Seit dem 14. September 2010 gelten die neuen Regeln zur Nutzung des Google-AdWords-Programms, die sog. AdWords-Markenrichtlinie. Auf Grund einer Rechtsprechungsänderung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) erlaubt Google den Werbetreibenden nun, geschützte Begriffe als Keywords zu verwenden (EuGH, C-2236-08 vom 23.03.2010). Gibt der Nutzer einen markenrechtlich geschützten Begriff bei der Google-Suche ein, werden ihm nun auch relevante Anzeigen von Konkurrenten angezeigt. Bislang konnten Markeninhaber ihre markenrechtlich geschützten Begriffe bei Google sperren lassen, um die Anzeige fremder Werbung zu verhindern. Dies ist nun nicht mehr möglich.
Trotz dieser erheblichen Liberalisierung bei der Nutzung von fremden Marken als Keywords bei Google-AdWords, ist allerdings nicht alles erlaubt. Nachfolgend beantworten wir die wichtigsten Fragen über die Änderungen durch die neue Google-Markenrechtsrichtlinie:

Wir sind Gründungsmitglied des Vereins des Medien- und IT-Netzwerks Trier-Luxemburg (i.G.). Am Dienstag, 18.01.2011 haben sich zahlreiche Unternehmen aus der Region Trier-Luxemburg dazu entschlossen aus dem Medien- und IT-Netzwerk der Region Trier (MITT) in einen eingetragenen Verein zu überführen. Die Eintragung in das Vereinsregister wird in den nächsten Tagen erfolgen.
Mit Urteil vom 15.12.2010 (Az.12 O 312/10) hat das LG Düsseldorf entschieden, dass für Baustellenseiten kein Impressum gem. § 5 TMG erforderlich ist. Jedoch gilt diese Entscheidung des Gerichts nur für bestimmte Baustellenseiten, die gewissen Anforderungen entsprechen.
In einem Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 44/10; V ZR 45/10; V ZR 46/10 beschäftigte sich der BGH mit der Frage, ob eine Stiftung die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmmaterial der von ihr verwalteten Anlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen kann.
Die zum 30.Mai 2011 geplante Einführung neuer TLD´s hat sich erneut verzögert. Der Entschluss neu- und unbegrenzt viele TLD´s einzuführen ist beschlossene Sache. Jedoch stellt der Inhalt des Bewerberhandbuchs (TLD Applicant Guidebook), in dem das Zulassungsverfahren im Detail geregelt ist, den Grund der Verzögerung dar.