Amtsgericht München: Bestellbestätigung eines Onlineshops - Webshop

Dem Urteil vom 4.2.2010 - 281 C 27753/09 - des Amtsgerichts München war ein Streit vorausgegangen, in dem der Kläger in einem Onlineshop Geräte bestellte. Der Beklagte übersandte daraufhin Bestellbestätigungen. Danach übersandte der Beklagte anstatt der bestellten Geräte Ersatzakkus für diese. Außerdem erhielt der Kläger eine Rechnung für die nicht gelieferten Geräte. Nun forderte der Kläger Lieferung der bestellten Geräte.

Die Klage wurde vom Amtsgericht München als unbegründet erachtet. Das Hauptaugenmerk des Gerichts lag auf dem Punkt, dass es zwischen beiden Parteien zu keinem Vertragsschluss über die bestellten Geräte gekommen ist. Zwar liegt mit der Bestellung der Klägerin ein Angebot vor. Dieses wird aber nicht schon alleine durch Zusendung einer Bestellbestätigung des Beklagten rechtmäßig angenommen.

Hiernach wird im Urteil des AG München präzisiert, dass Bestellbestätigungen eines Onlineshops nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht die Funktion einer Angebotsannahme erfüllen, wenn sie lediglich den Bestellungseingang bestätigen und nichts Weiteres über die Annahme der Bestellung enthalten.


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