EU-Markenrechtsverordnung (EU) 2015/2424 Änderungen - Die EU-Markenrechtsverordnung ist am 23.03.2016 in Kraft gertreten

information beermedia fotolia comDie Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Gemeinschaftsmarkenverordnung ist am 23. März 2016 in Kraft getreten. Das bisherige "Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt" (HABM) trägt nun die Bezeichnung "Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum" (EUIPO). Die bislang als "Gemeinschaftsmarke" bezeichnete gesamteuropäische Marke, die Markenschutz in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bietet, heißt nun "Unionsmarke".

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Ab dem 23. März 2016 wird das bisherige HABM unter dem Namen "Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum“ (EUIPO) auftreten.

Die bisherige "Gemeinschaftsmarke" wird künftig „ Unionsmarke “ genannt werden.

Alle bestehenden Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsmarkenanmeldungen werden am 23. März 2016 automatisch zu Unionsmarken bzw. Anmeldungen einer Unionsmarke umgestellt.

Durch die EU-Markenrechtsreform sverändert sich zudem die Gebührenstruktur des EUIPO. Für die Anmeldung einer Unionsmarke mit einer Klasse fallen nur noch 850,- Euro, statt 900 Euro, Amtsgebühren an. Für die zweite Klasse werden weitere Gebühren i.H.v. 50,- Euro fällig.

Für jede weitere Klasse über die zweite hinaus fallen Amtsgebühren i.H.v. 150,- Euro an. Auch bei den Gebühren für die Verlängerung von Marken gab es Änderungen.

Am 23. März 2016 werden die Online - Anmeldeformulare und der Gebührenrechner des Amtes automatisch aktualisiert und auf das neue System umgestellt.

Das bisherige HABM hat seit seiner Gründung im Jahr 1996 mehr als 1,3 Millionen Gemeinschaftsmarkenanmeldungen in 23 EU - Amtssprachen aus nahezu jedem Land und jeder Region der Welt bearbeitet.

Durch die Reform des EU-Markenrechtssystems steigt nun wieder die Attraktivität einer EU-Markenanmeldung. Da dabei aber die Wahrscheinlichkeit, bestehende nationale Markenrechte, z.B. aus anderen nationalen Markenregistern, zu verletzen, erheblich höher ist, wie bei einer rein nationalen Markenanmeldung, sollte eine EU-Markenanmeldung stets nur mit anwaltlicher Beratung und Recherche erfolgen.

Autor
Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. - Fachanwalt für IT-Recht
Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. - Fachanwalt für IT-Recht
Inhaber der Kanzlei - Fachanwalt IT-Recht
Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. ist auf die Beratung in Fragen des IT-Rechts spezialisiert und berät seit mehr als 15 Jahren fokussiert im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und den damit verbundenen Rechtsgebieten (Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht). Als Fachanwalt für IT-Recht und Master of Law & Informatics sowie Unternehmer / Investor bringt er insgesamt mehr als 20 Jahre Beratungserfahrung in seine Mandate ein. Seine Beratungsschwerpunkte liegen im Bereich der IT-Vertragsberatung (Softwarelizenzbedingungen, IT-Projektverträge oder EVB-IT Verträge), der IT-Projektberatung und der Beratung im bei markenrechtlichen Konflikten sowie der Konsolidierung international ausgedehnter Markenportfolios.