Mit Urteil vom 1. Oktober 2010 (Az.: 308 O 162/09) hat das Landgericht Hamburg erneut das Screen-Scraping, also das vollautomatisierte Auslesen einzelner Daten aus einer Internetseite (hier: Flugverbindungen von der Website einer Fluggesellschaft) für rechtmäßig angesehen.
Webseitenbetreiber, die dies verhindern möchten, müssen also technische Schutzmaßnahmen, wie z.B. Captchas einrichten.
Entscheidend für dieses Urteil war ein vorausgegangener Rechtsstreit zwischen der Billigfluggesellschaft Easyjet und dem Softwareanbieter InteRes um Screen-Scraping-Techniken, das sogenannte Online-Ausleseverfahren bei der Flugbuchung. Die von vielen Reisebüros genutzte Mercado-Software extrahiert relevante Informationen wie Flugnummer, Abflugzeit und Preis aus öffentlich aufrufbaren Webseiten. Sie ermöglicht somit die Durchsuchung der Internetseiten sämtlicher Reiseanbieter um verfügbare Flüge zu ermitteln.
Easyjet brachte in dem Verfahren gegen InteRes vor, in seinem Datenbankurheberrecht und virtuellen Hausrecht verletzt worden zu sein; zudem würde die Online-Auslese einzelner Flugverbindungen in illegaler Weise die Wiederverkaufsabsichten von Reisebüros täuschen und seien damit wettbewerbswidrig.
Das Landgericht Hamburg sah in diesen Punkten jedoch keine Rechtsverletzung. Das Datenbankurheberrecht sei nicht tangiert, weil die Software auf Datensätze einzelner Flugverbindungen zugreife und diese keinem wesentlichen Teil der Datenbank entsprächen. Vielmehr würden durch die InteRes-Software jegliche Verbraucherinteressen gewahrt, da in kosten- und zeitgünstiger Weise Angebote verschiedenster Airlines verglichen werden könnten. Zudem diene diese Screen-Scraping-Technik den Fluggesellschaften dazu, sich neue Kundenkreise zu erschließen, die sonst nie auf das Angebot gekommen wären.
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