Bereichen IT-Recht, Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht.

Frohe Ostern 2016

Fotowerk Fotolia comDas Team von DURY Rechtsanwälte wünscht allen Mandanten, Blog-Lesern und Followern frohe Ostern und geruhsame Feiertage.

Auf Grund der Feiertage bleibt unsere Kanzlei auch am Montag geschlossen.

Ab kommenden Dienstag stehen wir Ihnen dann wieder mit Rat und Tat zur Verfügung. :)

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EU-Markenrechtsverordnung (EU) 2015/2424 Änderungen - Die EU-Markenrechtsverordnung ist am 23.03.2016 in Kraft gertreten

information beermedia fotolia comDie Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Gemeinschaftsmarkenverordnung ist am 23. März 2016 in Kraft getreten. Das bisherige "Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt" (HABM) trägt nun die Bezeichnung "Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum" (EUIPO). Die bislang als "Gemeinschaftsmarke" bezeichnete gesamteuropäische Marke, die Markenschutz in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bietet, heißt nun "Unionsmarke".

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Pressemitteilung: Die Datenschutzgrundverordnung steht vor der Tür - 5. Speyerer Forum zur digitalen Lebenswelt

Dr. Klauspeter Strohm Referat für Information und Kommunikation
Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer

Die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) steht unmittelbar vor der Verkündung. Sie verändert nicht nur den Rechtsrahmen für die deutsche Verwaltung und Wirtschaft im Umgang mit persönlichen Daten. Sie versucht, Europa auf die kommenden Herausforderungen einer globalisierten digitalen Welt vorzubereiten. Am 7. und 8. April 2016 laden die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften und der rheinland-pfälzische Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Fachöffentlichkeit zum fachlichen Austausch über die DSGVO, ihre Auswirkungen auf den deutschen Rechts- und Verwaltungsraum sowie neue Herausforderungen der digitalen Transformation.