Impressumspflicht bei Facebook - Neues Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.08.2013

favicon-blue-690x690 copyDas jüngst veröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 13. August 2013 (Az.: Az. I-20 U 75/13) bringt zwar keine wirklichen Neuigkeiten mit sich, aber es zeigt erneut auf, wie wichtig die korrekte Einbindung der Anbieterkennzeichnung (Impressum) bei Facebook-Seiten ist. Das OLG Düsseldorf setzt in dem neuen Urteil die bisherige Rechtsprechung des LG Aschaffenburg (Urteil vom 19.08.13, Az.: 2 HK O 54/11)  und des LG Regensburg (Urteil vom 31. Januar, Az.: 1 HK O 1884/12) fort. Es bezieht sich dabei auf die Ausführungen des BGH zur Gestaltung der Anbieterkennzeichnung von Internetseiten (Urteil v. 20.07.2006, Az. I ZR 228/03) und legt exakt die gleichen Prüfungsmaßstäbe nunmehr bei Facebookseiten an.
Lesen Sie hier, wie Sie Ihr Impressum rechtssicher gestalten können und was das Urteil für Facebook-Seiten-Betreiber bedeutet.

Das Urteil des OLG Düsseldorf – Nutzer erwarten keine Anbieterkennzeichnung unter dem Link „Info“

In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall, ging es um die Frage, ob die Impressumspflicht bei Facebook erfüllt wird, wenn in dem Bereich „Info“ ein Link zu einer Internetseite hinterlegt wird, die wiederum ein Impressum beinhaltet. Dass dies nicht dem Erforderniss der einfachen Erreichbarkeit, die vom BGH mit einer Aufrufbarkeit des Impressums mit maximal zwei Klicks bemessen wird, genügt, war zu erwarten. Dass das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung jedoch zugleich festgehalten hat, dass die Angabe eines Impressums im Bereich „Info“ generell nicht ausreichend sei, verwundert hingegen. Das OLG Düsseldorf bezieht sich hierbei auf die Ausführungen des BGH zur leichten Erkennbarkeit eines Impressums. Der BGH hatte in seinem Urteil vom 20.07.2006 (Az.: I ZR 228/03)  hierzu ausgeführt:

Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die von der Beklagten über den Link "Kontakt" und den weiteren Link "Impressum" abrufbaren Informationen dem Verbraucher in einer dem Telekommunikationsmittel Internet entsprechenden Weise klar und verständlich i.S. von § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB zur Verfügung gestellt werden. Dazu genügt das Bereithalten der zur Identifikation des Anbieters erforderlichen Informationen auf einer Internetseite, die über zwei Links erreicht werden kann (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 65. Aufl., § 312c Rdn. 2), wenn diese Verfahrensweise und die entsprechenden Links im Verkehr zum Abruf der Informationen bekannt sind. Davon ist vorliegend auszugehen, wenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sich die Angabe von Informationen zur Identifikation des Anbieters unter den Links "Kontakt" und "Impressum" durchgesetzt hat und dies den Nutzern bekannt ist.
Demnach kommen zumindest die Formulierungen „Kontakt“ und „Impressum“ für die Bezeichnung des Links zur Anbieterkennzeichnung in Betracht, da sich diese durchgesetzt haben und den Nutzern regelmäßig bekannt sind.

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf erwarten Nutzer demnach keine Informationen zur Anbieterkennzeichnung unter dem Link „Info“. Ein in dem Bereich „Info“ aufgenommenes Impressum, das im zu entscheidenden Fall gar nicht vorlag, würde demnach nicht die Anforderungen zur Bereitstellung einer Anbieterkennzeichnung nach §5 TMG erfüllen.

Impressum auf der Facebook Fanpage korrekt einbinden

Zur korrekten Einbindung einer Anbieterkennzeichnung bei einer Fanpage sollte ein gut sichtbarer Link zu einem externen Impressumstext (sog. sprechender Link, bspw.: „IMPRESSUM: http://www.beispielseite.com/impressum“) im Info-Bereich aufgenommen werden. In dem Impressum der externen  Internetseite sollte ein Hinweis aufgenommen werden, der besagt, dass das Impressum auch für die Präsenz bei Facebook genutzt wird. Weitere Hinweise zur korrekten Impressums-Gestaltung bei Facebook können dem Blogbeitrag vom 26. April 2013 auf der Homepage der Website-Check. GmbH entnommen werden.

Besonderer Problemfall: Facebook Nutzerprofile

Besonders problematisch, weil faktisch nicht umsetzbar, ist die Entscheidung des OLG Düsseldorf für Facebook-Nutzer, die ihr persönliches Profil nicht ausschließlich privat, sondern eben auch teilweise gewerblich bzw. geschäftsmäßig nutzen. Insbesondere Freiberufler und Selbständige dürfte dies betreffen. Die aktuelle Gestaltung der Facebook-Profile sieht keine Möglichkeit zur Einbindung einer Impressums-App vor. Zudem fehlt der Bereich „Info“ gänzlich, sodass kein sprechender Impressums-Link aufgenommen werden kann, wie oben für Facebook-Fanseiten beschrieben.
Für Profile bei Facebook, die auch gewerblich genutzt werden und somit den Erfordernissen des § 5 TMG genügen müssen, ist daher die Einbindung eines sprechenden Links zu einem Impressum im Bereich „Kontakt“ und die Aufnahme eines Impressums-Links im Profil-Banner zu empfehlen.

Impressumspflicht + Facebook = Steter Anpassungsbedarf

Betreiber von Facebook-Seiten stellt dieses Urteil vor eine dauerhafte Herausforderung. Denn Facebook ist bekannt für seine regelmäßigen Umgestaltungen des Seiten-Layouts und die damit einhergehenden Änderungen in der Darstellung der Fanpages. Die letzte wesentliche Änderung, die umgehend auch die Platzierung des Links zur Anbieterkennzeichung betraf, liegt erst knappe sechs Monate zurück (vgl. Blogbeitrag vom 26. April 2013 auf der Homepage der Website-Check GmbH.

 


Wenn Sie weitere Fragen zur Impressumspflicht im Allgemeinen haben oder selbst eine Abmahnung wegen einer fehlerhaften Anbieterkennzeichnung erhalten haben, können Sie uns gerne unter der Durchwahl 0681-94005430 oder via E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. kontaktieren.