In einem Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 44/10; V ZR 45/10; V ZR 46/10 beschäftigte sich der BGH mit der Frage, ob eine Stiftung die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmmaterial der von ihr verwalteten Anlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen kann.
Beklagte des Verfahrens waren eine Fotoagentur, die teils eigene, teils fremde Fotos vermarktet; ein Unternehmen, das Filmaufnahmen in einer DVD verarbeitet, welche es gewerblich vertreibt; und eine Internetplattform als Diensteanbieter, auf der gewerblich und freiberuflich tätige Fotografen Fotos zum entgeltlichen Herunterladen ins Internet stellen konnten.
Nachdem das Landgericht den Klagen stattgegeben hat, wurden diese jedoch durch das Berufungsgericht abgewiesen. Die Abweisung der Klage wurde damit begründet, dass das Eigentumsrecht des Schlossherrn sich lediglich auf den Schutz der Sachsubstanz und deren Verwertung beschränke. Zudem seien die Ablichtung der Sache und die Verwertung von Ablichtungen kein Eingriff in das Eigentumsrecht, da das Verwertungsrecht vielmehr dem Urheber der Ablichtung gehöre.
In der BGH-Entscheidung wird dieser Argumentation nicht gefolgt. Zunächst bejaht der BGH die Frage ob die Klägerin als Grundstückseigentümerin die Herstellung und Verwertung von Foto- oder Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Anlagen zu gewerblichen Zwecken von ihrer Zustimmung abhängig machen darf. Der BGH präzisiert zudem ausdrücklich, dass der Eigentümer die Herstellung und Verwertung von Fotos nur untersagen könne, wenn sie von seinem Grundstück aus aufgenommen wurden. Weiterhin verneint der BGH die Frage, ob die Klägerin, als Stiftung des öffentlichen Rechts, den Interessenten die Anlagen unentgeltlich für gewerbliche Zwecke zugänglich machen muss.
Im letzten Verfahren gegen die Internetplattform bestand die Problematik darin, dass die Beklagte selbst kein Foto- und Filmmaterial von den Anlagen angefertigt noch verwendet hatte. Sie bot lediglich einen virtuellen Marktplatz zur eigenständigen Verwertung des Materials durch Fotografen und Agenturen an.
Laut BGH müsse die Internetplattform bei den Fotos nicht überprüfen ob eine Genehmigung für diese vorlag oder nicht. Eine solche Überprüfungsplicht des Betreibers eines virtuellen Marktplatzes bestünde nur, wenn er die Verletzung von Immaterialgüterrechten und Eigentumsrechten oder andere Rechtsverletzungen erkennen kann.
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