Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 23.05.2024 (Az. I-20 UKl 3/23) entschieden, dass ein dreistufiger Kündigungsprozess (statt den gesetzlich vorgeschriebenen zwei Stufen) auf einer Webseite gegen § 312k Abs. 2 S. 3 BGB („Kündigungsbutton“) verstößt.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da der Senat die Revision zugelassen hat.
Gemäß § 312k Abs. 2 BGB muss ein Kündigungsprozess gegenüber Verbrauchern, die in einem Dauerschuldverhältnis zum Unternehmen stehen, in zwei Stufen abschließbar sein. Er beginnt mit einer “Kündigungsschaltfläche”, nach deren Betätigung der Verbraucher unmittelbar auf eine “Bestätigungsseite” weitergeleitet werden muss. Auf dieser Seite müssen die erforderlichen Angaben gemacht und die Kündigung mittels eines eindeutig beschrifteten Bestätigungsbuttons abgeschlossen werden können.
In dem vorliegenden Fall hatte ein Versorgungsunternehmen auf seiner Website unter der Rubrik “Kontakt” eine Schaltfläche mit dem Titel “Verträge kündigen” eingerichtet. Kunden mussten sich jedoch erst mit ihrem Benutzernamen und Passwort oder – bei fehlendem Nutzerkonto - ihrer Vertragskontonummer und Postleitzahl anmelden, bevor sie kündigen konnten. Es gab keine Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen, ohne sich auf eine der zwei oben genannten Alternativen anzumelden.
Das Gericht stellte fest, dass das Unternehmen die “Bestätigungsseite” nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gestaltet hatte. Stattdessen wurde durch die Ausgestaltung eine dritte Stufe eingefügt, auf der Kunden zunächst ihre Anmeldeinformationen angeben mussten. Erst nach der Anmeldung war die Kündigung möglich.
Das Gericht erklärt, dass eine solche Gestaltung der Website zur Kündigung des Versorgungsvertrages unzulässig ist. Die Kündigungsschaltfläche müsse unmittelbar zu der Bestätigungsseite mit sämtlichen vorgeschriebenen Merkmalen – insbesondere der Bestätigungsschaltfläche “jetzt kündigen” – führen. Dies setzt nach Ansicht des OLG Düsseldorf voraus, dass die Bestätigungsseite aus einer einheitlichen Webseite besteht.
Dieser mindestens dreistufige Kündigungsprozess widerspricht dem Bestreben des Gesetzgebers, eine möglichst einfache Kündigung zu ermöglichen. Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil in der Revision Bestand haben wird und ob es zu einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 312k BGB kommen wird.
Autor: Diplomjurist Benjamin Schmidt - Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)