UPDATE: September 2013:
Der BGH hat in einem neuen Urteil die Prüfpflichten für Share-Hostings-Dienste weiter verschärft. Lesen Sie alle weiteren Details zur Entscheidung des BGH in unserem neuen Blogbeitrag.
In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat sich nun das Landgericht Düsseldorf mit der Problematik auseinander gesetzt, welche Anforderungen und Prüfungspflichten ein Share-Hoster (wie z.B. Rapidshare, Megaupload, etc.) zu beachten hat, wenn dieser Anreize schafft auch illegale Daten auf seinem Server zum Download anzubieten, die dann wiederum über Portale wie z.B. boerse.bz oder ehemals in der sog. Börse des bekannten Gulli-Boards mit Links auffindbar gemacht werden.
Als Share-Hoster bezeichnet man Internetdienste, die es den Benutzern ermöglichen Dateien hochzuladen (z.B. Rapidshare.com, Megaupload, Share.cx, etc.). Diese Dienste werden immer beliebter, da die klassischen Tauschbörsen wie Emule oder Bittorrent mittlerweile zum Eldorado von Abmahn-Kanzleien geworden sind.
Ein Merkmal der Sharehosting-Dienste (auch: One-Click-Hosting Dienste genannt) besteht darin, dass einmal hochgeladene Dateien jedem Benutzer dieses Sharehosting-Anbieters zum Download zur Verfügung stehen, wenn er den Link zu der Datei kennt. Die Links zu den Dateien werden dann über Forensysteme wie z.B. Boerse.bz, o.ä. verbreitet. Es ist evident, dass Verletzungen von Urheberrechten über diese Dienste in nicht nur unwesentlichem Umfang begangen werden.
An sich ist die Technik der Sharehoster aber als rechtlich neutral einzustufen, denn ähnlich wie ein Telefon, welches ebenfalls zur Begehung von Straftaten oder Rechtsverletzungen genutzt werden kann, geht die Rechtsverletzung von dem einzelnen Benutzer (Uploader / Downloader) aus, nicht von dem Telefon, also der Technik oder dem Betreiber des Share-Hosting-Services.
Zu diesem Themenkomplex, insbesondere der Haftung der Sharehoster hat das LG Düsseldorf folgende Punkte zur Überprüfungspflicht eines Share-Hosters bei Urheberrechtsverletzungen herausgearbeitet:
Einerseits verlangt das Gericht bei Urheberrechtsverletzungen, dass der Share-Hoster nach Erlangung der Kenntnis über den Rechtsverstoß die einschlägigen Dateien von seinem Server löscht. Weiterhin muss derSharehosting-Anbieter zumutbare Maßnahmen erfgreifen, um zukünftige Rechtsverletzungen zu vermeiden, z.B. Content-Filter einrichten, die Uploads mit konkreten Stichworten in den Dateinamen, wie z.B. original Werktitel und charakteristische Wörter, herauszufilten. So kann der Upload eines urheberrechtlich geschützten Werkes vermieden werden. Da der Dateiname aber letztlich frei wählbar ist, sind derartige Content-Filter vollkommen untauglich, Uploads zu verhindern.
Als weitere Prüfungspflicht des Share-Hosters bestimmt das Gericht daher eine stichprobenartige Überprüfung der hochgeladenen Dateien. Die stichprobenartige Überprüfung weiterführender Links zu potenziell urheberrechtsverletzenden Seiten sollte zusätzlich in Betracht gezogen werden.
Trotz dieser strengen Prüfungspflichten für Share-Hoster kann momentan noch nicht von einer abschließenden Sicherheit gegen das Hochladen urheberrechtsverletzender Dateien gesprochen werden. Dies wird auch nicht möglich sein, denn gegen das erneute Hochladen einer geschützten Datei unter falschem Namen gibt es noch kein probates Prüfungsmittel, welches den Share-Hostern zur Verfügung steht.
Letztlich hat das Gericht also erneut bestätigt, dass das Geschäftsmodell der Share-Hoster legal ist, aber eine Verpflichtung besteht, unmittelbar nach Kenntnissnahme von Rechtsverstößen einzuschreiten und alle zumutbaren Mittel zu ergreifen, um zukünftigen Rechtsverletzungen vorzubeugen.
Falls auch Ihre Urheberrechte im Internet verletzt wurden oder Sie durch die Nutzung von Tauschbörsen wie Emule oder Bittorrent Abmahnschreiben erhalten haben, dann kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen schnell und bundesweit. Rufen Sie uns einfach unter der Telefonnummer 0681 37208961 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an