LG Düsseldorf: Erstattung von Abmahnkosten nur bei Verfolgung des Unterlassungsanspruchs

Gesetz_kleinIn seinem Urteil vom 19.1.2011 - Az.: 23 S 359/09 - hat das Landgericht Düsseldorf entschieden, dass es für die Erstattung der Abmahnkosten notwendig ist, dass der Abmahner seine Ansprüche weiterverfolgt. Distanziert der Abmahner sich nach erfolgloser Abmahnung grundlos von seinem Unterlassungsanspruch, so stehen ihm im Nachhinein keine Aufwendungen für die Abmahnung zu.

Im vorliegenden Fall war der Kläger Fotograf und Inhaber mehrerer Websites. Beklagte war eine Schweizer Aktiengesellschaft, die Nutzern ihrer Internetpräsenz Speicherplatz zur Verfügung stellte. Der Kläger hatte auf der Internetseite der Aktiengesellschaft mehrere Fotos und Filme heruntergeladen von denen er behauptete Eigentümer zu sein. Folglich mahnte der Kläger die Aktiengesellschaft ab, da seine urheberrechtlich geschützten Werke heruntergeladen werden konnten. Die Beklagte gab keine Unterlassungserklärung ab. Jedoch hatte der Kläger keine Unterlassungsklage erhoben, sondern nur die Erstattung der Abmahnkosten gefordert. Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Klage statt worauf die Beklagte Rechtsmittel einlegte.

Das Landgericht Düsseldorf lehnte eine Erstattung der Abmahnkosten ab und begründete seine Entscheidung mit der Tatsache, dass seitens des Klägers kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten bestünde, da diese nicht für die Rechtsverfolgung zweckentsprechend gewesen seien. Weiterhin habe der Kläger ohne erkennbaren und nachvollziehbaren Grund nach erfolgloser Abmahnung Abstand von dem Unterlassungsanspruch genommen. Dieses Abstandnehmen wäre jedoch kontraproduktiv, da gerade dieses Handeln deutlich mache, dass es ihm vorwiegend um die Erstattung der Kosten gehe und nicht primär um den Schutz seiner Urheberrechte.

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