BGH: Opt-in-Erklärung bei Telefonwerbung und E-Mail-Werbung

Im vorliegenden Fall hatte eine Zeitschrift ein Preisausschreiben veranstaltet, bei dem die Leser einen Sachpreis sowie Gutscheine gewinnen konnten. Hierzu wurde eine an den Verlag adressierte Gewinnspielkarte in der Zeitschrift beigefügt. Der Teilnehmer sollte auf der Karte seinen Namen, seine Anschrift und seine Telefonnummer eintragen, wobei sich unter der Telefonnummernzeile ein Hinweis befand der besagte: "Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote der Zeitschrift)."

Nach der Beteiligung an diesem Gewinnspiel wurde eine Teilnehmerin telefonisch kontaktiert. Ihr wurde mitgeteilt, dass sie demnächst einen Gutschein per Post erhalte und zudem die Möglichkeit habe, die Zeitschrift zum Vorzugspreis zu abonnieren.
Ein Abmahnverein nahm dieses Verhalten zur Kenntnis und war der Meinung, dass die Telefonwerbung ohne wirksame Einwilligung erfolgte. Das Verhalten der Zeitschrift müsse unterlassen werden. Der Bundesgerichtshof ging davon aus, dass sich diese Frage aufgrund bereits vorliegender Rechtsprechung beantworten ließe und bestätigte den vorherigen Unterlassungsanspruch des Landgerichts Hamburg.
Weiterhin führten die BGH-Richter in ihrem Beschluss vom 14.4.2011 – Az.: I ZR 38/10 – aus, dass die Einwilligung in eine Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber Verbrauchern nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in die Werbung mit einem Telefonanruf bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen erforderlich mache. Beziehe die Einwilligungserklärung sich nicht ausschließlich auf die Werbung mit einem Telefonanruf, sondern auch auf die telefonische Benachrichtigung über einen Gewinn, so genüge sie nicht diesen Anforderungen.
Das Gericht entschied zudem, dass die Einwilligung in eine Werbung unter Verwendung von E-Mail und/oder SMS nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen - sog. "Werbe-Opt-in"-Erklärung - erfordert. Ist diese Einwilligung in Textpassagen enthalten, welche auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten, so wird sie diesen Anforderungen nicht gerecht.

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