Mit Urteil vom 15.12.2010 (Az.12 O 312/10) hat das LG Düsseldorf entschieden, dass für Baustellenseiten kein Impressum gem. § 5 TMG erforderlich ist. Jedoch gilt diese Entscheidung des Gerichts nur für bestimmte Baustellenseiten, die gewissen Anforderungen entsprechen.
Unter Baustellenseiten versteht man die sog. „under construction“ Seiten, welche als Platzhalter für eine Domain agieren.
Im vorliegenden Fall stellte die Klägerin fest, dass unter der Internet-Adresse des Beklagten nur eine Baustellenseite abrufbar war. Diese „under construction“ Seite enthielt das Firmenlogo des Beklagten mit der Aussage “alles für die Marke” und den Hinweis, die Internetseite werde zurzeit überarbeitet. Weiterhin sei der Beklagte unter den angegebenen Adressdaten zu erreichen und Kunden sollten die Seite in den kommenden Tagen erneut besuchen. Im Folgenden mahnte die Klägerin dies ab, jedoch wies das Gericht die Gebührenklage zurück.
Entscheidend für das Gericht war der Aspekt, dass unter der Baustellenseite noch keine Inhalte oder Angaben zum Leistungsangebot und Tätigkeitsfeld des Anbieters hinterlegt waren. Somit konkretisierte sich der Internetauftritt auch nicht auf direkte Verfolgung wirtschaftlicher Interessen, was eine Erforderlichkeit des Impressums wegfallen ließ. Nach Ansicht des Gerichts besteht somit für Baustellenseiten, deren Inhalt sich ausschließlich auf das Hinweisen der laufenden Umgestaltung beschränkt, keine Impressumpflicht.
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