Heise vs. Musikindustrie: BGH verwirft Link-Verbot

bgh_logoIn einem Online-Bericht des Heise Zeitschriften Verlags über Kopierschutzsoftware verwies ein Link auf die Startseite eines Unternehmens (Slysoft), welches auf einer Unterseite einen Software zum kopieren von mit Kopierschutz ausgestatteten DVDs zum Download anbot.

Daraufhin wurde der Heise Verlag mit dem Ziel die Verlinkung zur Startseite von Slysoft zu verbieten, verklagt.

Die Instanzgerichte bestätigten zunächst das Link-Verbot gegen den Heise Verlag (Urteil des OLG München vom 23. Oktober 2008). Diese restriktive Rechtsprechung, die eine Gefahr für die Pressefreiheit darstellt, wurde nun durch die Richter des BGH verworfen.

Der BGH argumentierte in seiner Entscheidung, dass Verlinkungen grundsätzlich als Mittel der Berichterstattung zulässig seien, wenn sie der reinen Informationsbeschaffung dienten. Hingegen seien Verlinkungen welche dem Leser nur die Beschaffung illegaler Software-Downloads ermöglichen sollen, als rechtswidrig zu beurteilen seien. Entscheidend ist also, dass die Linksetzung im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung stattfindet.

Im konkreten Fall ordnete der BGH,  die Linksetzung in dem Artikel auf  "heise.de" als ausschließliche, dem Zugriff auf weitergehende Informationen und Quellen dienend ein. Weiterhin käme einer Verlinkung nicht nur inhaltlicher Charakter zu, sie übernehme zugleich eine Beweisfunktion für die Berichterstattung. Somit sei die Verlinkung rechtmäßig.

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