BGH: Arzneimittelrechtliche Preisbindung – Rabatte auf rezeptpflichtige Arzneimittel sind verboten

Die Beklagte, eine Apotheke in Schweinfurt, gewährte ihren Kunden Preisnachlässe beim Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel. Die Rabatte sollten in Form von Prämien, Einkaufsgutscheinen und der Rückerstattung der Praxisgebühr an die Kunden der Apotheke entrichtet werden. In diesem Verhalten sahen die Kläger – Wettbewerbszentrale und Mitbewerber der Apotheke – einen Verstoß gegen die im Arzneimittelrecht enthaltenen Preisbindungsvorschriften. Weiterhin verstoße dieses Verhalten gegen das im Heilmittelwerberecht geregelte Verbot von Werbegaben. Die Kläger nahmen die Beklagte unter den Gesichtspunkten der unangemessenen Kundenbeeinflussung und des Rechtsbruchs in Anspruch.

Der Bundesgerichtshof hat nun in seinem Urteil vom 9.9.2010 – I ZR 193/07 – Stellung zur Problematik der Zulässigkeit von Bonussystemen bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln genommen.

Das Gericht sah in seiner Entscheidung nicht nur einen Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung, wenn die Apotheke ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis angegeben hat.

Es bekräftigte vielmehr, dass ein Verstoß schon dann vorliegt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel der korrekte Preis angesetzt wird, jedoch dem Kunden parallel mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen.

Seine Begründung stützte der BGH einerseits auf der Tatsache, dass die Verbraucher vor unsachlichen Beeinflussungen beim Kauf von Arzneimitteln geschützt werden müssten. Eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung mit Arzneimitteln sei sicherzustellen. Weiterhin zog das Gericht Marktverhaltensregelungen heran, welche einen Wettbewerb unter Apotheken regulieren und nicht ausufern lassen sollten.


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