Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 28.12.2012 rechtskräftig entschieden, dass (Az.: I-20 U 147/11), dass auch reine Firmenwebsites ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit oder Kontaktformular eine Anbieterkennzeichnung i.S.d. § 5 Telemendiengesetz benötigt.Lesen Sie nachfolgend den Volltext der Entscheidung des OLG Düsseldorf bzgl. der Impressumspflicht für Firmenwebsites.
Der Kl. ist ein eingetragener Verein, der zum Zweck der Vertretung und Förderung der fachlichen, wirtschaftlichen, politischen und sozialen Interessen qualifizierter Unfallfahrzeughändler in Deutschland gegründet wurde. Er nimmt die Bekl. wegen Verstoßes gegen die Impressumspflicht im Internet auf Unterlassen in Anspruch. Die Bekl. gehört der DEKRA an und befasst sich mit der Erstellung von Kfz-Schadensgutachten. Sie stellte am 22.2.2010 ein Kfz in die von einem Dritten betriebene Kraftfahrzeugrestwertbörse car.TV ein, ohne Impressumsdaten mitzuteilen. Auf car.TV können von Unternehmen wie der Bekl. Unfallfahrzeuge präsentiert werden. Nach den Geschäftsbedingungen von car.TV handelt es sich bei dieser Präsentation nicht um ein bindendes Verkaufsangebot, § 2 Nr. 2 Satz 2 2. Halbs. Bieten können nur registrierte Gewerbetreibende aus dem Automobilbereich. Ihre Gebote dienen jedenfalls auch dazu, den Restwert des jeweiligen Unfallwagens zu bestimmen. Die Gebote stellen nach § 2 Nr. 2 Satz 2 1. Halbs. der Geschäftsbedingungen von car.TV jedoch auch bindende Angebote dar, die von den Einstellern, an den sie nach Ablauf der Angebotsfrist weitergeleitet werden, nach Rücksprache mit den Eigentümern der eingestellten Fahrzeuge in deren Namen angenommen werden können. Der Kl. vertritt die Auffassung, die Bekl. habe gegen § TMG § 5 Abs. TMG § 5 Absatz 1 TMG verstoßen.
Die Klage ist, wie das LG zutreffend ausgeurteilt hat, gem. §§ UWG § 8, UWG § 3, UWG § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § TMG § 5 Abs. TMG § 5 Absatz 1 TMG begründet. Der Kl. ist aktivlegitimiert. § UKLAG § 3 Abs. UKLAG § 3 Absatz 1 Nr. 2 UKlaG ist nicht einschlägig. Dort ist lediglich geregelt, wem die in den §§ 1 und 2 des Gesetzes bezeichneten Ansprüche zustehen. Um solche geht es vorliegend nicht. Geltend gemacht – und vom LG zugesprochen – ist ein Unterlassungsanspruch gem. § UWG § 8 Abs. UWG § 8 Absatz 1 UWG, sodass sich die Voraussetzungen der Klagebefugnis des Kl. abschließend aus § UWG § 8 Abs. UWG § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG ergeben. ... Es liegt auch ein Verstoß gegen § TMG § 5 Abs. TMG § 5 Absatz 1 TMG vor. Dass die Bekl. die Angaben, die danach mitzuteilen sind, in ihrer Unfallwagenpräsentation vom 22.2.2010 nicht gemacht hat, ist unstreitig. Die Bekl. ist entgegen ihrer Ansicht Adressatin der genannten Norm. Diensteanbieter ist gem. § TMG § 2 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Wie der Senat bereits in seiner vom LG zitierten Entscheidung (MMR 2008, MMR Jahr 2008 Seite 682 m.w.Nw.) im Einzelnen dargelegt hat, ist auch die bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit oder sonstige Interaktionsmöglichkeiten als Telemediendienst anzusehen. Des Weiteren ist es unerheblich, wie der Diensteanbieter das Angebot bewerkstelligt. Auch derjenige, der selbst nicht über einen eigenen Server verfügt, sondern fremde Speicherkapazitäten nutzt, bietet Teledienste an, sofern er über den Inhalt und das Bereithalten des Diensts bestimmen kann. Dass geschäftsmäßig handelnde Anbieter i.R.e. Internetportals für ihre Unterseite impressumpflichtig sind, obwohl sie den „übergeordneten” Teledienst nicht betreiben, ist allgemein anerkannt. Auf die diesbezügliche Rspr. zu eBay wird verwiesen (z.B. OLG Frankfurt/M. GRUR-RR 2009, GRUR-RR Jahr 2009 Seite 315 [= MMR 2009, MMR Jahr 2009 Seite 194]). Nach diesen Grundsätzen ist auch die Bekl. ein Diensteanbieter. Sie stellt geschäftliche Informationen, nämlich Einzelheiten ein zu verkaufendes Fahrzeug betreffend, auf dem Internetportal von car.TV zur Verfügung und hält damit diesen Teil des Telemediums zur Nutzung bereit. Dass es ihr dabei ohne weiteres möglich ist, auch die Impressumsdaten anzugeben, ist unstreitig. § TMG § 13 Abs. TMG § 13 Absatz 6 Satz 1 TMG, wonach der Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, ist nicht einschlägig. Denn dies betrifft nur die Anonymität des Nutzers, nicht die des Diensteanbieters. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Bekl. selbst ernsthaft an einem Verkauf der von ihr eingestellten Wagen interessiert ist oder die Angebote nur zur Restwertbestimmung einholen möchte. Selbst wenn lediglich letzteres der Fall sein sollte, bedient sie sich eines Telemediums für ihre geschäftlichen Zwecke. Abgesehen davon erscheint sie in den Augen eines Nutzers der Internetseite ohne weiteres als jemand, der mit Verkaufsabsichten ein Angebot einstellt. Zielten die Angebote in dem Portal nicht auch auf den Abschluss von Kaufverträgen ab, würde sich kaum ein Anbieter finden, der sich ausschließlich im Interesse des Einstellers die Mühe macht, ein Angebot abzugeben. Darauf, dass die Behauptung, es käme nur ganz ausnahmsweise zu Vertragsschlüssen auf Grund der Inserate bei car.TV, angesichts des wirtschaftlichen Gehalts des Geschehens wenig plausibel ist, ist die Bekl. in der Sitzung v. 6.3.2012 hingewiesen worden. Eine Stellungnahme hierzu ist nicht mehr erfolgt. Ob der Nutzerkreis beschränkt ist oder nicht, ist vor diesem Hintergrund ohne Bedeutung.
OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.12.2012 - Az.: I-20 U 147/11 - rechtskräftig